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Ecriture agrandie
 

Regeste

Wehrsteuer vom Reinertrag der Aktiengesellschaft. Einschätzung einer Gesellschaft, die zunächst sämtliche Aktien einer anderen Gesellschaft - zum Teil durch Umtausch gegen neu ausgegebene eigene Aktien - erworben und dann - nach dem Ende der Berechnungsperiode - die Tochtergesellschaft auf dem Wege der Fusion nach Art. 748 OR übernommen hat.
1. Kapitaleinlagen der Aktionäre werden von der Ertragssteuer nicht erfasst. Dies gilt auch für das Emissionsagio. Der von der Beschwerdeführerin unter diesem Titel gebuchte Betrag ist jedoch nur insoweit ertragssteuerfreies Agio, als er die Differenz zwischen dem Nennwert der neu ausgegebenen Aktien und dem Börsenwert der eingetauschten Aktien der anderen Gesellschaft nicht übersteigt (Erw. 1-3).
2. Der gebuchte Mehrbetrag ist zwar als vorweggenommener Fusionsgewinn zu betrachten, aber dennoch in die Berechnung des steuerbaren Reinertrags einzubeziehen. Immerhin wird er als Ertrag einer massgebenden Beteiligung im Sinne des Art. 59 WStB (Holdingprivileg) angerechnet (Erw. 4-6).

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références

Article: Art. 748 OR