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Ecriture agrandie
 

Regeste

Automobilkauf. Begehren des Käufers um Rückgängigmachung, weil der Wagen ein anderes Herstellungsjahr als das ausdrücklich vereinbarte hat.
1. Art. 23 ff. OR betreffen ausschliesslich den Fall, dass sich eine Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine unzutreffende Vorstellung über einen wesentlichen Punkt desselben gemacht hat (Erw. 1).
2. Ist der Vertragsgegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so muss die gelieferte Sache sämtliche die Gattung kennzeichnenden Merkmale aufweisen. Fehlt eines von diesen, so entspricht der gelieferte Gegenstand nicht dem vereinbarten, und es liegt daher keine Erfüllung vor (Art. 97 ff. OR) (Erw. 2 a und b).
Mahnung gemäss Art. 102 Abs. 1 OR zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges; Fälle, in denen von einer förmlichen Aufforderung abgesehen werden kann (Erw. 3 a).
3. Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache auf den vorliegenden Fall (Art. 197 ff. OR) (Erw. 4 a und b).
Die Frist des Art. 210 OR ist eine Verjährungs-, nicht eine Verwirkungsfrist (Erw. 4 c).

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références

Article: Art. 23 ff. OR, Art. 97 ff. OR, Art. 102 Abs. 1 OR, Art. 197 ff. OR suite...