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Ecriture agrandie
 

Regeste

Art. 103 lit. a OG, Art. 4 und Art. 63 RTVG; programmrechtliche Überprüfung verschiedener Beiträge über den Textilindustriellen Adrian Gasser.
Die Beschwerdebefugnis gegen einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen richtet sich ausschliesslich nach Art. 103 OG und ergibt sich nicht bereits aus der Beteiligung an deren Verfahren (E. 1).
Umfang der bundesgerichtlichen Prüfung eines Entscheids der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (E. 2).
Inhalt und Tragweite des Gebots der Objektivität und Sachgerechtigkeit (E. 3).
Die beanstandeten Beiträge befriedigen nicht in allen Punkten; die Berichterstattung sowie der Einsatz der stilistischen Mittel sind bei einer Gesamtwürdigung aber nicht in dem Sinne manipulativ, dass sich der Zuschauer kein eigenes Bild hätte machen können (E. 4).

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références

Article: Art. 103 lit. a OG, Art. 4 und Art. 63 RTVG, Art. 103 OG