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Ecriture agrandie
 
Chapeau

96 V 81


21. Auszug aus dem Urteil vom 7. Juli 1970 i.S. Boschung gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 16bis al. 2 RAI.
Des facteurs qui servent à fixer les amortissements dus à l'assuré ayant acquis à ses frais un véhicule à moteur.

Considérants à partir de page 81

BGE 96 V 81 S. 81
Aus den Erwägungen:

1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des 1,5 km langen Arbeitsweges wegen seiner Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. Er erfüllt somit die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 IVV für die Abgabe von Motorfahrzeugen durch die Invalidenversicherung.
Nachdem der Beschwerdeführer Ende Mai 1967 auf eigene Kosten ein Motorfahrzeug angeschafft hat, haben ihm die Verwaltung und die kantonale Rekurskommission Amortisationsbeiträge und einen Reparaturkostenbeitrag zugesprochen. Der Versicherte lässt lediglich die Höhe dieser grundsätzlich ebenfalls unbestrittenen Leistungen anfechten.

2. Nach Art. 16bis Abs. 2 Satz 2 IVV werden die Amortisationsbeiträge "nach Massgabe der Kosten und der voraussichtlichen Benützungsdauer unter Einrechnung eines angemessenen Reparaturkostenanteils festgesetzt". Es sind also drei Faktoren für die Berechnung der Amortisationsbeiträge eines Automobils entscheidend:
a) die Anschaffungskosten: Massgebend ist - in analoger Anwendung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG - der Preis eines Kleinautomobils (Art. 14 Abs. 1 lit. g IVV) "in einfacher und zweckmässiger Ausführung". Es muss demnach darauf abgestellt werden, welche Art von Kleinautomobil die Invalidenversicherung
BGE 96 V 81 S. 82
einem Invaliden abgeben würde, hätte dieser nicht schon auf eigene Kosten ein Motorfahrzeug angeschafft;
b) die voraussichtliche Benützungsdauer: Diese berechnet sich zunächst nach dem Mass der Abnützung des Fahrzeuges durch Fahrten zum Arbeitsplatz und hängt somit wesentlich von der Länge des Arbeitsweges ab (vgl. ZAK 1963 S. 256 und 1967 S. 103). Diese als Berechnungsfaktor heranzuziehen, drängt sich schon deshalb auf, weil sonst manche Bezüger von Amortisationsbeiträgen besser behandelt würden als Versicherte, denen die Invalidenversicherung ein Motorfahrzeug abgegeben hat. Anderseits verlangt die Rechtsgleichheit aber auch die Berücksichtigung der Toleranzmarge für Privatfahrten, welche dem Benützer leihweise abgegebener Motorfahrzeuge zugestanden wird (vgl. dazu EVGE 1966 S. 186);
c) der Reparaturkostenanteil: Hierbei handelt es sich nicht um eine selbständige Leistung im Sinn des Art. 16 Abs. 2 IVV, wie die Vorinstanz anscheinend meint. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Hilfsmittel (u.a. Motorfahrzeuge), welche von der Invalidenversicherung abgegeben worden sind, und nicht auf Ersatzleistungen gemäss Art. 16bis Abs. 2 IVV.

3. a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Automobil Marke DAF 44 Ende Mai 1967 angeschafft hat. Nach den unwidersprochenen Darlegungen der Rekurskommission, die auf einer Auskunft des Bundesamtes vom 13. Juni 1969 beruhen, hätte die Invalidenversicherung dem Versicherten bei leihweiser Abgabe ein Automobil "DAFFODIL de Luxe extra" zugesprochen. Der Katalogpreis eines solchen Fahrzeuges betrug im Frühjahr 1967 Fr. 6550.--. Nach Abzug des üblichen Invalidenrabattes von 10% ergibt sich ein Kaufpreis von Fr. 5895.--.
b) Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz lediglich eine Wegstrecke von 1,5 km zurückzulegen hat, sein Arbeitsweg somit täglich 6 km oder - bei 270 Arbeitstagen im Jahr - 1620 km jährlich beträgt, hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis die voraussichtliche Benützungsdauer des Motorfahrzeuges ermessensweise auf 12 Jahre festgesetzt. Diese mutmassliche Zeitspanne berücksichtigt ausser dem Arbeitsweg auch die Toleranzmarge für Privatfahrten. Angesichts des kurzen Arbeitsweges ist das Vorgehen der Rekurskommission nicht
BGE 96 V 81 S. 83
zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die massgebende voraussichtliche Benützungsdauer nicht etwa deswegen zu kürzen, weil der Motor eines jeweils nur auf sehr kurzen Strecken verwendeten Automobils für Schäden besonders anfällig wäre. Dieser Gesichtspunkt ist jedenfalls bei der geringen jährlichen Fahrleistung, auf die es hier ankommt, praktisch unbeachtlich.
Teilt man den Anschaffungspreis von Fr. 5895.-- durch 12 Jahre, so ergibt sich ein Beitrag von 491 Franken für ein volles Jahr bzw. von 287 Franken für die Monate Juni bis Dezember 1967.
c) In den Amortisationsbeitrag ist ferner der Reparaturkostenanteil einzurechnen. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, dass nach der seit dem 1. Januar 1968 gültigen Verwaltungspraxis bei einer Benützungsdauer von 8 Jahren der Reparaturkostenanteil auf jährlich 200 Franken bemessen wird. Er ist aber der Auffassung, der Gesamtbetrag von (8 x Fr. 200.-- =) Fr. 1600.-- dürfe nicht auf 12 Jahre verteilt werden.
Die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, denen die Invalidenversicherung ein Motorfahrzeug abgibt, und jener Invaliden, die Amortisationsbeiträge erhalten, verlangt, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 2 IVV betreffend die Übernahme der Kosten von Reparaturen an den von der Invalidenversicherung abgegebenen Motorfahrzeugen auf Bezüger von Amortisationsbeiträgen sinngemäss angewandt wird. Diese Bestimmung lautet:
"Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen,. soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit des Fahrzeugs auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist."
Der für die Berechnung des Reparaturkostenanteils allein massgebende Arbeitsweg des Beschwerdeführers beträgtjährlich bloss 1620 km oder 19 440 km innert 12 Jahren. Damit ist die mittlere jährliche Reparaturbedürftigkeit bedeutend geringer als bei einem Motorfahrzeug, welches die Strecke von rund 20 000 km im Verlauf von 8 Jahren zurücklegt. Dass das Automobil des Beschwerdeführers wegen des sehr kurzen Arbeitsweges nicht in beachtlich erhöhtem Mass reparaturbedürftig ist, wurde bereits dargelegt.
Bei diesen Gegebenheiten erscheint ein Reparaturkostenanteil von jährlich Fr. 135.-- ab 1. Januar 1968 als angemessen.

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références

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