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Ecriture agrandie
 
Chapeau

100 V 17


4. Auszug aus dem Urteil vom 8. Januar 1974 i.S. De Girolamo gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Cumul d'une rente et d'une indemnité en capital (art. 76 et 82 al. LAMA).
Il est possible d'accorder simultanément à l'assuré victime d'un accident une rente d'invalidité et une indemnité en capital, celle-ci pour l'atteinte psychique et celle-là pour l'atteinte physique consécutives à l'accident.

Considérants à partir de page 17

BGE 100 V 17 S. 17
Aus den Erwägungen:
a) Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht erwartet werden kann und der Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterlässt, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Invalidenrente (Art. 76 KUVG).
b) Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht erwartet werden kann, jedoch die Annahme begründet ist, dass der Versicherte nach Erledigung seiner Versicherungsansprüche und bei Wiederaufnahme der Arbeit die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält statt einer Rente eine Abfindung (Art. 82 Abs. 1 KUVG). Diese Bestimmung ist auf Versicherte anwendbar, die sich von den somatischen Unfallfolgen erholt haben, aber durch psychogene Störungen von der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit abgehalten werden. In derartigen Fällen soll die Abfindung den Verunfallten von der Versicherung lösen und ihm eine schrittweise Wiedergewöhnung an seine Arbeit ermöglichen (EVGE 1950 S. 82, 1951 S. 8 und 1960 S. 265 f.; nicht publizierte Urteile vom 17. April 1969 i.S. Schlaubitz und vom 23. Mai
BGE 100 V 17 S. 18
1972 i.S. Wasmer). Nach der Rechtsprechung, an der gemäss Beschluss des Gesamtgerichts vom 7. Juni 1971 (im Hinblick auf BGE 96 II 396 Erw. 2) festzuhalten ist, haftet die SUVA nur für die Unfall- und Behandlungsneurosen. Dagegen sind die Renten- oder Begehrungsneurosen von der Versicherung ausgeschlossen, weil es hier an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Störungen und dem Unfall gebricht (nicht publizierte Urteile vom 24. August 1971 i.S. Parisenti und vom 6. September 1973 i.S. Perilli; vgl. ferner MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 255 ff.; EVGE 1960 S. 260 und 1950 S. 77).
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verbietet die neuere Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts die gleichzeitige Gewährung von Rente und Abfindung nicht. Bereits im nicht publizierten Urteil vom 19. Juli 1962 i.S. Piller schützte das Gericht eine Verfügung der SUVA, worin für die organischen Folgen des Unfalls eine Rente gewährt und die damit verbundene Neurose nach Art. 82 KUVG abgefunden wurde. Und im nicht publizierten Urteil vom 13. Mai 1971 i.S. Birrer wurde festgestellt, dass neben der Abfindungssumme auch eine Invalidenrente gewährt werden könne (vgl. dazu auch MAURER, a.a.O., S. 260).

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références

ATF: 96 II 396

Article: Art. 76 KUVG, Art. 82 Abs. 1 KUVG, Art. 82 KUVG