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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 6 par. 1 CEDH. Droit d'accès à un tribunal lors de la mise en oeuvre des résolutions du Conseil de sécurité de l'ONU liées à l'embargo contre l'Irak.


Les autorités suisses ont prononcé la confiscation des avoirs de l'intéressé et de son entreprise en vue de leur transfert à l'Irak.
La Grande Chambre confirme l'importance du droit d'accès à un tribunal dans les affaires relevant du droit civil.
Lorsqu'une résolution de l'ONU ne contient pas de formule explicite excluant la possibilité d'un contrôle judiciaire des sanctions prises, elle doit être comprise comme autorisant les juridictions de l'Etat à effectuer un contrôle approprié. Ce contrôle peut se limiter à l'arbitraire, ce qui garantit le juste équilibre entre le respect des droits de l'homme et les impératifs de la protection de la paix et de la sécurité.
En l'espèce, les mesures prises par les autorités suisses pour améliorer la situation des requérants n'étaient pas suffisantes (ch. 126-155).
Conclusion: violation de l'art. 6 par. 1 CEDH.

N.B. Cet arrêt de la Grande Chambre fait suite à celui du 26.11.2013 d'une chambre.

Affaire phare.

Inhaltsangabe des BJ


(2. Quartalsbericht 2016)

Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK); Einziehung von Vermögenswerten in Anwendung von UNO-Sanktionen.

Der Beschwerdeführer war unter dem Regime Saddam Husseins für die Finanzen des irakischen Geheimdienstes verantwortlich. Er war Direktor der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft nach panamaischem Recht. Die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte der Beschwerdeführer waren 1990 im Zuge der Wirtschaftssanktionen aufgrund der Invasion Kuwaits durch den Irak eingefroren worden. Im Jahr 2003 verabschiedete der Sicherheitsrat der UNO die Resolution 1483 (2003), nach welcher die Vermögenswerte Saddam Husseins, anderer hoher Amtsträger des ehemaligen irakischen Regimes und der Einrichtungen in ihrem Eigentum eingefroren werden und an den Entwicklungsfonds für Irak überwiesen werden sollten. Der vom Sicherheitsrat in diesem Zusammenhang geschaffene Sanktionsausschuss trug die Beschwerdeführer im April 2004 in die Liste der von den Massnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen ein. Die Massnahmen des Sicherheitsrates wurden in der Schweiz mit Verordnungen des Bundesrates umgesetzt. Im November 2006 ordnete das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Einziehung der eingefrorenen Vermögenswerte der Beschwerdeführer an. Deren Beschwerden wies das Bundesgericht ab. Es wies namentlich darauf hin, dass nach Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen die Verpflichtungen aus der Charta - unter anderem jene, die Resolutionen des Sicherheitsrates einzuhalten - Vorrang haben, wenn sich diese und Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften widersprechen. Dementsprechend bestehe bei der Umsetzung der angefochtenen Massnahmen, die in den anwendbaren Resolutionen klar definiert seien, kein Spielraum für eine Überprüfung des Verfahrens zur Eintragung in die Liste oder der Berechtigung der Eintragung. Vor dem Gerichtshof machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Einziehung ihrer Vermögenswerte ohne faires Verfahren gemäss Artikel 6 Absatz 1 EMRK erfolgt war.

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Vertragsparteien nach Massgabe von Artikel 1 EMRK für sämtliche Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich sind. Dies unabhängig davon, ob sie gestützt auf innerstaatliches Recht oder völkerrechtliche Verpflichtungen erfolgen. Der Gerichtshof erachtete sich demnach ratione personae für die Prüfung der Beschwerde zuständig.

Wenn Resolutionen des Sicherheitsrates keine Formulierung enthalten, mit der die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Massnahmen zu deren Umsetzung deutlich und ausdrücklich ausgeschlossen wird, so sind sie gemäss dem Gerichtshof angesichts der schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen immer so auszulegen, dass die nationalen Gerichte zur Vermeidung von Willkür eine angemessene Überprüfung vornehmen können. Damit die Gerichte die Überprüfung vornehmen können, sollten sie hinreichend präzise Informationen zur Begründung der Eintragung erhalten. Falls sie keinen Zugang zu solchen Informationen erhalten, kann dies als Hinweis auf den willkürlichen Charakter einer Massnahme interpretiert werden. Im vorliegenden Fall habe es nicht genügt, dass das Bundesgericht prüft, ob die Namen der Beschwerdeführer tatsächlich auf der Liste des Sanktionsausschusses standen und ob die eingezogenen Vermögenswerte ihnen gehörten, um sich zu vergewissern, dass die Eintragung der Beschwerdeführer nicht willkürlich erfolgt war. Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK (15 zu 2 Stimmen).

contenu

Arrêt CourEDH entier
résumé (allemand)

références

Article: Art. 6 par. 1 CEDH