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Ecriture agrandie
 

Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:
  SUISSE: Art. 8 CEDH. Refus de prolonger l'autorisation de séjour et renvoi d'un ressortissant nigérian dont l'épouse et les trois enfants sont des ressortissants suisses.

  L'expulsion du requérant a été décidée suite à sa condamnation à une peine privative de liberté pour trafic de stupéfiants. S'agissant d'une infraction en matière de stupéfiants, la Cour a toujours conçu que les autorités fassent preuve d'une grande fermeté à l'égard de ceux qui contribuent activement à la propagation de ce fléau. Concernant l'impact de la mesure sur le bien des trois enfants mineurs, la Cour relève que dans le contexte de l'expulsion d'un parent étranger à la suite d'une condamnation pénale, la décision concerne avant tout le délinquant. Elle estime que les autorités nationales ont suffisamment mis en balance tous les intérêts en jeu afin d'apprécier, dans le respect des critères établis par sa jurisprudence, si les mesures litigieuses étaient proportionnées aux buts légitimes poursuivis et donc nécessaires dans une société démocratique (ch. 25-46).
  Conclusion: requête déclarée irrecevable.

Inhaltsangabe des BJ


(4. Quartalsbericht 2019)

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK); Landesverweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um einen Staatsangehörigen Nigerias («erster Beschwerdeführer») sowie um seine Ehefrau und ihre drei Kinder, die ihrerseits Schweizer Staatsangehörige sind. Der Fall betrifft die Landesverweisung des ersten Beschwerdeführers nach Nigeria hauptsächlich wegen dessen Verurteilung infolge Beteiligung in einem Fall von Drogenhandel.

Unter Berufung auf Artikel 8 EMRK rügten die Beschwerdeführer, dass die Wegweisung des ersten Beschwerdeführers nach Nigeria ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde.

In Bezug auf die Ehefrau und die Kinder des ersten Beschwerdeführers befand der Gerichtshof, dass sie nicht berechtigt sind, im Namen des ersten Beschwerdeführers die auf Artikel 8 EMRK gestützte Beschwerde zu erheben. In Bezug auf den ersten Beschwerdeführer befand der Gerichtshof, dass die nationalen Behörden alle relevanten Interessen hinreichend abgewogen haben, um einzuschätzen, ob die strittige Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Er hielt unter anderem Folgendes fest: Selbst wenn berücksichtigt werde, dass der erste Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung 2016 keine Straftaten begangen und sich vorbildlich verhalten habe, sei er für schwere Taten im Zusammenhang mit dem Handel mit erheblichen Mengen von Drogen verurteilt worden; das erste Mal sei er mit einer falschen Identität in die Schweiz eingereist und habe sich bis zu seiner Rückführung nach Benin ohne Aufenthaltstitel dort aufgehalten; während seines kurzen Aufenthalts in der Schweiz sei er mehrmals wegen geringfügiger Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden; bei seiner Rückkehr in die Schweiz weniger als ein Jahr später hätten ihn die Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Auswirkungen die Begehung weiterer Straftaten auf seinen Rechtsstatus hätte. Der Gerichtshof erinnerte ferner daran, dass seine Ehefrau wusste, welche Risiken ihr Ehemann im Falle neuer Probleme mit der Justiz eingehe und dass allenfalls eine Landesverweisung drohe. Im Übrigen haben die nationalen Behörden anerkannt, dass es eindeutig dem Wohl des Kindes entspricht, bei seinen beiden Eltern aufzuwachsen. Sie haben den Fall des Beschwerdeführers mit Verweis auf die Tatsache, dass seine strafbaren Handlungen dem Wohl der Kinder zuwiderliefen, jedoch zurecht relativiert. Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit unzulässig (einstimmig).

contenu

Arrêt CourEDH entier
résumé (allemand)

références

Article: Art. 8 CEDH