Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Chapeau

122 III 5


2. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Dezember 1995 i.S. Edwin Lengweiler gegen Remzije Sadiki-Karimani sowie Arben und Sadik Sadiki (Berufung)

Regeste

Acte illicite; indemnité pour tort moral; prescription (art. 41 ss, art. 49 al. 1 et art. 60 al. 2 CO).
Application de la prescription de plus longue durée du droit pénal de l'art. 60 al. 2 CO aux prétentions pour tort moral indépendantes des proches (consid. 2).

Faits à partir de page 5

BGE 122 III 5 S. 5
Ismaily Sadiki ist der Ehemann von Remzije Sadiki-Karimani (Erstklägerin) und Vater von Arben und Sadik Sadiki (Zweit- und Drittkläger). Er wurde in
BGE 122 III 5 S. 6
der Nacht vom 25. Mai 1985 anlässlich eines Handgemenges mit Schussabgabe durch den Beklagten schwer verletzt. Seither ist er irreparabel querschnittgelähmt.
Der Beklagte wurde der vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach Ismaily Sadiki am 9. Februar 1993 Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von Fr. 145'735.-- nebst Zins zu. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt.
Die Ehefrau sowie die beiden Kinder von Ismaily Sadiki machten mit Klage vom 16. November 1992 eigene Genugtuungsansprüche geltend. Sie verlangten die Verpflichtung des Beklagten, der Erstklägerin Fr. 50'000.-- sowie den Zweit- und Drittklägern je Fr. 10'000.--, je nebst Zins, als Genugtuung zu bezahlen. Das Bezirksgericht Arbon hiess mit Urteil vom 8. November/14. Dezember 1993 die Klage teilweise gut und sprach Genugtuungssummen von Fr. 30'000.-- für die Ehefrau sowie von je Fr. 10'000.-- für die beiden Kinder zu. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 29. November 1994 eine Berufung des Beklagten ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
Das Bundesgericht weist die Berufung des Beklagten ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt das angefochtene Urteil.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz verwirft die Einrede der Verjährung des eingeklagten Anspruchs. Sie legt Art. 60 Abs. 2 OR dahingehend aus, dass die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nicht nur auf seiten des Täters, sondern auch auf seiten des Ansprechers zur Anwendung gelange. Der Beklagte gibt diese Auffassung als bundesrechtswidrig aus: Einerseits komme Art. 60 Abs. 2 OR nur bei identischen Ansprüchen zur Anwendung; dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, da die Kläger eigene Ansprüche im Sinne von Art. 49 OR geltend machten. Anderseits führe die Ausdehnung der Verjährung auf seiten der Schädiger nicht auch dazu, Drittgeschädigten eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR zuzugestehen.
a) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es
BGE 122 III 5 S. 7
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
In seiner neuesten Rechtsprechung hat das Bundesgericht einen selbständigen Genugtuungsanspruch von Ehegatten und Nachkommen bejaht, deren Partner bzw. Vater durch eine unerlaubte Handlung schwer invalid geworden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Angehörigen gleich oder schwerer betroffen sind, als im Fall der Tötung (BGE 117 II 50 E. 3 und 4, BGE 112 II 220 und 226; vgl. SCHNYDER, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. I [Art. 1-529 OR], N. 1 zu Art. 47 OR; TERCIER, L'évolution récente de la réparation du tort moral dans la responsabilité civile et l'assurance-accidents, SJZ 80/1984, S. 51 ff., S. 55; TERCIER, La réparation du tort moral, Strassenverkehrstagung 1988, S. 24 ff.; HÜTTE, Genugtuungsrecht im Wandel, SJZ 84/1988, S. 169 ff.). Insoweit sind die persönlichen Verhältnisse des klagenden Angehörigen absolute Rechte und daher des selbständigen Schutzes fähig. Klagt der Angehörige aus Art. 49 OR, macht er eigene Rechte geltend und nicht solche des schwer verletzten Ehepartners oder Elternteils. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Verjährungsfrist zu betrachten.
b) Nach Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung binnen Jahresfrist, gerechnet von der tatsächlichen Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen an, jedenfalls aber nach zehn Jahren seit der schädigenden Handlung. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gilt die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR). Sinn der Ausnahmeregelung von Absatz 2 ist die Harmonisierung der Vorschriften des Zivil- und Strafrechts im Bereich der Verjährung. Denn es wäre unbefriedigend, wenn der Zivilanspruch vor dem Strafanspruch verjähren würde (BGE 100 II 332 E. 2a; weitere Hinweise bei BREHM, Berner Kommentar, N. 67 zu Art. 60 OR).
Das Bundesgericht hat denn auch seine bisherige Praxis aufgegeben, wonach Art. 60 Abs. 2 OR grundsätzlich nur auf die Forderung gegen den Täter selbst, nicht aber auf den Ersatzanspruch gegen Dritte anwendbar sei, die zivilrechtlich für den Schaden einzustehen haben (BGE 112 II 172 E. II/2c S. 189, BGE 111 II 429 E. 2d S. 437 ff.). Namentlich hat es die längere Frist auf juristische Personen ausgedehnt, weil diese für Organe als Teil ihrer selbst haften (vgl. dazu BREHM, a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 60 OR; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl. 1987, S. 113 Fn. 539; REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, S.
BGE 122 III 5 S. 8
354 Rz. 1692; DOMENICO ACOCELLA, Die Verjährung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, SJZ 86/1990, S. 333 ff., S. 336 mit weiteren Nachweisen in Fn. 35). Im vorliegenden Fall stellt sich die Rechtsfrage indessen anders. Hier geht es um die Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist auf der Seite des Anspruchsberechtigten, insbesondere der Angehörigen. Das Bundesgericht hatte die Frage bis anhin nicht zu entscheiden.
c) Voraussetzungen der längeren Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 2 OR sind das Vorliegen einer strafbaren Handlung einerseits sowie eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der strafbaren Handlung und der dem Zivilanspruch zugrundeliegenden Beeinträchtigung, insbesondere der seelischen Unbill anderseits (vgl. TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, S. 265 Rz. 2014; KURT JOSEPH STEINER, Verjährung haftpflichtrechtlicher Ansprüche aus Straftat [Art. 60 Abs. 2 OR], Diss. Freiburg 1986, S. 53; REY, a.a.O., S. 349 Rz. 1667). Dabei müssen sich der zivil- wie der strafrechtliche Tatbestand auf dieselbe Handlung beziehen (WERNER SCHWANDER, Die Verjährung ausservertraglicher und vertraglicher Schadenersatzforderungen, Diss. Freiburg 1962, S. 27 f.). Weiter wird verlangt, dass das beeinträchtigte Rechtsgut zum Kreis der durch die strafbare Handlung geschützten Objekte gehört (BGE 71 II 147 E. 7b S. 156; KURT JOSEPH STEINER, a.a.O., S. 54 mit weiteren Hinweisen in Fn. 82). Insoweit wird vereinzelt in der Literatur gefordert, der Zivilkläger müsse zum Kreis der durch den Straftatbestand geschützten Subjekte gehören (GIRSBERGER, Die Verjährung der aus einer strafbaren Handlung hergeleiteten Zivilansprüche, SJZ 58/1962, S. 213 ff., S. 216).
d) Aus der Gesetzessystematik geht hervor, dass sich die Verjährung der Ansprüche aus Art. 49 OR nach den für diesen Bereich geltenden Verjährungsbestimmungen, mithin nach Art. 60 OR richtet (so die Botschaft zur Änderung von Art. 49 OR vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 636 ff., 682; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl. 1993, S. 160; HÜTTE, Die Genugtuung, 2. Aufl., Stand Juli 1994, 0/7 Ziff. 2.10). Infolgedessen kommt allgemein bei sämtlichen Ansprüchen aus Art. 41 ff. OR, die auf eine strafbare Handlung zurückzuführen sind und für welche der Kausalzusammenhang zwischen dem Zivilanspruch sowie der strafbaren Handlung gegeben ist, auch die längere Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR zur Anwendung. Dies muss konsequenterweise auch für Ansprüche von Angehörigen gelten, die aus der Verletzung einer ihnen nahestehenden Person eigene Ansprüche geltend machen.
BGE 122 III 5 S. 9
Diese Folgerung wird gestützt durch den engen Zusammenhang der Artikel 45 Abs. 3, 47 und 49 OR. Einerseits wird auf den Versorgerschaden, der in Art. 45 Abs. 3 OR geregelt ist, ebenfalls Art. 60 Abs. 2 OR angewendet (ZEN-RUFFINEN, La perte de soutien, S. 145 f., der die Anwendbarkeit von Art. 60 Abs. 2 OR allerdings nicht weiter begründet); insoweit beurteilen sich die Voraussetzungen des Haftpflichtanspruchs des Angehörigen nach der Rechtslage des Unfallopfers gegenüber dem Schädiger (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl. 1995, S. 335 Rz. 262). Anderseits wird Art. 47 OR als Sonderregel zu Art. 49 OR betrachtet. Letztere Norm umschreibt generell die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung, welche aus einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen beansprucht wird (BGE 89 II 396; BREHM, a.a.O., N. 5 zu Art. 47 OR; SCHNYDER, a.a.O., N. 1 zu Art. 47 OR). Dass die beiden Bestimmungen von Art. 47 und Art. 49 OR aufgrund ihrer Regelungsmaterie zusammengehören, geht auch daraus hervor, dass im Rahmen der Revision des Haftpflichtrechts erwogen wird, die heutigen Art. 47 und Art. 49 OR in einer einzigen Norm zu vereinigen (Nachweise bei HAUSHEER, in ZBJV 130/1994, S. 286). Aus dem Gesagten folgt für die zu beurteilende Verjährungsfrage, dass aus Gründen der Rechtssicherheit, Gerechtigkeit und Praktikabilität sämtliche Ansprüche aus unerlaubten, strafbaren Handlungen gleich zu behandeln sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Angehörige eine Genugtuung bei Tötung gestützt auf Art. 47 OR oder bei Körperverletzung nach Art. 49 OR geltend macht oder er infolge des Verlusts seines Versorgers den Ersatz von Unterstützungsleistungen verlangt. Überdies rechtfertigt sich auch aus Gründen des Gläubigerschutzes und der Harmonisierung der verjährungsrechtlichen Bestimmungen, den Anspruch von Angehörigen aus Art. 49 OR der gleichen Verjährungsfrist zu unterstellen wie jenen des Direktgeschädigten. Dafür spricht schliesslich auch die Praxisänderung des Bundesgerichts, mit welcher es die Anwendung der längeren Frist auf der Täterseite auch auf juristische Personen ausgedehnt und die enge Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR in verschiedener Hinsicht aufgegeben hat.
Damit die längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, ist allerdings immer erforderlich, dass der zivil- und strafrechtliche Tatbestand sich auf die gleiche Handlung beziehen sowie die strafrechtliche Handlung kausal für die Verletzung der Persönlichkeit ist.

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

Etat de fait

Considérants 2

références

ATF: 117 II 50, 112 II 220, 100 II 332, 112 II 172 suite...

Article: art. 60 al. 2 CO, Art. 49 OR, Art. 47 OR, Art. 60 OR suite...