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Ecriture agrandie
 

Regeste

Art. 88 OG; Beschwerdelegitimation
Zur Beschwerde wegen verfassungswidriger Anwendung eines Gesetzes im Einzelfall ist legitimiert, wer eine Verletzung seiner aktuellen - nicht bloss virtuellen - rechtlich geschützten Interessen behauptet (Erw. 1 b).
Art. 22ter BV; Eigentumsgarantie
1. Eine vom Bauherrn geforderte zusätzliche Ausgabe von 1 % des Kostenvoranschlags stellt keinen besonders schweren Eingriff ins Eigentum dar. Ob dafür eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden sei, prüft das Bundesgericht deshalb nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Erw. 2 und 3 a).
2. Die Gesetzesdelegation ist nur zulässig, wenn der Gesetzgeber mindestens Gegenstand, Zweck und Umfang der fraglichen Rechtsetzungsbefugnis im wesentlichen selber umschreibt. Gegen den offenkundig klaren Sinn des Gesetzes können die Materialien in diesem Zusammenhang nicht zur Auslegung herangezogen werden (Erw. 3 d).
3. Kantonale Massnahmen, die darauf abzielen, dem Verbraucher die freie Wahl unter verschiedenen Energieträgern zu gewährleisten, stellen kein unvernünftiges Mittel dar, um die im öffentlichen Interesse liegende Versorgung des Landes mit verschiedenen Energieträgern zu sichern (Erw. 4).
4. Liegt eine materielle Enteignung vor, so ist das Recht auf volle Entschädigung nicht mehr Voraussetzung, sondern Folge einer verfassungsmässigen Eigentumsbeschränkung (Erw. 5).

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références

Article: Art. 88 OG, Art. 22ter BV