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108 Ia 284


53. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Dezember 1982 i.S. Paul Fehlmann AG gegen Gemeinderat Oberehrendingen und Regierungsrat des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OJ; qualité pour recourir d'un tiers.
Autorisation de construire comportant une charge relative à la couleur du toit; l'entrepreneur n'a pas qualité pour former un recours de droit public contre une décision qui ordonne au propriétaire, maître de l'ouvrage, d'exécuter cette charge.

Faits à partir de page 285

BGE 108 Ia 284 S. 285
Mit Beschluss vom 10. Dezember 1979 erteilte der Gemeinderat Oberehrendingen dem Bauherrn Rolf Baumann die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus am Mühleweg. Die unangefochtene, in formelle Rechtskraft erwachsene Bewilligung enthielt u.a. folgende Auflage: "Die vorgesehene Eternit- oder Ziegeleindachung ist in brauner Farbe zu halten." Da das Haus entgegen dieser Auflage mit schwarzem Eternit eingedeckt wurde, verfügte der Gemeinderat am 22. Juni 1981, die schwarze Bedeckung sei durch eine braune Eternitbedachung in gleicher Form und Qualität zu ersetzen.
Gegen diese Verfügung erhob Rolf Baumann Beschwerde an den Regierungsrat. Er legte dar, die Dachdeckerfirma Paul Fehlmann AG - die Beschwerdeführerin - habe einen Fehler begangen. Die Auswechslung des schwarzen Eternits würde unverhältnismässig hohe Kosten verursachen. Der Regierungsrat wies jedoch den Rekurs mit Entscheid vom 1. März 1982 ab.
Der Bauherr Rolf Baumann focht den Entscheid des Regierungsrates nicht an. Hingegen hat das am kantonalen Verfahren nicht beteiligte Bedachungsgeschäft Paul Fehlmann AG innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides an den Bauherrn staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Considérants

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt ihr die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Zwar trifft es zu, dass unter Umständen auch eine Person, welche im kantonalen Rekursverfahren keine Parteistellung hatte, zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sein kann. Doch trifft der angefochtene Regierungsratsbeschluss die Beschwerdeführerin nicht persönlich in ihren rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 88 OG. Der Entscheid richtet sich vielmehr ausschliesslich an den Bauherrn und Eigentümer, der klarerweise verpflichtet war, die ihm in der Baubewilligung gemachte Auflage zu beachten. Ficht er als alleiniger Adressat der Verfügung den Entscheid nicht an, so hat er der an ihn gerichteten Vollstreckungsverfügung nachzukommen. Ob er die Beschwerdeführerin verpflichten will, die Umdeckung
BGE 108 Ia 284 S. 286
auf ihre Kosten vorzunehmen, hat er zu entscheiden, wobei eine allfällige Auseinandersetzung über die Kostenfolge nach den einschlägigen Normen des Privatrechts vom hiefür zuständigen Zivilrichter zu entscheiden wäre. Die Beschwerdeführerin ist daher als Dritte durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar betroffen. Sie macht mit Recht auch nicht geltend, der angefochtene Entscheid verletze eine Norm, die ihre Interessen als Unternehmerin schützen wolle (BGE 105 Ia 189 E. 1a).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 105 IA 189

Artikel: Art. 88 OJ, Art. 4 BV

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