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Chapeau

96 II 204


33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Februar 1970. i.S. La Nationale gegen Kuonen.

Regeste

Déclarations obligatoires lors de la conclusion d'un contrat d'assurance (art. 4 LCA). Résolution du contrat par l'assureur à cause de la violation de cette obligation (art. 6 LCA). Exclusion du droit à la résolution parce que l'assureur connaissait le fait tu ou a provoqué le déclaration inexacte (art. 8 ch. 2 à 4 LCA).
1. La question que pose l'assureur sur la vie pour savoir si le proposant a souffert de bronchites concerne un fait important pour l'appréciation du risque (consid. 3). Responsabilité du proposant en raison des réponses aux questions de l'assureur que l'agent d'assurance a reportées dans la proposition d'assurance signée par le proposant (consid. 3, 5).
2. Critères d'après lesquels on apprécie si le proposant a rempli ou violé son devoir concernant les déclarations obligatoires (consid. 4, 5, 7).
3. L'assureur doit se laisser opposer la connaissance qu'un agent stipulateur a des faits importants pour l'appréciation du risque, mais non celle d'un simple agent négociateur (consid. 6). Devoir de l'agent négociateur de renseigner le proposant sur des points qui paraissent obscurs à ce dernier lorsqu'est rempli le questionnaire de l'assureur; responsabilité de l'assureur en raison de ces renseignements (consid. 6, 8).

Faits à partir de page 205

BGE 96 II 204 S. 205
Gekürzter Tatbestand:

A.- Der im Oberwallis wohnhafte Fabrikarbeiter Emil Kuonen schloss bei der Lebensversicherungsgesellschaft La Nationale im November 1965 eine gemischte Lebensversicherung (versichertes Kapital Fr. 10 000.--) mit Zusatzversicherungen für die Fälle der Arbeitsunfähigkeit und des Spitalaufenthaltes ab. Grundlage dieses - ohne ärztliche Untersuchung
BGE 96 II 204 S. 206
abgeschlossenen -Vertrags ist ein vom Versicherungsagenten Roman Kuonen im Beisein des Generalagenten Angelo Donzé und des Versicherungsnehmers Emil Kuonen ausgefüllter und von diesem letztern am 4. November 1965 unterzeichneter "Antrag zu einer Lebensversicherung", der im Abschnitt "4, Gesundheitszustand" u.a. folgende Fragen und Antworten enthält:
"3. Haben Sie jemals an den nachfolgenden Krankheiten oder körperlichen Schädigungen gelitten? Dauer? Datum?
Lungen. Bronchitis - Lungenentzündung - Brustfellent zündung - Lungentuberkulose? nein
...
4. Leiden Sie oder haben Sie gelitten an einem oben nicht angeführten Leiden oder Gebrechen? Kropf - Pottsche Krankheit - Coxalgie - Nieren-, Darm- oder andere Tuberkulose? : nein
...
10. Wie ist gegenwärtig Ihr Gesundheitszustand? Hat er sich in letzter Zeit verschlechtert? Wie ist Ihre Lebensweise? Ihre Nahrung? Stehen Sie momentan in ärztlicher Behandlung?
Wofür?
11. Haben sie sich in letzter Zeit einer ärztlichen Untersuchung unterzogen? Wann? Warum? Resultat?: nein
12. Wer ist Ihr Hausarzt? Dr. B..."

B.- Im März 1967 musste sich der Versicherungsnehmer wegen hohen Blutdrucks für elf Tage zu einer Untersuchung ins Spital begeben. Als er hierauf das für solche Fälle vereinbarte Taggeld verlangte, holte die Versicherungsgesellschaft ärztliche Berichte ein. Dr. B. erklärte in seinem Bericht vom 30. Mai 1967 u.a., er habe den Versicherungsnehmer in den Jahren 1955, 1950 (gemeint wohl: 1960), 1961, 1962, 1963 und 1964 wegen Bronchitis und 1965 wegen Angina/Bronchitis behandelt. Als Dauer der Behandlung der von ihm genannten Krankheiten gab er an: "2-3-4 Wochen". Darauf trat die Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 20. Juni 1967 wegen unrichtiger Beantwortung der Fragen über den Gesundheitszustand gestützt auf Art. 6 VVG vom Vertrage zurück.

C.- Am 3. Mai 1968 leitete der Versicherungsnehmer gegen die Versicherungsgesellschaft Klage ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die Beklagte zu Unrecht vom Versicherungsvertrage zurückgetreten und dass demzufolge dieser Vertrag
BGE 96 II 204 S. 207
weiterhin wirksam sei; die Beklagte sei zu verpflichten, die versicherungsvertraglichen Leistungen zu erbringen.
Mit Urteil vom 3. Oktober 1969 hiess das Kantonsgericht Wallis die Klage gut.

D.- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht bestätigt das angefochtene Urteil.

Considérants

Erwägungen:

1. ... (Streitwert)

2. Die Beklagte, die den Rücktritt wegen unrichtiger Beantwortung der "Rubrik Gesundheitszustand" erklärt und in der Klageantwort u.a. geltend gemacht hatte, der Kläger habe die meisten in dieser Rubrik enthaltenen Fragen verneint, hat sich gemäss verbindlicher Feststellung des Kantonsgerichts in der vorinstanzlichen Urteilsverhandlung zur Begründung ihres Rücktritts einzig darauf berufen, dass der Kläger die in der erwähnten Rubrik unter Ziffer 3 gestellte Frage nach Erkrankungen an Bronchitis, Lungenentzündung usw. fälschlicherweise mit Nein beantwortet habe. Ob die Beklagte durch dieses Verhalten darauf verzichtet habe, ihren Rücktritt auch mit der unrichtigen Beantwortung weiterer Fragen zu begründen, kann dahingestellt bleiben; denn ihre Berufung kann selbst dann nicht geschützt werden, wenn die in der Berufungsschrift enthaltenen Ausführungen darüber, dass der Kläger ausser der Frage 3 auch die Fragen 4, 10 und 11 über seinen Gesundheitszustand unrichtig beantwortet und auch damit seine Anzeigepflicht verletzt habe, als zulässig erachtet werden.

3. Der Antragsteller hat dem Versicherer nach Art. 4 Abs. 1 VVG anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind nach Art. 4 Abs. 2 VVG diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Art. 4 Abs. 3 VVG).
BGE 96 II 204 S. 208
Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer nach Art. 6 VVG an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.
Die im Fragebogen der Beklagten enthaltene Frage, ob und allenfalls wann und wie lange die zu versichernde Person an Bronchitis gelitten habe, betrifft eine Gefahrstatsache, die zweifellos geeignet ist, den Versicherer beim Entscheid darüber zu beeinflussen, ob und zu welchen Bedingungen er mit der betreffenden Person einen Lebensversicherungsvertrag abschliessen (und ihr zudem für den Fall der Krankheit und Arbeitsunfähigkeit Zusatzleistungen versprechen) wolle. Die erwähnte Frage hat also eine im Sinne von Art. 4 und 6 VVG erhebliche Gefahrstatsache zum Gegenstand (vgl. BGE 92 II 352 E. 4 und ROELLI/KELLER, Kommentar zum VVG, I. Band 1968, S. 98).
Die Antwort "nein", die auf dem Fragebogen zu dieser Frage gesetzt wurde, war objektiv unrichtig, da sich der Kläger nach dem Berichte von Dr. B. vom 30. Mai 1967, auf den die Vorinstanz abstellt, in jedem der Jahre 1961-1965 (und auch schon 1955 und 1950 oder 1960) während einiger Wochen wegen Bronchitis hatte behandeln lassen müssen. Der Kläger hat das im Prozess zugegeben und beigefügt, er habe wegen dieser Krankheiten gewöhnlich für vierzehn Tage oder drei Wochen die Arbeit aussetzen müssen.
Der Kläger kann die Verantwortung für diese unrichtige Antwort nicht schon deshalb ablehnen, weil der Fragebogen auf Grund der Antworten, die er auf mündliche Fragen des Agenten Roman Kuonen erteilte, von diesem ausgefüllt wurde und weil der Agent nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die weder unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen sind noch offensichtlich auf Versehen beruhen und daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich sind, den Kläger nicht genau nach dem Fragebogen befragte und namentlich nicht ausdrücklich von Bronchitis sprach. Indem der Kläger den Versicherungsantrag, der die vom Agenten eingetragenen Antworten enthielt, unterzeichnete, übernahm er grundsätzlich die Verantwortung für diese Antworten (BGE 68 II 333; ROELLI/KELLER S. 157)
BGE 96 II 204 S. 209
und erfüllte zugleich das Erfordernis der schriftlichen Beantwortung (BGE 52 II 298; ROELLI/KELLER S. 112). Er muss sich diese Antworten um so eher als seine eigenen zurechnen lassen, als am Kopf des von ihm unterzeichneten Antrags steht, die Antragsteller seien verantwortlich für die Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung der gestellten Fragen, "auch wenn diese Antworten von einem Agenten der Gesellschaft... eingesetzt worden sind". Mit der Unterzeichnung des Antrags hat er sich dieser Klausel unterworfen (vgl. BGE 92 II 347 lit. a am Ende). Wenn er die vorgedruckten Fragen und die vom Agenten dazu gesetzten Antworten nicht las und die Antworten nicht auf ihre Richtigkeit prüfte, handelte er grundsätzlich auf seine eigene Gefahr (ROELLI/KELLER S. 157).
Drei Wochen nach Erhalt des Berichtes von Dr. B. vom 30. Mai 1967, aus dem sich die Unrichtigkeit der erwähnten Antwort ergab, ist die Beklagte vom Vertrage zurückgetreten. Sie ist daher nach Art. 6 VVG (unter Vorbehalt von Art. 8 VVG) an diesen nicht gebunden, wenn der Kläger die Tatsache, dass er an Bronchitis gelitten hatte, beim Vertragsabschluss im Sinne von Art. 4 und 6 VVG kannte oder kennen musste. Ist diese Voraussetzung dagegen nicht erfüllt (oder greift Art. 8 VVG ein), so war die Beklagte nicht berechtigt, wegen der unrichtigen Beantwortung der Frage nach Erkrankungen an Bronchitis vom Vertrage zurückzutreten.

4. Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 und 6 VVG komme es nicht auf die objektive, sondern nur auf die subjektive Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Anzeigepflichtigen an. Sie behauptet in Übereinstimmung mit P. PETERMANN (La réticence, en droit suisse des assurances, Schweiz. Versicherungszeitschrift 32, 1964/65, S. 193 ff. und 239 ff., bes. S. 199 ff.), nach Lehre und Rechtsprechung gelte die objektive Theorie; das Bundesgericht wende die subjektive Theorie nur im Ausnahmefalle an, dass der Versicherungsnehmer geistig nicht normal entwickelt sei.
Aus dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG ergibt sich klar, dass weder nach einem rein subjektiven noch nach einem rein objektiven Kriterium zu beurteilen ist, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht erfüllt oder verletzt habe. Indem das Gesetz sich nicht damit begnügt, dass der Antragsteller dem
BGE 96 II 204 S. 210
Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven subjektiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitteilt, sondern darüber hinaus vorschreibt, der Antragsteller habe auch die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die ihm bekannt sein müssen, stellt es ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf. Bei der Anwendung dieses Kriteriums sind jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen (BGE 39 II 307; ROELLI/KELLER S. 105, 107); denn dieser hat dem Versicherer nach den erwähnten Vorschriften neben den ihm tatsächlich bekannten Gefahrstatsachen nicht allgemein die zur Zeit des Vertragsabschlusses objektiv erkennbaren Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern er hat die erheblichen Gefahrstatsachen auf schriftliches Befragen nur anzugeben, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.So ist es gemeint, wenn die herrschende Lehre (GUYER, Kommentar zum VVG, 1910, S. 24; ROELLI, Kommentar zum VVG, I. Band 1914, S. 79 und 98; OSTERTAG/HIESTAND, Das VVG, 1928, S. 27 und 86 N. 8; P.A. MATHEY, Die Anzeigepflicht beim Abschluss des Versicherungsvertrages, Diss. Zürich 1945, S. 40, 59 ff.; KOENIG, Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 179; ROELLI/KELLER S. 104 f. und 122) und mit ihr die Vorinstanz erklären, es komme nicht auf die objektive, sondern lediglich auf die subjektive Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Anzeigepflichtigen an. Die erwähnten subjektiven Momente fallen beim Entscheid darüber, welche erheblichen Gefahrstatsachen der Antragsteller kennen musste, keineswegs nur im Ausnahmefalle eines geistig nicht normal entwickelten Antragstellers, sondern in allen Fällen in Betracht. Die von PETERMANN (S. 200) angeführte Bemerkung in dem auch von der Beklagten angerufenen Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 1929 i.S. Die Schweiz gegen Steiner (SVA VI Nr. 59, lit. d S. 103), die objektive Unrichtigkeit der Antwort genüge an sich, um dem Versicherer das Rücktrittsrecht zu verschaffen, widerspricht dem Sinne des Gesetzes und hat im übrigen die in jenem Falle getroffene Entscheidung nicht beeinflusst.
Umstritten ist in der Lehre, ob dem Antragsteller nur dann entgegengehalten werden kann, er habe eine von ihm nicht angezeigte
BGE 96 II 204 S. 211
Gefahrstatsache kennen müssen, wenn die Unkenntnis dieser Tatsache auf Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder auch dann, wenn die Unkenntnis bloss auf leichter Fahrlässigkeit beruht (im ersten Sinne ROELLI S. 78 f., OSTERTAG/HIESTAND S. 27, ROELLI/KELLER S. 106; im zweiten Sinne GUYER S. 24 und MATHEY S. 37). Diese Streitfrage braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht näher erörtert zu werden. Entscheidend ist letztlich, ob und wieweit der Antragsteller nach seiner eigenen Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte (BGE 72 II 131). Das VVG verlangt vom Antragsteller, dass er sich ernstlich überlegt, ob eine unter die Fragen des Versicherers fallende Tatsache vorliege. Erkundigungen über das Bestehen einer solchen Tatsache mutet es ihm aber nicht zu (BGE 39 II 307; ROELLI S. 79; MATHEY S. 38; KOENIG S. 179/80; ROELLI/KELLER S. 106). Der Antragsteller genügt seiner Anzeigepflicht, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt. Den in diesen Fragen allenfalls verwendeten Fachausdrücken darf er, wenn er ihren technischen Sinn nicht kennt und darüber nicht belehrt wird, die Bedeutung beilegen, die ihnen nach den in seinem Lebenskreis herrschenden Anschauungen, insbesondere nach dem dort herrschenden Sprachgebrauch zukommt (BGE 39 II 307 /08, BGE 46 II 192; KOENIG S. 177/78; ROELLI/KELLER S. 107 f.). Auch darf er die Fragen mit den ihm geläufigen Ausdrücken beantworten, z.B. also eine Krankheit mit dem an seinem Wohnort gebräuchlichen Namen bezeichnen.

5. Die Vorinstanz stellt fest, der Kläger habe zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht gewusst, was Bronchitis heisst, was eine Bronchitis ist; er habe den Ausdruck Bronchitis nicht gekannt. Diese Feststellung betrifft tatsächliche Verhältnisse (vgl. BGE 91 II 277 mit Hinweisen) und ist daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Sie ist weder unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, noch beruht sie offensichtlich auf Versehen. Nach den Zeugenaussagen von Dr. B., auf welche die Vorinstanz abstellt, entspricht es in der Gegend, wo der Kläger wohnt, einer allgemeinen Übung, dass die Leute von
BGE 96 II 204 S. 212
"Erkältungen" sprechen, ohne zu wissen, dass es sich dabei um eine Bronchitis handelt (oder handeln kann).
War dem Kläger nicht bloss unbekannt, was im medizinischen Sinne unter einer Bronchitis zu verstehen ist, sondern kannte er diesen - an seinem Wohnort nicht gebräuchlichen - Ausdruck überhaupt nicht und war die betreffende Frage daher für ihn unverständlich, so durfte er sie nicht ohne weiteres verneinen. Vielmehr war ihm grundsätzlich zuzumuten, den Agenten nach dem Sinne des ihm unbekannten Ausdrucks zu fragen (vgl. BGE 52 II 300 oben). Verneint der Antragsteller eine an sich klare Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache, obwohl er sie überhaupt nicht (auch nicht in unvollkommener Weise, im Sinne einer ihm geläufigen untechnischen Bedeutung der in der Frage verwendeten Fachausdrücke) versteht, so handelt er auf eigene Gefahr, wie wenn er den Fragebogen mit den vom Agenten eingesetzten Antworten ungelesen unterschreibt (Erwägung 3 hievor).
Der Kläger hat sich jedoch nicht damit begnügt, die erwähnte Frage zu verneinen. Vielmehr hat er dem Agenten und dem Generalagenten der Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Beantwortung der ihm vom Agenten mündlich gestellten allgemeinen Frage nach seinen Krankheiten, die im Sinne der Frage 4 nach "oben" (d.h. in Ziffer 3) nicht angeführten Leiden lag, mündlich mitgeteilt, er habe jeden Winter Erkältungen gehabt und deswegen den Arzt aufsuchen müssen. Damit hat er den Agenten der Beklagten den Sachverhalt, der unter die Frage 3 nach Erkrankungen an Bronchitis fiel, in der an seinem Wohnort gebräuchlichen Ausdrucksweise so mitgeteilt, wie er ihm bekannt war und bekannt sein mussste. Sich vor der Beantwortung der Fragen der Beklagten bei seinem Arzte nach der medizinischen Natur seiner Erkältungen zu erkundigen, war er nach dem in Erwägung 4 hievor Gesagten nicht verpflichtet. Er hätte sich mit der Angabe, er habe jeden Winter an Erkältungen gelitten und deswegen den Arzt aufsuchen müssen, auch dann begnügen dürfen, wenn er sich bei den Agenten nach dem Sinne des in Frage 3 enthaltenen, ihm nicht bekannten Ausdrucks Bronchitis erkundigt hätte und die Agenten ihm daraufhin erklärt hätten, es handle sich dabei um eine Entzündung der Schleimhaut im Bereich der Luftröhrenäste, wie sie infolge Erkältung, Infektion usw. eintreten kann (vgl. die Definition des Begriffs Bronchitis bei DUDEN,
BGE 96 II 204 S. 213
Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 1968); denn er wäre angesichts seines bescheidenen Wissens auch nach einer solchen Belehrung nicht in der Lage gewesen, sich über die Natur seiner Erkrankungen genauer auszusprechen, als er es getan hat. Die Agenten wären im übrigen kaum in der Lage gewesen, ihm den medizinischen Begriff der Bronchitis genau zu erklären. Wäre seine Angabe, er habe jeden Winter an Erkältungen gelitten und sich deswegen ärztlich behandeln lassen müssen, als Antwort auf Frage 3 oder 4 in den Fragebogen eingetragen worden, d.h. gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG schriftlich erfolgt, so wäre ihm also ohne weiteres zuzubilligen, er habe die Anzeigepflicht mit Bezug auf die Erkrankungen an Bronchitis erfüllt. Es wäre dann Sache der Beklagten gewesen, sich bei Dr. B., den er als seinen Hausarzt bezeichnet und von der Schweigepflicht entbunden hatte, zu erkundigen, wenn ihr die Angabe des Klägers zu wenig genau war.
Die jeden Winter auftretenden, ärztliche Behandlung fordernden Erkältungen, die zu erwähnen der Kläger sich durch die allgemeine Frage nach seinen Krankheiten veranlasst fühlte, wurden der Beklagten nun freilich nicht schriftlich zur Kenntnis gebracht, sondern es blieb bei der mündlichen Mitteilung an den Agenten Roman Kuonen und den Generalagenten Angelo Donzé. Roman Kuonen trug im Fragebogen bei Frage 4 wie bei Frage 3 die Antwort "nein" ein und liess die Erkältungen unerwähnt. Für diese Art der schriftlichen Beantwortung der schriftlichen Fragen der Beklagten hat der Kläger nach Erwägung 3 hievor grundsätzlich einzustehen, weil er den Versicherungsantrag unterschrieben hat. Er hat also der Beklagten eine Tatsache, die er selbst zunächst für erwähnenswert hielt, nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen und durch den Formulartext geforderten Form zur Kenntnis gebracht. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob er hiezu durch ein von der Beklagten zu vertretendes Verhalten der Agenten bestimmt worden und die Beklagte aus diesem Grunde nicht berechtigt sei, wegen der Nichterwähnung der Erkältungen im Fragebogen vom Vertrage zurückzutreten, oder ob die Beklagte sich das Wissen ihrer Agenten anrechnen lassen müsse.

6. Nach Art. 8 Ziff. 2, 3 und 4 VVG kann der Versicherer, auch wenn die Anzeigepflicht verletzt ist, vom Vertrage nicht zurücktreten, (2.) wenn er die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat, oder (3./4.) wenn er die verschwiegene
BGE 96 II 204 S. 214
oder unrichtig angezeigte Tatsache gekannt bezw. richtig gekannt hat oder gekannt haben muss.
Wenn der Agent Roman Kuonen im Beisein des Generalagenten Angelo Donzé, der gemäss seiner Zeugenaussage die Arbeit Kuonens kontrollierte, die Angaben des Klägers über dessen Erkältungen nicht in den Fragebogen eintrug, sondern zu den Fragen 3 und 4 die Antwort "nein" setzte, so geschah das offenbar deswegen, weil Roman Kuonen und Angelo Donzé diese Erkrankungen als geringfügig und deshalb nicht erwähnenswert würdigten und namentlich nicht daran dachten, dass es sich dabei allenfalls um Bronchitis im Sinne von Frage 3 handeln könnte. Indem die Agenten dem Kläger den Versicherungsantrag mit dem in der beschriebenen Weise ausgefüllten Fragebogen zur Unterschrift vorlegten, gaben sie ihm zu verstehen, dass er die ihnen mündlich bekanntgegebenen Erkältungen im Fragebogen nicht anzugeben brauche. Sie haben also die Nichterwähnung dieser Erkrankungen im Fragebogen veranlasst.
Wären Roman Kuonen oder Angelo Donzé (eventuell beide) als sog. Abschlussagenten zum Vertragsabschluss ermächtigt gewesen, so müsste sich die Beklagte das eben erwähnte Verhalten und das Wissen der Agenten ohne weiteres als ihr eigenes anrechnen lassen, es wäre denn, sie hätten ihre Vertretungsmacht in Kollusion mit dem Kläger missbraucht, um die Beklagte irrezuführen und zu schädigen, wofür nichts vorliegt (vgl. BGE 68 II 332 E. 2, BGE 51 II 458, BGE 46 II 192; KOENIG S. 181; ROELLI/KELLER S. 155/56 mit Fussnote 1 S. 156, S. 162, 506 f.).
Die Agenten der Lebens- und Unfallversicherer sind jedoch gewöhnlich nicht Abschlussagenten, sondern blossVermittlungsagenten, selbst wenn sie den Titel Generalagent führen (BGE 73 II 53 E. 3, BGE 68 II 332 E. 2, BGE 51 II 457 /58). Dass es sich im vorliegenden Falle anders verhalten habe, m.a.W. dass Roman Kuonen oder der Generalagent Angelo Donzé von der Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend zum Vertragsabschluss ermächtigt worden seien, ist im kantonalen Verfahren nicht behauptet worden, und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Der Antrag des Klägers wurde der Geschäftsleitung der Beklagten für die Schweiz in Lausanne unterbreitet, die ihn prüfte und die Police ausstellte.
Die Kenntnis, die ein blosser Vermittlungsagent von dem Versicherer selbst verborgenen Gefahrstatsachen besitzt, muss
BGE 96 II 204 S. 215
sich der Versicherer nicht zurechnen lassen (BGE 68 II 333, BGE 73 II 53 E. 3). Auch befreit die Ausfüllung des Fragebogens durch einen Vermittlungsagenten den Antragsteller, wie schon gesagt (Erw. 3 und 5 hievor), grundsätzlich nicht von der Verantwortung für die im Fragebogen eingetragenen Antworten. Es gehört jedoch zu den Aufgaben des Vermittlungsagenten, den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen mit dem Antragsteller durchzubesprechen, ihn über erläuterungsbedürftige Punkte zu belehren und Missverständisse zu beseitigen (BGE 73 II 54 E. 4 mit Hinweisen). Auch die Mithilfe bei der Abfassung der Antworten fällt in den Kreis der Verrichtungen eines solchen Agenten (vgl. den eben angeführten Entscheid). Diese Belehrungs- und Aufklärungspflicht besteht nicht nur soweit, als es sich um objektiv unverständliche, unklare, schwerverständliche oder an besondere Sachkunde appellierende Fragen handelt, sondern auch soweit, als subjektiv, vom Standpunkt des Antragstellers aus, eine Frage nicht als klar und zweifelsfrei oder die Erheblichkeit einer Gefahrstatsache nicht als unzweifelhaft erscheint (so zutreffend ROELLI S. 127/28 und ROELLI/KELLER S. 158). Für die Erklärungen, die der Vermittlungsagent in Erfüllung dieser Pflicht abgibt, muss der Versicherer nach Art. 34 VVG einstehen, auch wenn sie unrichtig sind. Der Antragsteller darf sich dagegen auf die Belehrungen und Ratschläge des Vermittlungsagenten nicht verlassen, wenn sie vom auch für ihn klaren Sinn einer Frage des Versicherers abweichen oder eine von ihm mündlich gemeldete Tatsache, die nicht bloss objektiv, sondern auch von seinem Standpunkt aus unzweifelhaft von einer solchen Frage erfasst wird, als unerheblich bezeichnen. Der Antragsteller kann den Versicherer für eine solche Auskunft des Vermittlungsagenten nicht verantwortlich machen, selbst wenn er die ihm erkennbar unrichtigen Antworten nicht arglistig, sondern in blindem Vertrauen auf die Erklärungen des Agenten unterzeichnet hat (BGE 68 II 334, 335; vgl. zu alledem neben ROELLI S. 125 ff., 426, und ROELLI/KELLER S. 156 ff. lit. b auch OSTERTAG/HIESTAND S. 29 f. lit. h, KOENIG S. 65/66 und 181, und R. FARNER, Die rechtliche Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Agenten, Diss. Zürich 1946, S. 46 ff.).
Im vorliegenden Falle konnten und mussten sich der Agent Roman Kuonen und der Generalagent Angelo Donzé, als der Kläger mündlich seine jeden Winter auftretenden, ärztliche Behandlung fordernden Erkältungen erwähnte, davon Rechenschaft
BGE 96 II 204 S. 216
geben, dass es sich bei diesen Erkrankungen um Bronchitis oder allenfalls um eine in Ziffer 3 nicht aufgeführte, unter Ziffer 4 fallende andere Krankheit handeln könnte. Um das zu erkennen, waren medizinische Fachkenntnisse nicht nötig. Vielmehr genügte dafür eine ungefähre Vorstellung über die in Frage stehenden Krankheiten, wie sie die Agenten einer Lebensversicherungsgesellschaft, die den Versicherungsinteressenten regelmässig bei der Beantwortung der Fragen des Versicherers beizustehen haben, zum mindesten besitzen müssen. Roman Kuonen und Angelo Donzé waren daher verpflichtet, dem Kläger zu sagen, dass die von ihm erwähnten Erkältungen möglicherweise von den Fragen der Beklagten erfasst würden und daher im Fragebogen auf alle Fälle anzugeben seien. Sie waren hiezu um so eher verpflichtet, als nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Erw. 3 hievor) bei der mündlichen Befragung des Klägers die Frage nach Erkrankungen an Bronchitis nicht ausdrücklich gestellt worden war. Sie konnten erkennen, dass der Kläger über die Bedeutung der von ihm angegebenen Erkältungen nicht im klaren war, auch wenn der Kläger sie bei der Unterzeichnung des von Roman Kuonen ausgefüllten Antrags nicht nach dem Sinne des in Frage 3 verwendeten, ihm unbekannten Ausdrucks Bronchitis fragte. Indem sie die erwähnte Erklärung unterliessen und dem Kläger durch die Vorlegung des Antrags mit den von Roman Kuonen eingesetzten "Nein"-Antworten zu verstehen gaben, dass er seine Erkältungen der Beklagten nicht schriftlich zu melden habe, haben sie den Kläger über einen ihm unklaren Punkt unrichtig belehrt, wofür die Beklagte einzustehen hat. Der Kläger konnte die Unrichtigkeit dieser Belehrung auf Grund seines beschränkten eigenen Wissens nicht erkennen, da er festgestelltermassen nicht wusste, was eine Bronchitis ist, und da jährliche Erkrankungen und Arbeitsunterbrüche wegen Erkältung oder Grippe (die der Volksmund als "Grippeferien" bezeichnet) so häufig geworden sind, dass ihm nicht auffallen musste, dass die Agenten Roman Kuonen und Angelo Donzé seine Erkältungen auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Frage nach im Fragebogen nicht besonders erwähnten Leiden und Gebrechen als unerheblich behandelten. Er durfte sich also auf die ihm in der beschriebenen Weise erteilte Belehrung verlassen. Ob er die von ihm als blosse Erkältungen aufgefassten Erkrankungen auch ohne solche Belehrung als
BGE 96 II 204 S. 217
bloss vereinzelte und geringfügige Störungen des Wohlbefindens (vgl. hiezu BGE 92 II 351 mit Hinweisen) im Fragebogen hätte verschweigen dürfen, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.
Aus diesen Gründen war die Beklagte nach Art. 8 Ziff. 2 VVG nicht berechtigt, deswegen vom Vertrage zurückzutreten, weil die Erkältungen des Klägers, die in Wirklichkeit Bronchitiden waren, bei der schriftlichen Beantwortung der Fragen 3 und 4 über seinen Gesundheitszustand nicht erwähnt wurden.

7. Die Frage 10 nach dem gegenwärtigen Gesundheitszustand hat der Kläger am 4. November 1965 mit "gut" beantwortet. Nach dem Berichte von Dr. B. vom 30. Mai 1967 musste er sich im Jahre 1965 wegen Angina/Bronchitis behandeln lassen. Der genaue Zeitpunkt dieser Erkrankung ergibt sich nicht aus den Akten. War sie längere Zeit vor dem 4. November 1965 (z.B. im Frühjahr 1965) aufgetreten und abgeklungen, dann verbot sie dem Kläger von vornherein nicht, seinen Gesundheitszustand am 4. November 1965 als gut zu bezeichnen. Dieselbe Antwort durfte er aber auch geben, wenn er die erwähnte Krankheit erst kürzere Zeit vor dem 4. November 1965 durchgemacht hatte. Gemäss verbindlicher tatsächlicher Feststellung der Vorinstanz hielt er die Krankheit damals für eine Erkältung, und wegen blosser Erkältungen muss, auch wenn sie sich jährlich wiederholen, der allgemeine Gesundheitszustand jedenfalls von einem medizinischen Laien nicht als schlecht bezeichnet werden. Mit seiner Antwort auf die Frage 10 hat also der Kläger seine Anzeigepflicht nicht verletzt.

8. Der Kläger hat schliesslich unter Ziffer 11 des Fragebogens verneint, sich in letzter Zeit einer ärztlichen Untersuchung unterzogen zu haben.
Wann der Kläger zum letzten Mal vor Ausfüllung des Fragebogens einen Arzt aufgesucht hat, ist nicht festgestellt und geht aus den Akten nicht hervor. Schon deshalb kann ihm eine falsche Beantwortung von Frage 11 nicht vorgeworfen werden.
Frage 11 verwendet im übrigen anders als Frage 10 nicht den Ausdruck "ärztliche Behandlung", sondern den Ausdruck "ärztliche Untersuchung". Hierunter ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Untersuchung zu verstehen, die über die mit der Behandlung einer Erkältung oder einer andern trivialen Krankheit verbundene Ermittlung des vorhandenen Krankheitszustandes hinausgeht. Auf jeden Fall aber war für
BGE 96 II 204 S. 218
den Kläger nicht eindeutig erkennbar, dass er die Behandlung wegen der 1965 durchgemachten Angina/Bronchitis, die er für eine blosse Erkältung hielt, in Beantwortung von Frage 11 anführen müsse. Indem der Agent Roman Kuonen und der Generalagent Angelo Donzé sich nicht darnach erkundigten, wann er sich letztmals wegen einer der von ihm erwähnten Erkältungen behandeln lassen musste, sondern ihm den Fragebogen mit der von Roman Kuonen zu Frage 11 eingetragenen Antwort "nein" zur Unterzeichnung vorlegten, gaben sie ihm zu verstehen, dass diese Behandlung im Fragebogen nicht angeführt zu werden brauche. Auf diese Belehrung durfte er sich bei der gegebenen Sachlage verlassen. Die Beklagte kann also ihren Rücktritt auch nicht mit einer unrichtigen Beantwortung der Frage 11 begründen.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3 4 5 6 7 8

références

ATF: 92 II 352, 92 II 347, 91 II 277, 92 II 351

Article: art. 6 LCA, art. 4 LCA, Art. 4 Abs. 1 VVG, Art. 63 Abs. 2 OG suite...