Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Chapeau

124 V 159


28. Urteil vom 8. Mai 1998 i. S. K. gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 36 al. 2 LAI; art. 30 al. 2 LAVS (dans leur version applicable jusqu'au 31 décembre 1996): calcul de la rente ordinaire d'invalidité.
L'art. 30 al. 2 LAVS, régissant le calcul du revenu annuel moyen déterminant, est directement applicable au calcul de la rente d'invalidité.
Il n'est pas permis, lors de la prise en compte des années de cotisations et du revenu déterminants du point de vue de l'assurance-invalidité, de déroger aux règles régissant le calcul de la rente de vieillesse, même si, aux termes de l'art. 36 al. 2 LAI, les dispositions de la LAVS concernant le calcul des rentes sont simplement applicables par analogie.

Faits à partir de page 159

BGE 124 V 159 S. 159

A.- Mit Verfügung vom 24. Mai 1995 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1969 geborenen K. bei einem Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab 1. April 1993 eine ganze einfache Invalidenrente zu, die
BGE 124 V 159 S. 160
aufgrund einer Beitragsdauer von drei Jahren und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von 66'552 Franken (für 1993/94) und von 68'676 Franken (für 1995) als Vollrente im Rahmen von Skala 44 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen ausgerichtet und dementsprechend auf 1'865 Franken (bis 31. Dezember 1994) und 1'924 Franken (ab 1. Januar 1995) im Monat festgesetzt wurde.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher K. die Zusprechung der höchstmöglichen vollen Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 6. November 1996).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K. das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Considérants

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der dem Beschwerdeführer ab 1. April 1993 zustehenden ganzen einfachen Invalidenrente. Massgebend für die Beurteilung sind die bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGE 122 V 35 f. Erw. 1).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind vorbehältlich Art. 36 Abs. 3 IVG die Art. 29 Abs. 2, 29bis, 30, 30bis, 31, 32, 33 Abs. 3, 34, 35 und 38 AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so wird das durchschnittliche Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Der Bundesrat setzt den Zuschlag fest und stuft ihn ab nach dem Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 3 IVG). Nach Art. 33 Abs. 1 IVV beträgt der Zuschlag bei Eintritt der Invalidität nach Vollendung von 23 und vor Vollendung von 24 Altersjahren 90% des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
BGE 124 V 159 S. 161
Gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG gelangen die ordentlichen Renten zur Ausrichtung in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (lit. a) und Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (lit. b). Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG ist die Beitragsdauer vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleichviel Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat.
Laut Art. 30 AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten berechnet (Abs. 1). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Es werden aber nur die Beiträge, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruches entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet (Abs. 2). Nach Art. 30bis AHVG in Verbindung mit Art. 51 und 53 AHVV stellt das BSV für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Renten verbindliche Tabellen auf. Gemäss Art. 33ter Abs. 1 AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an. Laut Art. 1 der Verordnung 95 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV wurden die laufenden Voll- und Teilrenten auf den 1. Januar 1995 angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 3,19% erhöht wurde, wobei die ab 1. Januar 1995 gültigen Rententabellen zur Anwendung gelangten (Abs. 2 und 3).

3. a) Die IV-Stelle legte der Rentenberechnung in direkter Anwendung von Art. 30 Abs. 2 AHVG die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1990 bis 1992 erzielten Einkommen zugrunde, die sich gemäss den Eintragungen in den individuellen Konten auf insgesamt 103'546 Franken beliefen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen betrug demzufolge 34'968 Franken (Rententabellen 1993 Bd. 2 S. 10) und unter Berücksichtigung des Zuschlages von 90% gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 IVV 66'552 Franken (Rententabellen 1993 Bd. 2 S. 39). Damit ergab sich im Rahmen von Skala 44 der bundesamtlichen Rententabellen (1993 Bd. 2 S. 44) entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 1995, bei für den Erwerb der maximalen Vollrente erforderlichen Grenzwerten von 67'680
BGE 124 V 159 S. 162
Franken (1993/94) und 69'840 Franken (1995), eine ganze einfache Invalidenrente im Betrag von 1'865 Franken (bis Ende 1994) und - nach Aufwertung auf 68'676 Franken (103,19 x 665,52; vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 95 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 26. September 1994) - gemäss Rententabellen 1995 Bd. 2 S. 44 ein Rentenbetreffnis von 1'924 Franken (ab 1. Januar 1995). Die Vorinstanz hat diese Rentenberechnung bestätigt.
b) Der Versicherte macht geltend, für die Rentenberechnung seien lediglich die Einkommen der Jahre 1990 und 1991 zu berücksichtigen, weil die vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität und zur Zusprechung einer ganzen Rente führte, bereits anfangs März 1992 eingesetzt habe. Eine lediglich "sinngemässe" Anwendung der Bestimmungen des AHVG, wie sie in Art. 36 Abs. 2 IVG normiert sei, lege eine Abweichung vom Wortlaut von Art. 30 Abs. 2 AHVG nahe, weil beachtet werden müsse, dass der Invalidenrentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst nach einer Wartezeit von einem Jahr mit einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% entstehe. Würden die während der Wartezeit erzielten Einkommen in die Berechnung miteinbezogen, wirke sich dies je nach Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten mehr oder weniger nachteilig aus, zumal Taggelder bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (mit Ausnahme derjenigen nach Art. 25ter IVG) nicht der Beitragspflicht unterlägen. Die aus der Rentenberechnung resultierenden Zufälligkeiten entsprächen nicht dem Willen des Gesetzgebers. Um diese zu vermeiden, seien in sinngemässer Anwendung von Art. 30 Abs. 2 AHVG lediglich die Beiträge und Beitragsjahre bis zum 31. Dezember desjenigen Jahres zu berücksichtigen, welches dem Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vorausgeht.

4. a) Die Eidg. Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung hat sich über die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage ausgesprochen, indem sie die in der AHV damals geltende Streichung des schlechtesten Beitragsjahres auch in der Invalidenversicherung anwenden wollte. Sie gab sich dabei Rechenschaft, dass diese Regel in der Invalidenversicherung erweitert werden sollte, weil der Invalide vor der Entstehung des Rentenanspruches im allgemeinen während mindestens eines Jahres nur geringfügige Beiträge leistet. Da indes die Streichungsregel nicht unbeträchtliche administrative Schwierigkeiten
BGE 124 V 159 S. 163
verursache und besonders die jüngeren Invaliden bei der Skalenwahl sehr stark begünstigt würden, verzichtete die Kommission aber auf einen entsprechenden Vorschlag (Bericht vom 30. November 1956, S. 140). Der Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die AHV (BBl 1958 II 1137 ff.) ist zu entnehmen, dass sich der Bundesrat mit voller Überzeugung den Ausführungen der Expertenkommission angeschlossen hat, wonach das Rentensystem der Invalidenversicherung demjenigen der AHV angepasst und die beiden Versicherungszweige auf dem Gebiete der Renten derart verknüpft werden sollen, dass der reibungslose Übergang von der Invaliden- zur Altersrente gewährleistet wird (S. 1192 f.). Für die Invalidenrenten sollen auch die Bemessungsregeln der AHV gelten. Die angestrebte Einheit zwischen AHV und Invalidenversicherung auf dem Gebiete der Rentenberechnung werde unter allen Umständen gewahrt bleiben müssen (S. 1202 f.). Grundlage für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente bilden die AHV-Beiträge und die Beitragsdauer. "Analog" zur entsprechenden AHV-Rente ist u.a. auch die ordentliche Ehepaar-Invalidenrente zu bestimmen (S. 1203). Zum vorgeschlagenen Art. 36 IVG wurde betont, dass für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung die gleichen Voraussetzungen und Bemessungskriterien gelten wie für die gleichartigen Renten der AHV (S. 1265).
b) Aus den Gesetzesmaterialien (zu deren Bedeutung für die Auslegung vgl. BGE 115 V 349 Erw. 1c mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre) ist somit klar ersichtlich, wie die Wendung "sinngemäss" in Art. 36 Abs. 2 IVG zu verstehen und dass die vom Beschwerdeführer vertretene Interpretation nicht angängig ist. Der Ausdruck "sinngemäss" ist als "analog" (gleich "entsprechend"; vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Aufl., S. 110) aufzufassen, wie sich insbesondere auch aus der Botschaft des Bundesrates ergibt. Dies schliesst eine lediglich beschränkte Anwendbarkeit der Regeln des AHVG über die Rentenberechnung in der Invalidenversicherung aus, welche die Kohärenz des Rentensystems in Frage stellen würde. Wo es der Gesetzgeber als notwendig erachtete, hat er in dem auf weitgehender Parallelität zwischen den Versicherungszweigen AHV und IV beruhenden Konzept Abweichungen explizit vorgesehen, so z.B. bei der Sondernorm des Art. 36 Abs. 3 IVG über die Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen
BGE 124 V 159 S. 164
Jahreseinkommens bei Junginvaliden durch Gewährung eines prozentualen, dem Alter bei Invaliditätseintritt entsprechend abgestuften Zuschlages (Protokoll Kommission NR vom 27./29. Januar 1959, S. 10 ff., und Kommission SR vom 9./10. April 1959, S. 50). Darin wurde für jugendliche Versicherte eine wesentliche Verbesserung erblickt. Mit dieser Abweichung vom AHV-Recht hat der Gesetzgeber das umgesetzt, was die Expertenkommission als möglich angesehen hat: Das Rentensystem der AHV im einen oder andern Punkt abzuändern, um den Bedürfnissen der Invalidenversicherung besser Rechnung tragen zu können (Sitzung vom 3. bis 7. Oktober 1955, Anhang zum Protokoll S. 84 f.). Im Parlament sind die konzeptionellen Vorstellungen des Bundesrates, die in Art. 36 Abs. 2 IVG ihren normativen Niederschlag gefunden haben, mitgetragen worden. Die in der Expertenkommission thematisierte Streichungsregel ist in den Räten nicht mehr aufgegriffen worden.
Da der Gesetzgeber in der streitigen Rechtsfrage bewusst darauf verzichtet hat, das bei Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Variante 2 (seit 1. Januar 1988: lit. b) IVG absehbar tiefere Einkommen während der Wartezeit bei der Rentenberechnung ausser acht zu lassen, gebricht es an einer Rechtsgrundlage, um entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Sinne zu verfahren. Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits im unveröffentlichten Urteil F. vom 29. Dezember 1992 in bezug auf die Berechnung der Ehepaar-Invalidenrente entschieden hat, bleibt im Bereich des IVG aufgrund der Verweisungsnorm des Art. 36 Abs. 2 IVG - unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen wie Art. 36 Abs. 3 IVG - kein Raum für eigenständige Rentenberechnungsregeln.
c) Im weiteren besteht auch keine Möglichkeit zu richterlicher Lückenfüllung, da das Fehlen einer abweichenden Regelung betreffend das während der Wartezeit erzielte (regelmässig tiefere) Einkommen aufgrund der Materialien als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu werten ist, womit zum vornherein keine vom Gericht auszufüllende echte Gesetzeslücke vorliegt ( BGE 122 V 376 oben mit Hinweisen). Es würde sich somit höchstens um eine unechte oder Wertungslücke handeln, einen rechtspolitischen Mangel, den der Richter im allgemeinen hinzunehmen hat. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung
BGE 124 V 159 S. 165
rechtsmissbräuchlich wird ( BGE 99 V 23 f. Erw. 4; vgl. auch BGE 122 V 98 f. Erw. 5c, BGE 121 V 176 f. Erw. 4d, BGE 118 V 173 Erw. 2b, BGE 111 V 327 ). Um richterliches Eingreifen zu rechtfertigen, muss die beanstandete Regelung qualifiziert unbefriedigend sein. Im Zusammenhang mit Art. 36 Abs. 2 IVG kann indessen von einem extremen Fall krass ungerechter Auswirkungen einer gesetzlichen Bestimmung nicht gesprochen werden. Es liegt weder ein offensichtlicher Irrtum des Gesetzgebers noch ein grundlegender Wandel der Verhältnisse vor. Eine mittels richterlicher Rechtsfortbildung zu schliessende unechte Gesetzeslücke ist damit nicht gegeben, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, gesetzliche Berechnungsgrundlagen der AHV (Art. 30 Abs. 2 AHVG), auf die er in Art. 36 Abs. 2 IVG verweist, IV-spezifisch anzupassen. Es obliegt ihm, eine auch unter dem Gesichtswinkel der Gleichbehandlung unbefriedigende Regelung zu ändern, falls hiezu Handlungsbedarf besteht. Im übrigen müsste die bundesgesetzliche Ordnung von Verfassungs wegen selbst dann massgebend bleiben (Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV), wenn sie sich im Lichte von Art. 4 BV nicht halten liesse (BGE 113 V 124 Erw. 2d, BGE 111 V 361 f. Erw. 3a).
Art. 36 Abs. 2 Satz 2 IVG, der dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass "ergänzender" Vorschriften einräumt, bietet keine Handhabe, um dem Anliegen des Beschwerdeführers auf dem Verordnungsweg zu entsprechen. Behoben oder zumindest gemildert werden könnte das Problem der fehlenden oder tieferen Einkommen während der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Variante 2 (lit. b) IVG allenfalls durch eine Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, indem nebst den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (Art. 22 Abs. 2 AVIG), der Invalidenversicherung (Art. 25ter IVG) und der Tagesentschädigungen der EO (Art. 19a EOG) weitere Ersatzeinkünfte der Beitragspflicht unterstellt würden, namentlich Versicherungsleistungen bei Unfall oder Krankheit. Eine entsprechende Anpassung kann indessen nicht vom Richter, sondern müsste vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgenommen werden (unveröffentlichtes Urteil T. vom 17. April 1989).
d) Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig. Ob entgegen der ursprünglichen Annahme praktisch keine Renten bei Dauerinvalidität (Art. 29 Abs. 1 Variante 1 IVG; ab 1. Januar 1988 lit. a) ausgerichtet werden, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass die Botschaft vom 24. Oktober 1958 (BBl 1958 II 1199 und
BGE 124 V 159 S. 166
1263) beide Varianten zur Entstehung des Rentenanspruchs ohne Quantifizierung ihres Anwendungsbereiches beschreibt. Namentlich die Art. 29 IVG inhärenten Bestrebungen auf Koordination mit der sozialen Krankenversicherung (BGE 111 V 23 Erw. 3a) lassen darauf schliessen, dass in einer grossen Zahl von Fällen mit Variante 2 gerechnet wurde. Gleichwohl sah der Gesetzgeber davon ab, für Versicherte, bei denen sich die Entstehung des Rentenanspruchs nach Variante 2 des Art. 29 Abs. 1 IVG richtete, von Art. 30 Abs. 2 AHVG abweichende (Sonder-)Bestimmungen zu schaffen.
(...)

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach der entstehungsgeschichtlich belegten Absicht des Gesetzgebers, welche in Art. 36 Abs. 2 IVG positivrechtlich normiert wurde, Art. 30 Abs. 2 AHVG bei der Berechnung der Invalidenrenten direkt und uneingeschränkt anwendbar ist. Eine Besserstellung bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, deren Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht, könnte unter den gegebenen Voraussetzungen nur vom Gesetz- und/oder Verordnungsgeber herbeigeführt werden.

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

Etat de fait

Considérants 1 2 3 4 5

références

ATF: 122 V 35, 115 V 349, 122 V 376, 99 V 23 suite...

Article: Art. 36 al. 2 LAI, art. 30 al. 2 LAVS, Art. 36 Abs. 3 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG suite...