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Ecriture agrandie
 
Chapeau

104 Ia 6


3. Urteil vom 15. Februar 1978 i.S. Regli gegen Einwohnergemeinde Hospental und Regierungsrat des Kantons Uri

Regeste

Art. 4 Cst. Allocation de dépens dans une procédure administrative.
Interprétation d'une disposition de droit cantonal, selon laquelle une indemnité à titre de dépens est allouée au recourant qui, dans une procédure administrative pour laquelle il a eu des frais d'avocat, obtient gain de cause. Interprétation s'écartant du texte clair de la loi.

Faits à partir de page 6

BGE 104 Ia 6 S. 6
Arthur Regli hatte gegen ein Bauvorhaben Max Melottis in Hospental Einsprache erhoben. Der Gemeinderat Hospental erteilte indessen die Baubewilligung, ohne diese Einsprache zu behandeln. Arthur Regli liess durch einen Anwalt beim Regierungsrat des Kantons Uri eine Beschwerde einreichen, mit der er rügte, dass die Baubewilligung erteilt und die Bauarbeiten begonnen worden seien, ohne dass seine Baueinsprache behandelt worden wäre. Der Gemeinderat Hospental unterzog sich stillschweigend der Beschwerde, indem er - zur Vernehmlassung aufgefordert - einen Entscheid eröffnete, wonach auf die Baueinsprache Arthur Reglis mangels Legitimation nicht eingetreten werde.
Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers erklärte der Regierungsrat die fragliche Beschwerde als gegenstandslos, lehnte jedoch die Zusprechung einer Parteientschädigung ab. Wohl sei der Beschwerdeführer, nachdem der Gemeinderat seinem Begehren entsprochen habe, als obsiegende Partei anzusehen. Die Vorschrift, wonach dem obsiegenden Beschwerdeführer, dem im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten
BGE 104 Ia 6 S. 7
entstanden sind, eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, sei indessen restriktiv auszulegen, und zwar in dem Sinne, dass nur die notwendigen und verhältnismässigen Anwaltskosten zu vergüten seien. Im vorliegenden Falle sei der Beizug eines Anwaltes nicht notwendig gewesen, weshalb ein Kostenersatz nicht in Betracht falle. Arthur Regli führt gegen diesen Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung von Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht heisst diese gut aus folgenden

Considérants

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 19 der Verordnung des Landrates über die Gebühren und Entschädigungen in der Verwaltung vom 12. Dezember 1973 (VGV), der, unter dem Randtitel "Parteientschädigung", wie folgt lautet:
"Dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer, dem im
Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, ist eine
Parteientschädigung zuzuerkennen."
Es ist unbestritten und unbestreitbar, dass der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten hat. Da ihm in diesem Verfahren Anwaltskosten entstanden sind, hat er nach dem Wortlaut der Vorschrift Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die vom Regierungsrat befürwortete "restriktive" Auslegung läuft auf eine Abweichung vom Wortlaut hinaus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die rechtsanwendende Behörde ohne Willkür vom klaren Gesetzeswortlaut nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Grund und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit andern Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 103 Ia 117, BGE 101 Ia 207, BGE 99 Ia 575 mit Hinweisen).

2. Die kantonale Instanz gelangt auf dem Wege systematischer Auslegung durch eine Gegenüberstellung von Art. 17 und 19 VGV zum Ergebnis, dass nicht in jedem Fall, in welchem ein obsiegender Beschwerdeführer einen Anwalt beigezogen habe, eine Parteientschädigung zuzuerkennen sei, sondern nur, wenn die Beauftragung eines Anwaltes "notwendig" gewesen sei.
BGE 104 Ia 6 S. 8
In Art. 17 VGV wird unter dem Randtitel "Allgemeines" für den Abschnitt "Gebühren in der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege" gesagt:
"Im Verwaltungsverfahren werden unter Vorbehalt der nachfolgenden
Bestimmungen in der Regel weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen
zugesprochen."
Der Vergleich der beiden Bestimmungen führt nicht zum Schluss, den der Regierungsrat zieht. Die beiden Bestimmungen haben nebeneinander Platz, wenn angenommen wird, dass jener Partei keine Parteientschädigung für ihren Prozessaufwand zukommt, welche keinen Anwalt beizieht, wohl aber derjenigen, welche sich eines Anwaltes bedient. Darin liegt noch keine Rechtsungleichheit. Auch die Partei, die mit einem Anwalt auftritt, hat ihren eigenen Aufwand zu tragen, der ihr regelmässig neben den Anwaltskosten entsteht. Vielfach werden mit der Parteientschädigung nicht die vollen Anwaltskosten gedeckt. Zwischen Art. 17 und 19 VGV besteht sachlich insoweit kein Widerspruch. Die beiden Vorschriften lassen sich auch formal miteinander ohne weiteres vereinbaren, da Art. 17 VGV nur einen allgemeinen Grundsatz enthält und die nachfolgenden besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten werden.

3. Der Regierungsrat kann sich für seine Auffassung auch nicht auf die Entstehungsgeschichte der beiden Vorschriften berufen. Art. 17 VGV ist während der ganzen Gesetzesberatungen unverändert geblieben. Dagegen lautete Art. 19 VGV ursprünglich folgendermassen (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 17. September 1973):
"Dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer, dem im
Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, kann, sofern es
sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine
Parteientschädigung zuerkannt werden."
Die landrätliche Prüfungskommission strich zunächst den Teil der Bestimmung heraus, wonach für offensichtliche Bagatellsachen eine Vergütung der Parteientschädigung ausbleiben sollte. Es blieb einstweilen noch bei einer "Kann-Vorschrift".
Die Kommission des Landrates schlug indessen am 29. Oktober 1973 vor, die Bestimmung so zu fassen, dass eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn dem obsiegenden Beschwerdeführer Anwaltskosten entstanden sind. Diesem Antrag schloss sich der Landrat am 12. Dezember 1973 an.
BGE 104 Ia 6 S. 9
Erst dadurch wurde der angebliche Gegensatz zu Art. 17 VGV geschaffen. Nach dem Gesagten liegt jedoch kein triftiger Grund zur Annahme vor, dass der Wortlaut von Art. 19 VGV nicht dem wahren Sinn der Vorschrift entspricht. Bestünde zwischen Art. 17 VGV und Art. 19 VGV ein Widerspruch, so müsste er nach der dargelegten Entstehungsgeschichte zu Gunsten des Wortlautes von Art. 19 VGV gelöst werden, umso mehr, als diese letztere Bestimmung den Charakter einer Sondervorschrift hat, die der allgemeinen Regel des Art. 17 VGV vorgeht.

4. Nach Art. 19 VGV hat der obsiegende Beschwerdeführer, dem im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dass diese die entstandenen Anwaltskosten in jedem Falle decken muss, wird in Art. 19 VGV nicht gesagt. Doch ist es mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar, eine Parteientschädigung überhaupt nur dann zu gewähren, wenn der Beizug eines Anwaltes "notwendig" und dem Bürger ein eigenes Handeln nicht mehr zuzumuten war. Eine derartige zusätzliche Voraussetzung wäre zwar sachlich vertretbar. Sie entspricht aber nicht dem Wortlaut von Art. 19 VGV, und es besteht kein triftiger Grund für die Annahme, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Der angefochtene Entscheid ist daher wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.

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regeste: allemand français italien

Etat de fait

Considérants 1 2 3 4

références

ATF: 103 IA 117, 101 IA 207, 99 IA 575

Article: Art. 17 und 19 VGV, Art. 17 VGV, Art. 4 Cst.