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Ecriture agrandie
 

Regeste

Anfechtung der Ehelichkeit; Klagerecht des Kindes.
Das Kind kann jedenfalls dann klagen, wenn der Ehemann der Mutter die Klage versäumt und die Mutter nach Auflösung der Ehe mit diesem Manne den Erzeuger des Kindes geheiratet hat (Erw. 1-3; Aenderung der Rechtsprechung).
Der Prozess kann von einem gesetzlichen Vertreter des Kindes in dessen Namen geführt werden (Erw. 4).
Die Klage ist gegen den in den Zivilstandsregistern als Vater eingetragenen Mann und gegen die Mutter zu richten (Erw. 5).
Das Kind verwirkt das Klagerecht jedenfalls solange nicht, als es unmündig ist (Erw. 6).
Materiell unterliegt die Klage des Kindes den gleichen Voraussetzungen wie diejenige des Ehemannes (Erw. 7).