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Ecriture agrandie
 
Chapeau

103 Ia 248


43. Auszug aus dem Urteil vom 6. September 1977 i.S. Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG gegen Flurgenossenschaft Grossmatt-Rengg, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden

Regeste

Art. 4 Cst.; obligation de payer des contributions pour la construction et l'entretien d'une route.
Il n'est pas arbitraire de considérer que les propriétaires de constructions et installations érigées en droits distincts sont astreints à payer des contributions au sens de l'art. 121 LA.CC du canton d'Obwald.

Faits à partir de page 248

BGE 103 Ia 248 S. 248
Die Genossenschaft Weganlage Grossmatt-Rengg Alpnach, ist eine Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 114 EGzZGB des Kantons Obwalden. Mitglieder sind diejenigen Grundeigentümer, deren Beteiligung am geplanten Weg von der Schatzungskommission festgestellt wurde. Auch die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG wurde in den Perimeter einbezogen, weil ihre Hochspannungsfreileitung in einiger Entfernung dem neuen Weg entlang führt. Ihre Verpflichtung
BGE 103 Ia 248 S. 249
zur Beitragsleistung wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde, mit der eine Verletzung von Art. 4 BV gerügt wurde, ab.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht willkürliche Auslegung von Art. 120 f. EGzZGB vor. Art. 121 EGzZGB spreche nur von beitragspflichtigen Grundstücken. Dass neben Grundstücken auch sachenrechtlich verselbständigte Bauten und Anlagen, insbesondere Leitungen, an öffentliche Werke beitragspflichtig erklärt würden, entspreche nicht dem Wortlaut dieser Bestimmung.
Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Wohl ist in den Art. 114 und 121 EGzZGB nur von den beteiligten Grundeigentümern die Rede. Zu diesen gehört aber gerade die Beschwerdeführerin. Das Eigentum an Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft und dergleichen, die sich ausserhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, wird in Art. 676 ZGB wie folgt geregelt: wo es nicht anders geordnet ist, gelten diese Leitungen als Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen, und als Eigentum des Werkeigentümers. Als Eigentümerin des Elektrizitätswerkes, von dem die Hochspannungsfreileitung ausgeht, ist die Beschwerdeführerin Grundeigentümerin. Und weil die Leitung über das Gebiet führt, das von der Flurgenossenschaft Weganlage Grossmatt-Rengg erfasst wird, hat sie auch im Sinne von Art. 121 Abs. 2 EGzZGB als beteiligte Grundeigentümerin zu gelten. Auf diese Rechtslage stützt sich die Rechtsprechung, wonach neben Eigentümern von Grundstücken auch solche von sachenrechtlich verselbständigten Bauten und Anlagen, insbesondere Leitungen, an öffentliche Werke beitragspflichtig erklärt werden können, falls ihr Interesse daran bejaht wird (BGE 48 I 450 f.). Von einer willkürlichen Auslegung von Art. 121 EGzZGB durch das Verwaltungsgericht kann daher nicht die Rede sein.

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Etat de fait

Considérants 2

références

Article: Art. 4 Cst., art. 121 LA, Art. 676 ZGB