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Ecriture agrandie
 
Chapeau

111 IV 177


45. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 12. November 1985 i.S. B. c. GD PTT

Regeste

Art. 42 ch. 1 al. 1 LCTT.
Les appareils détecteurs de radar constituent des installations sujettes à autorisation au sens de cette disposition.

Considérants à partir de page 177

BGE 111 IV 177 S. 177
Aus den Erwägungen:

2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind Radarwarngeräte gleich den von der Polizei für Geschwindigkeitsmessungen verwendeten Apparaten bewilligungspflichtige Einrichtungen im Sinne des Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG (SR 784.10).
a) Bei den letztgenannten Geräten handelt es sich um radioelektrische Sender-Empfänger, die zwar nicht mehr wie früher dem Fernmelderegal unterliegen (Art. 3 Abs. 1 lit. o TVV 1; SR 784.101) und daher konzessionslos betrieben werden dürfen, jedoch gemäss Art. 3 Abs. 3 TVV 1 von der Generaldirektion PTT technisch genehmigt sein müssen. Dasselbe muss auch für Radarwarngeräte gelten. Es handelt sich bei diesen um Fernmeldeanlagen im Sinne des Art. 1 lit. b TVV 1, und zwar um hochempfindliche radioelektrische Empfangsanlagen, welche die vom Messgerät der Polizei ausgestrahlten Wellen auffangen und in akustische und optische Signale umwandeln, durch die der Fahrzeuglenker einige hundert Meter vor der Messstelle der Polizei auf die Geschwindigkeitskontrolle aufmerksam gemacht wird. Zu diesem Behuf muss
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das Gerät auf den gleichen Frequenzen radioelektrische Zeichen empfangen, wie sie von den Messgeräten der Polizei ausgesendet werden. Es ist also unzweifelhaft eine Empfangseinrichtung im Sinne des Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG. Aus diesem Grunde wurden denn auch die Radarwarngeräte unter der Herrschaft der früheren, eine Konzessionspflicht vorsehenden gesetzlichen Ordnung den Messgeräten der Polizei gleichgestellt (Entscheid der Anklagekammer vom 24.7.1978 i.S. E.). Es ist kein Grund ersichtlich, Radarwarngeräte unter dem Gesichtspunkt der nunmehr nach Art. 3 Abs. 3 TVV 1 geltenden Zulassungsvoraussetzung der technischen Genehmigung anders zu behandeln.
b) Bedürfen demnach solche Geräte der genannten Genehmigung, so kann sich, da Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG nur von der Konzession und der Bewilligung spricht, bloss noch fragen, ob das Erstellen, Betreiben oder Benützen technisch nicht genehmigter Geräte der genannten Art ein Handeln "ohne Bewilligung" im Sinne des Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG darstellt; sollte das nämlich nicht zutreffen, müsste auch der für die Zulässigkeit der Beschlagnahme erforderliche Tatverdacht entfallen. Die Frage ist zu bejahen. Die technische Genehmigung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 TVV 1 ist nichts anderes als die formelle Feststellung des positiven Ergebnisses einer Prüfung, durch welche über das technische Genügen der Anlage befunden wird; es wird mit ihr festgehalten, dass Geräte der genannten Art und Serie mit den Vorschriften übereinstimmen, sich für den vorgesehenen Gebrauch eignen und damit zum Vertrieb zugelassen werden können. Insoweit verhält es sich bei der technischen Genehmigung des Art. 3 Abs. 3 TVV 1 nicht anders als bei den auf anderen Sachgebieten (Strassenverkehr, Gewässerschutz, Elektrizitätswesen usw.) vorgesehenen Typenprüfungen, deren positive Ergebnisse ebenfalls in "Zulassungsgenehmigungen" (siehe Art. 80 Abs. 1 BAV, SR 741.41) festgestellt und vom Bundesgericht als Bewilligungsentscheide im Sinne des Art. 99 lit. e OG angesehen werden (BGE 104 Ib 124, BGE 103 Ib 153 100 Ib 223). Die technische Genehmigung des Art. 3 Abs. 3 TVV 1 kann deshalb unbedenklich als Bewilligung im Sinne des Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG verstanden werden.

3. Das im Fahrzeug des Beschwerdeführers mitgeführte Radarwarngerät war von der Generaldirektion PTT unbestrittenermassen technisch nicht genehmigt worden. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates über Geräte zur Störung von Strassenverkehrskontrollen (SR 741.437) hätte es
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auch nicht genehmigt werden können. Es durfte somit weder erstellt noch betrieben oder benützt werden. Nach dem aktenmässig erstellten Sachverhalt besteht indessen der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer es dennoch getan hat. Anlässlich der Kontrolle seines Fahrzeugs lagen das Radarwarngerät im Handschuhfach und der Zigarettenanzünder lose im Aschenbecher, und es hätte jenes ohne weiteres über die entsprechende Steckdose ans Stromnetz des Wagens angeschlossen werden können. Wo aber eine Empfangseinrichtung in solcher Anordnung vorgefunden wird, besteht der Verdacht der Widerhandlung gegen Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG, dient doch eine derartige Installation in aller Regel dem Gebrauch der Anlage (BGE 107 IV 154). Die Voraussetzung eines zureichenden Anfangsverdachts ist damit erfüllt.

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Considérants 2 3

références

ATF: 104 IB 124, 103 IB 153, 107 IV 154

Article: Art. 42 ch. 1 al. 1 LCTT, Art. 3 Abs. 3 TVV 1, Art. 3 Abs. 1 lit. o TVV 1, Art. 1 lit. b TVV 1 suite...