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Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG).
Eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung ist weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkungen erst nach Ablauf der Betreibungsferien.
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Article: Art. 56 Ziff. 3 SchKG