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Regeste

Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Nichtabgabe des wegen Nichtbezahlens von Verkehrsgebühren entzogenen Fahrzeugausweises.
Der Entzug des Fahrzeugausweises wegen Nichtbezahlens von Verkehrsgebühren ist nur so lange möglich, als der Gebührenschuldner Halter des Fahrzeuges ist, für welches die Verkehrsgebühren ausstehend sind. Ist er nicht mehr Halter dieses Fahrzeuges, kann ihm nicht der Ausweis betreffend ein anderes Fahrzeug, für das er keine Verkehrsgebühren schuldet, entzogen werden. Der Entzug des ein anderes Fahrzeug betreffenden Ausweises stellt eine offensichtliche Gesetzesverletzung dar, und die Nichtabgabe dieses Fahrzeugausweises ist daher nicht strafbar.

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références

Article: Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG