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Ecriture agrandie
 
Chapeau

81 I 236


38. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juli 1955 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen Bomonti und Rekurskommission des Kantons Bern.

Regeste

Impôt pour la défense nationale: Calcul du revenu imposable du propriétaire dans les cas où une fortune grevée d'un usufruit est libérée de cette charge au cours de la période de calcul.

Faits à partir de page 236

BGE 81 I 236 S. 236

A.- Am 3. Oktober 1951 starb die Mutter der Beschwerdegegnerin. Dadurch wurden gewisse Vermögenswerte, die bereits im Eigentum der Beschwerdegegnerin gestanden hatten, aber mit einer Nutzniessung zugunsten der Verstorbenen belastet gewesen waren, freies Vermögen der Beschwerdegegnerin. Seit dem 3. Oktober 1951 fliessen die Erträgnisse aus diesem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu.

B.- Bei der Einschätzung für die VII. Periode der eidg. Wehrsteuer (1953/54, Berechnungszeitraum 1951/52) ergaben sich Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die Erträgnisse des früher mit der Nutzniessung belasteten
BGE 81 I 236 S. 237
Vermögens dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen seien oder nicht. Die Veranlagungsbehörde hat im Einspracheverfahren die Zurechnung abgelehnt, und die kantonale Rekurskommission hat - in Abweisung einer von der eidg. Steuerverwaltung erhobenen Beschwerde - diese Erledigung bestätigt. Sie hält dafür, dass der Wegfall einer Nutzniessung infolge Ablebens des Nutzniessers nicht als "Vermögensanfall von Todes wegen" im Sinne von Art. 42 WStB angesprochen werden könne.

C.- Die eidg. Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie nimmt an, dass nach der Entstehungsgeschichte von Art. 42 und 96 WStB, sowie nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, der Ausdruck "Vermögensanfall von Todes wegen" grundsätzlich weit auszulegen sei und dass darunter jedenfalls der Fall einbezogen werden müsse, wo eine Veränderung in dem steuerrechtlich anrechenbaren Vermögen eintritt, wie es bei dem Übergang der Vermögens-Steuerpflicht vom Nutzniesser auf den Eigentümer der Fall sei, beim Eigentümer ein Zuwachs vom steuerbaren Vermögen eintrete. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen

Considérants

in Erwägung:
(1. - Verweis aufBGE 79 I 67).

2. Hier fragt es sich, ob der mit dem Tode der Mutter der Steuerpflichtigen eingetretene Wegfall einer Nutzniessung an bestimmten, der Steuerpflichtigen zu Eigentum zustehenden Vermögenswerten als "Vermögensanfall von Todes wegen" im Sinne von Art. 42 WStB anzusprechen ist. Die Rekurskommission hat angenommen, dass mit dem Wegfall einer Nutzniessung kein Übergang von Vermögen verbunden sei, weil die Vermögenssubstanz dem Steuerpflichtigen bereits gehöre. Dabei wird jedoch verkannt, dass sich das Vermögen nicht im Eigentum an Sachgütern erschöpft. Als Vermögen gilt die Gesamtheit der einer Person privatrechtlich zustehenden Sachen und Rechte (BGE 80 I 370; vgl. BLUMENSTEIN, Steuerrecht I S.
BGE 81 I 236 S. 238
172/3). Es fallen darunter nicht nur Sachgüter, sondern auch Berechtigungen. Vor allem bilden Nutzungsrechte privatrechtlich Bestandteile des Vermögens des Nutzungsberechtigten. Ob die Nutzung nach der positiven Besteuerungsordnung als Vermögen oder Einkommen erfasst wird, berührt die Frage der privatrechtlichen Charakterisierung der Berechtigung als Vermögensbestandteil nicht.
Übrigens wird nach Art. 27, Abs. 2 WStB Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zugerechnet. Steuerrechtlich erscheint also solches Vermögen kraft einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nicht als Bestandteil des Vermögens des zivilrechtlichen Eigentümers des Nutzniessungsgutes, sondern des Nutzniessers. Die nuda proprietas ist, nach der Ordnung des WStB, kein steuerbares Vermögen. Dem Eigentümer wird das Vermögen erst angerechnet, wenn er auch die Nutzung erhalten hat. Wenn die Nutzniessung wegfällt, so bedeutet das für ihn steuerrechtlich eine Vermehrung seines Vermögens, gleichwie ihm wirtschaftlich Leistungsfähigkeit zuwächst; es fällt ihm steuerrechtlich Vermögen an, das er bisher nicht gehabt hat. Dass steuerrechtlich ein Vermögensanfall nicht nur vorliegt, wenn damit zivilrechtlich ein Übergang der Vermögenssubstanz verbunden ist, ergibt sich daraus, dass das Steuerrecht auch den infolge Scheidung entstehenden Wegfall einer Nutzung als steuerrechtlich erheblichen Vermögensanfall betrachtet.
Wenn bei dieser Rechtslage Art. 42 WStB Einkommensveränderungen infolge von "Vermögensanfall von Todes wegen" einer Sonderbehandlung unterstellt, so muss der Anfall eines dem Steuerpflichtigen bisher nicht zustehenden Nutzungsrechtes zur Anwendung der Sonderbehandlung führen.

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Etat de fait

Considérants 2

références

ATF: 80 I 370