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Ecriture agrandie
 
Chapeau

99 V 103


34. Auszug aus dem Urteil vom 10. Juli 1973 i.S. Amacker gegen Kantonale Ausgleichskasse des Wallis und Versicherungsgericht des Kantons Wallis.

Regeste

Revision de la rente (art. 41 LAI).
La date prévue d'une revision d'office ne doit pas être communiquée à l'assuré. Lorsque l'assuré en a néanmoins été informé à l'avance, le résultat de la revision lui sera communiqué par décision susceptible de recours.

Considérants à partir de page 103

BGE 99 V 103 S. 103
Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Die Revision wird gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick aufeine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen. Voraussetzung der Rentenrevision von Amtes wegen ist also jedenfalls eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades.
Dieser Ordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung auf eine rechtskräftige Verfügung nach den von der Praxis entwickelten Regeln zurückkommen kann. Eine Rente kann somit allenfalls unter diesem Gesichtspunkt aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art.41 IVG fehlen (EVGE 1966 S. 56/57, ZAK 1964 S. 433, nicht
BGE 99 V 103 S. 104
veröffentlichte Urteile i.S. Briw vom 11. November 1971 und i.S. Niederberger vom 10. Dezember 1971).
Daraus hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 98 V 53 geschlossen, dass die Verwaltung rechtlich nicht an den in Aussicht genommenen Revisionstermin gebunden sei, wenn sich eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor diesem Zeitpunkt ergibt oder wenn sich die Rentenverfügung nachträglich als zweifellos unrichtig erweist. Die Angabe eines Revisionsdatums in einer Rentenverfügung werde der - ohnehin bloss formellen - Rechtskraft der Verfügung nicht teilhaftig und habe keinesfalls den Sinn, die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Zeitpunkt zu garantieren. Die Verwaltung sei zur Angabe eines Revisionstermins nicht verpflichtet; nenne sie dennoch ein solches Datum, so habe dies lediglich die Bedeutung einer verwaltungsinternen Anmerkung (vgl. ZAK 1964 S. 433, nicht veröffentlichte Urteile i.S. Häfliger vom 27. Dezember 1967, i.S. Maffioli vom 15. Februar 1971 und i.S. Briw vom 11. November 1971).
Damit indessen die Meldepflicht laut Art. 77 IVV nicht ausgehöhlt wird, sondern gewährleistet bleibt, ist der Revisionstermin dem Versicherten nicht mitzuteilen. In diesem Sinne ist das bereits zitierte Urteil BGE 98 V 52 zu präzisieren.

3. Aus dem Urteil vom 28. April 1971 i.S. Varone (ZAK 1971 S. 522) ergibt sich, dass bei Wiedererwägung von Amtes wegen, die den Rentenanspruch nicht verändert, keine neue Verfügung zu erlassen ist. Wird dagegen die Überprüfung auf Begehren des Versicherten vorgenommen, hat in jedem Falle eine beschwerdefähige Verfügung zu ergehen (ZAK 1971 S. 524; vgl. dazu auch Randziffer 1039 der Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971).
Im vorliegenden Fall teilte die Ausgleichskasse - offenbar gestützt auf das erwähnte Urteil und auf Randziffer 1039 der Rentenwegleitung - dem Beschwerdeführer am 2. August 1972 brieflich mit, dass die halbe Rente bis zum neuen Revisionsdatum (31. August 1974) weiter entrichtet werde. Es fragt sich, ob das Urteil Varone überhaupt zum Vergleich herangezogen werden darf; denn dort war die Frage zu prüfen, ob die Verwaltung befugt sei, nochmals über einen Sachverhalt zu verfügen, der schon Gegenstand einer frühern, damals nicht angefochtenen Verfügung gebildet hatte, womit der Rechtsweg neu eröffnet worden wäre. Das Eidg. Versicherungsgericht erklärte dazu,
BGE 99 V 103 S. 105
dass im Gegensatz zur Revision auf Begehren des Versicherten bei einer Revision von Amtes wegen, die den Status quo feststelle, die Briefform als Mitteilung an den Versicherten genüge.
Der heute zu beurteilende Fall liegt indessen anders. Dem Beschwerdeführer wurdejeweils mitgeteilt, dass die Rente bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, in dem sie Gegenstand einer Revision sein werde, gewährt würde (Verfügungen vom 24. November 1966, 10. Januar 1969, 2. Juni 1970 und der Briefvom 2. August 1972). Unter diesen Umständen war es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Rente nicht mehr verlängert worden wäre, wie sich auch aus den Mitteilungen vom 1. August 1968 und 1. August 1969 ergibt, wodurch dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde, dass sein Fall gegenwärtig einer Revision unterzogen, die Rente jedoch provisorisch während sechs Monaten weiter ausgerichtet werde.
Es ging daher nicht an, dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Revision von Amtes wegen formlos bekanntzugeben. Wenn einem Versicherten der Revisionstermin zum voraus mitgeteilt wurde, wodurch er möglicherweise von einer sofortigen Anfechtung abgehalten wird, muss das Resultat der Revision durch Verfügung eröffnet werden, in welchem Sinne das Urteil Varone (ZAK 1971 S. 522) zu präzisieren ist. Im übrigen erscheint es fraglich, ob der mit Randziffer 1039 der Rentenwegleitung angestrebte Zweck erreicht werden kann. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum an Stelle des vorgedruckten Verfügungsformulars mit Rechtsmittelbelehrung die formlose briefliche Bekanntgabe eine Vereinfachung darstellen soll...

5. ... Bei einer zum voraus auf einen bestimmten Zeitpunkt in Aussicht genommenen Revision von Amtes wegen ist das entsprechende Datum massgebend und Art. 88bis Abs. 1 IVV findet - entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung - keine Anwendung. Die Ausgleichskasse hat die Invalidenversicherungs-Kommission in solchen Fällen rechtzeitig auf den Revisionstermin aufmerksam zu machen (Randziffer 225 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1971). Die Invalidenversicherungs-Kommission muss die erforderlichen Massnahmen treffen, damit das Revisionsverfahren fristgemäss abgeschlossen werden kann. Disponiert die Verwaltung zeitlich nicht richtig, kann das den Revisionstermin nicht beeinflussen; dies um so weniger, wenn
BGE 99 V 103 S. 106
- wie im vorliegenden Fall - der Revisionstermin auf den 31. August 1971 festgesetzt wurde, der Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission am 19. Januar 1972 und die Kassenverfügung am 2. August 1972 erging.

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Considérants 2 3 5

références

ATF: 98 V 53, 98 V 52

Article: art. 41 LAI, Art. 87 Abs. 2 IVV, Art. 77 IVV, Art. 88bis Abs. 1 IVV