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Chapeau

93 II 439


57. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1967 i.S. Brodbeck gegen Familienstiftung Burg Reichenstein und Universität Basel.

Regeste

Action en nullité d'unefondation. Conversion d'une fondation de famille nulle en une fondation ordinaire.
1. Critères pour juger du caractère d'une fondation (consid. 2). Interprétation de l'acte de fondation (consid. 2, 3). Caractère d'une fondation qui, selon la volonté du fondateur, doit favoriser en premier lieu sa famille et seulement à l'extinction de celle-ci un établissement (consid. 3 b).
2. Buts admissibles d'une fondation de famille (art. 335 CC). Notion des "buts analogues". Nullité des fondations de famille qui attribuent les revenus, voire la substance des biens de la fondation ou encore d'autres avantages provenant de ces biens aux membres de la famille bénéficiaire, sans poser de conditions spéciales liéesà une situation déterminée, mais simplement pour leur permettre de mener un plus grand train de vie et pour accroître l'éclat de la famille et de ses membres. Cas d'une fondation qui permet aux membres de la famille bénéficiaire d'utiliser, dans un ordre de succession déterminé, un bâtiment de réception (consid. 4).
3. Conversion d'une fondation de famille nulle en une fondation ordinaire admissible au regard de la loi (en l'espèce: conversion en une fondation destinée à l'entretien d'un monument historique et de ses environs) (consid. 5, 6).

Faits à partir de page 440

BGE 93 II 439 S. 440
Gekürzter Tatbestand:

A.- Im Jahre 1932 erwarben Dr. Ernst Jakob Brodbeck und seine Ehefrau Louise geb. Sandreuter die oberhalb ihrer herrschaftlichen Besitzung "Zum Felsacker" in Arlesheim auf einer bewaldeten Anhöhe stehende Burgruine Reichenstein mit einem Umgelände von ungefähr 55 ha. In der Folge liessen sie die Burg mit hohen Kosten wiederherstellen. Sie bildet seither mit der benachbarten Ruine Birseck ein Wahrzeichen von Arlesheim.
Mit öffentlicher Urkunde vom 9. Februar 1938 errichteten die Eheleute Dr. Brodbeck-Sandreuter die "Familienstiftung Burg Reichenstein". Sie wandten dieser Stiftung die auf Fr. 280 000.-- veranschlagte Burg mit Umgelände und ein Barkapital von Fr. 220 000.-- zu. § 2 Abs. 5 der Stiftungsurkunde bestimmt, das Stiftungsvermögen könne "durch weitere Zuweisungen
BGE 93 II 439 S. 441
erhöht werden, insbesondere durch Kapitalbeträge zum Unterhalt und zur Verwaltung der Burg, welche die Stifter oder andere Personen der Stiftung in Zukunft machen werden". Über den "Zweck der Stiftung", die "Stiftungsberechtigung", den "Stiftungsrat" und die "Verwaltung des Stiftungsvermö gens" bestimmen die §§ 3-6 der Stiftungsurkunde:
"§ 3.
Zweck der Stiftung ist, der Familie des Stifters, nämlich den beiden Stiftern, sowie deren Sohn und ehelichen Nachkommen die Burg Reichenstein als dauernden Landbesitz zu erhalten. Die Aschenurnen der Stifter sollen in deren Nähe aufbewahrt werden.
§ 4.
Stiftungsberechtigt sind in erster Linie die Stifter, nach ihnen ihr Sohn, nach diesem dessen eheliche Kinder und Kindeskinder sowie deren Ehegatten. Sollten keine der vorgenannten Stiftungsberechtigten mehr vorhanden sein, so wird stiftungsberechtigt die UNIVERSITÄT BASEL.
§ 5.
Die Verwaltung der Stiftung und deren Vertretung nach aussen steht dem Stiftungsrate zu.
Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates sind die Stifter selbst. ..
§ 6.
Der Stiftungsrat trifft die nötigen Anordnungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere über eventuelle Anlagen. Der Bestand der Stiftung, insbesondere der Grundbesitz, soll unangetastet bleiben. Insbesondere sollen Burg und Wald in ihrem gegenwärtigen Charakter beibehalten und es darf unter keinen Umständen das Stiftungsgebiet parzelliert oder überbaut werden. Ein späterer Stiftungsrat kann keine Änderung dieser Bestimmung beschliessen.
Die Einnahmen des Stiftungsvermögens sollen in erster Linie zum Unterhalt und zur Instandhaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücke und Gebäulichkeiten dienen."

B.- Dr. Brodbeck starb am 20. Februar 1944, seine Frau am 3. Mai 1954. Einziger gesetzlicher Erbe der Eheleute Brod beck, die ein sehr bedeutendes Vermögen besessen hatten, ist ihr Sohn, Jean-Jacques Brodbeck, geb. 1909, der heute in Genf wohnt und als eheliche Nachkommen einen Sohn und zwei Enkel besitzt.
Der Ertrag des Barvermögens der Stiftung reichte von Anfang an nicht aus, um Burg und Wald zu unterhalten. Das Barvermögen der Stiftung nahm daher ständig ab. Es besteht seit 1955
BGE 93 II 439 S. 442
praktisch nur noch aus einem Darlehen an Jean-Jacques Brodbeck (Mitglied des Stiftungsrates), das dieser seit 1958 nicht mehr verzinst und das Ende 1955 Fr. 175 000.--, Ende 1960 Fr. 120 000.-- und im Jahre 1965 noch etwa Fr. 80 000.-- betrug.
Die Burg, die seit Jahren einem in Liestal wohnenden Unternehmer vermietet ist, taugt nur beschränkt als Unterkunft. Da neben Aufenthalts- und Nebenräumen nur ein einziges Schlafzimmer vorhanden und die Küche vorwiegend zum blossen Warmhalten von Speisen eingerichtet ist und die Heizung (Kachelöfen) für den Winter nicht genügt, stellt die Burg einen vor allem zu Repräsentationszwecken geeigneten Sommersitz dar. Die ursprünglich in die Gesamtkonzeption einbezogene Besitzung "Zum Felsacker" am Fusse des Burghügels ist schon in den Jahren 1955-1957 in fremde Hände übergegangen.

C.- Am 21. Juli 1960 klagte Jean-Jacques Brodbeck beim Bezirksgericht Arlesheim gegen die Familienstiftung Burg Reichenstein auf Feststellung, dass die Beklagte nie Rechtspersönlichkeit erlangt habe und deshalb nichtig sei, sowie auf Übertragung ihres Vermögens an ihn. Er machte im wesentlichen geltend, der Zweck der Beklagten sei nach Art. 335 Abs. 1 ZGB nicht zulässig; sie stelle ein nach Art. 335 Abs. 2 ZGB verbotenes Familienfideikommiss dar.
Die Beklagte, die im Prozess durch den von der Vormundschaftsbehörde Arlesheim für sie ernannten Beistand vertreten wird, beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, von einem Familienfideikommiss könne nicht die Rede sein. Die Beklagte sei angesichts der Bezeichnung der Universität Basel als Ersatzdestinatärin auch keine reine Familienstiftung. Vielmehr handle es sich um eine zulässige gemischte Stiftung. Hauptzweck sei die Erhaltung der Burg und des Waldes, die vorwiegend im öffentlichen Interesse liege. Das der Familie vorbehaltene Wohnrecht sei von ganz nebensächlicher Bedeutung.
Die Universität Basel unterstützte als Nebenintervenientin den Antrag der Beklagten. Eventuell beantragte sie, es sei eine Konversion der Stiftung vorzunehmen und die Universität Basel als Destinatärin einzuweisen, allenfalls unter Vorbehalt eines den Nachkommen der Stifter einzuräumenden Notwohnrechts.

D.- Das Bezirksgericht Arlesheim wies die Klage am 11. August 1964 ab.
BGE 93 II 439 S. 443
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, an das der Kläger appellierte, bestätigte am 9. Mai 1967 das erstinstanzliche Urteil. Es nahm an, die Beklagte sei eine gemischte Stiftung, die weder als Ganzes noch im einzelnen nach Art. 335 ZGB verbotene Zwecke verfolge; Hauptzweck sei die Erhaltung von Burg und Wald, die im öffentlichen Interesse liege; das den Familienangehörigen vorbehaltene Genussrecht sei daneben von untergeordneter Bedeutung; das Benützungsrecht an einem Repräsentationsgebäude wie der Burg Reichenstein sei einer Ausstattung im Sinne von Art. 335 ZGB vergleichbar; es falle daher unter die in Art. 335 ZGB zugelassenen "ähnlichen Zwecke".

E.- In einem Ende 1960 eingeleiteten Verwaltungsverfahren beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 9. Januar 1962, die Beklagte werde "als gemischte Stiftung, Familienstiftung mit vornehmlich öffentlich-rechtlichem Charakter", unter die Aufsicht der Gemeinde Arlesheim gestellt; sie sei ins Handelsregister einzutragen. Mit Urteil vom 31. Oktober 1962 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde Jean-Jacques Brodbecks gegen diesen Entscheid ab.
Gegen dieses Urteil führte Jean-Jacques Brodbeck beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Kammer verfügte am 12. März 1963, das Beschwerdeverfahren ruhe bis nach der rechtskräftigen Erledigung der Klage auf Nichtigerklärung der Stiftung; der Beschwerde werde (nur) insofern aufschiebende Wirkung erteilt, als die Stiftung während des Verfahrens nicht ins Handelsregister einzutragen sei.

F.- Gegen das Obergerichtsurteil vom 9. Mai 1967 (oben D) hat der Kläger Jean-Jacques Brodbeck die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er hält an seinen Klagebegehren fest und beantragt eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht erkennt, im Sinne der Erwägungen werde die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Considérants

Erwägungen:

1. (Prozessuale Fragen).

2. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Familienstiftung mit einem für eine solche nicht zulässigen
BGE 93 II 439 S. 444
Zweck errichtet worden sei und daher das Recht der Persönlichkeit nie erlangt habe, oder ob sie als sog. gemischte Stiftung mit einem vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit liegenden ideellen Hauptzweck und einem der Familie dienenden Nebenzweck von ganz untergeordneter Bedeutung aufzufassen und deshalb im Handelsregister einzutragen und der behördlichen Aufsicht zu unterstellen sei.
Für die Beurteilung des Charakters der beklagten Stiftung ist nicht ohne weiteres entscheidend, dass die Stifter sie in der öffentlichen Urkunde über ihre Errichtung (Art. 81 Abs. 1 ZGB) als Familienstiftung bezeichnet haben. Es kommt vielmehr darauf an, welcher Sinn der Stiftungsurkunde ihrem ganzen Inhalte nach zukommt. Von Bedeutung sind namentlich die Bestimmungen über den Zweck der Stiftung und darüber, welchen Personen die Stiftung nach ihrem Zwecke zugute kommen soll (vgl. BGE 75 II 88 Erw. 3).
Da die Errichtung einer Stiftung kein Verkehrsgeschäft ist, gelten für die Auslegung der Stiftungsurkunde nicht die Regeln für die Auslegung von Verträgen. Insbesondere ist die sog. Vertrauenstheorie nicht anwendbar. Die Stiftungsurkunde ist vielmehr wie letztwillige Verfügungen (die nach Art. 81 Abs. 1 ZGB ebenfalls zur Errichtung von Stiftungen dienen können) nach dem Willen des Urhebers auszulegen (EGGER N. 6 zu Art. 81, N. 11 zu Art. 335 ZGB; derselbe, Rechtsprobleme der Familienstiftung, Ausgewählte Schriften und Abhandlungen, II. Band, S. 59). Soweit die Urkunde diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringt, ist der so geäusserte Wille massgebend. Zur Ermittlung des Sinnes von Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zulassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen, z.B. durch andere Schriftstücke oder durch Zeugen bewiesene Äusserungen des Urhebers, herangezogen werden (vgl. die Entscheide BGE 83 II 435 f. mit Hinweisen, BGE 86 II 463, BGE 88 II 73, die sich mit der Auslegung letztwilliger Verfügungen befassen). Die auf der Würdigung von Beweisen beruhenden Feststellungen des obern kantonalen Gerichts über die Äusserungen und das sonstige Verhalten des Verfügenden (oder Stifters) sowie über andere Tatsachen, die einen Schluss auf seinen Willen zulassen, sind gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Dagegen ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht zu überprüfen, welche Bedeutung der Verfügung (oder Stiftungsurkunde) angesichts dieser Tatsachen beizulegen ist (BGE 90 II 480 Erw. 3 mit Hinweisen, BGE 91 II 99 Erw. 3 Abs. 2).
BGE 93 II 439 S. 445

3. a) Die vorliegende Stiftungsurkunde beschränkt sich nicht darauf, in der Überschrift und in § 1, wonach die Stifter unter dem Namen "Familienstiftung Burg Reichenstein" eine Familienstiftung mit Sitz in Arlesheim errichten, die Bezeichnung Familienstiftung zu verwenden, sondern in § 3 wird zudem als Zweck der Stiftung erklärt, "der Familie des Stifters ..." die Burg als dauernden Landbesitz zu erhalten, und in § 4 werden in erster Linie die Stifter, deren Sohn, dessen eheliche Kinder und Kindeskinder sowie deren Ehegatten als stiftungsberechtigt bezeichnet. Dazu kommt, dass die für gewöhnliche Stiftungen durch Art. 52 Abs. 1 und 81 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene, für Familienstiftungen dagegen nach Art. 52 Abs. 2 ZGB nicht notwendige Eintragung ins Handelsregister unterblieb. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass die - von einem erfahrenen Notar beratenen - Stifter tatsächlich eine Familienstiftung errichten wollten.
b) Die Bestimmung von § 4 Satz 2, wonach die Universität Basel stiftungsberechtigt wird, falls keine der vorher genannten Stiftungsberechtigten mehr vorhanden sein sollten, führt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu einem andern Schluss. Solange stiftungsberechtigte Familienangehörige leben, ist die Universität Basel nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht stiftungsberechtigt. Sie "wird" es erst im Falle des Aussterbens der Familie der Stifter. Ob sie - die Gültigkeit der Familienstiftung als solcher vorausgesetzt - jemals zum Zuge kommen werde, war bei Errichtung der Stiftung und ist auch heute noch ganz ungewiss. Die Begründung einer derart unsicheren Anwartschaft zugunsten einer ausserhalb der Familie stehenden Person oder Institution kann nichts daran ändern, dass die Beklagte nach dem Willen der Stifter wenigstens einstweilen eine reine Familienstiftung sein sollte. Beim gegebenen Sachverhalt ist anzunehmen, dass die Stifter mit der Bezeichnung der Universität Basel als Ersatzdestinatärin lediglich von der ihnen nach Art. 57 Abs. 1 ZGB zustehenden Befugnis Gebrauch machen wollten, in der Stiftungsurkunde eine Anordnung zu treffen, die verhindern soll, dass im Falle der Aufhebung der Familienstiftung wegen der mit dem Aussterben der Familie eintretenden Unerreichbarkeit des Zwecks (Art. 88 Abs. 1 ZGB) das Vermögen nach Art. 57 Abs. 1 ZGB an das Gemeinwesen falle (vgl. EGGER N. 1 zu Art. 87 ZGB; BGE 73 II 89 Erw. 8 und BGE 75 II 26 Erw. 5 bejahen zwar die Geltung des Art. 57 ZGB für Familienstiftungen nicht mehr vorbehaltlos,
BGE 93 II 439 S. 446
wie das in BGE 40 I 267 wenigstens mit Bezug auf Art. 57 Abs. 1 geschehen war, erlauben aber die Anwendung von Art. 57 Abs. 3 und 1 ZGB auf solche Stiftungen, wenn sie Zwecke verfolgen, die nicht bloss ausserhalb von Art. 335 ZGB liegen, sondern in allgemeinerem Sinne widerrechtlich oder unsittlich sind, bzw. wenn das Vermögen der Stiftung, wie es im vorliegenden Falle beim Aussterben der Familie zuträfe, nicht mehr an die Stifter oder deren Erben zurückerstattet werden kann).
An der in BGE 6 S. 615 lit. b - lange vor Erlass des ZGB - vertretenen Auffassung, dass eine zunächst ausschliesslich für Familienangehörige bestimmte und erst nach dem Aussterben des ganzen Geschlechts auch andern Personen zugute kommende Stiftung schon vor dem Erlöschen der Familie nicht als reine Familienstiftung, sondern als gemischte Stiftung zu gelten habe, kann nach dem Gesagten unter der Herrschaft des ZGB nicht festgehalten werden. Ob man es, wie in BGE 46 II 322 ff. angenommen, wenigstens dann mit einer gemischten Stiftung zu tun habe, wenn der Stifter die Stiftungsberechtigung der vor einer Anstalt zum Genuss der Stiftung berufenen Familie auf eine bestimmte Zahl von Generationen beschränkte, braucht im vorliegenden Falle nicht neu geprüft werden zu, weil hier eine solche Beschränkung nicht erfolgte. Die in § 4 der Stiftungsurkunde gebrauchte Bezeichnung "dessen [des Sohnes] eheliche Kinder und Kindeskinder" ist gleich zu verstehen wie in der § 3 verwendete, alle künftigen Generationen umfassende Ausdruck "eheliche Nachkommen".
c) Mehrere Bestimmungen der Stiftungsurkunde deuten allerdings darauf hin, dass die Stifter mit ihrer Stiftung weniger für ihre Familie als dafür sorgen wollten, dass die Burg und deren Umgebung in dem von ihnen geschaffenen Zustand erhalten bleiben. Die Vorinstanz hat in § 2 Abs. 5 der Stiftungsurkunde, wo von künftigen Zuwendungen der Stifter oder anderer Personen für den Unterhalt und die Verwaltung der Burg die Rede ist, mit Recht ein Anzeichen dafür erblickt, dass die Stifter annahmen, der Ertrag des anfänglichen Stiftungsvermögens, das nicht angetastet werden sollte, werde für den Unterhalt der Burgbesitzung nicht ausreichen, m.a.W. die Stiftung werde für die Familienangehörigen finanziell nicht einen Vorteil, sondern eher eine Last bedeuten. Der von der Vorinstanz angeführte Brief Dr. Brodbecks an seinen Notar vom 14. Februar 1938, wonach Dr. Brodbeck wegen des einstweiligen Ungenügens der
BGE 93 II 439 S. 447
Zinsen die Entlöhnung des Turmwarts und "den laufenden Betrieb der Burg" vorläufig selbst zu übernehmen gedachte, bestätigen diese Auffassung. Die Stiftungsurkunde sieht denn auch weder in den Bestimmungen über den Zweck und die Stiftungsberechtigung (§§ 3, 4) noch in jenen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens (§ 6) irgendwelche finanzielle Leistungen der Stiftung zugunsten der Stiftungsberechtigten vor. Sie enthält überhaupt keine Angabe darüber, wozu die Burgbesitzung der Familie der Stifter als dauernder Landbesitz erhalten bleiben soll. Man kann nur vermuten, dass die Familienglieder nach dem Willen der Stifter befugt sein sollen, die Burg für sich und ihre Gäste als Aufenthaltsort zu benützen, soweit sie dafür geeignet ist. Die Einnahmen des Stiftungsvermögens sind nach § 6 Abs. 2 "in erster Linie zum Unterhalt und zur Instandstellung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücke und Gebäulichkeiten zu verwenden". Da eine Verwendung zu anderen Zwecken nirgends vorgesehen ist, ist anzunehmen, dass allfällige Rechnungsüberschüsse zur Vermehrung des knapp bemessenen Barvermögens der Stiftung dienen sollen, damit es für den Unterhalt um so länger ausreiche.
Dass den Stiftern in erster Linie die Erhaltung der Burgbesitzung am Herzen lag, verrät die Stiftungsurkunde aber vor allem in der als unabänderlich bezeichneten Vorschrift von § 6 Abs. 1, wonach "der Bestand der Stiftung, insbesondere der Grundbesitz,... unangetastet bleiben" und "Burg und Wald in ihrem gegenwärtigen Charakter beibehalten" werden sollen und das Stiftungsgebiet unter keinen Umständen parzelliert oder überbaut werden darf. Die Schreiben, die Dr. Brodbeck nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in der Zeit vom September 1934 bis zur Gründung der Stiftung (9. Februar 1938) an seinen Notar, an die Finanzdirektion und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und an die Gemeinde Arlesheim richtete, machen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vollends klar, dass es den Stiftern vor allem darum zu tun war, die von ihnen mit grosser Mühe und hohen Kosten wiederhergestellte Burg und den dazu gehörenden Wald zur Wahrung ihres Andenkens und zugleich im Interesse der Allgemeinheit dauernd ("für ferne und hoffentlich fernste Zeiten") zu erhalten.
Aus dem Umstand, dass die dauernde Erhaltung der Burgbesitzung das Hauptziel der Stifter war, folgt jedoch nicht, dass
BGE 93 II 439 S. 448
sie ungeachtet der für die Stiftung gewählten Bezeichnung in Wirklichkeit nicht eine Familienstiftung, sondern eine gewöhnliche oder eine sog. gemischte Stiftung gründen wollten. Abgesehen davon, dass neben der Bezeichnung der Stiftung auch die Umschreibung des Zwecks und der Stiftungsberechtigung in den §§ 3 und 4 der Stiftungsurkunde sowie die Unterlassung der Eintragung ins Handelsregister auf den Willen zur Errichtung einer Familienstiftung schliessen lassen (lit. a hievor), betonte Dr. Brodbeck in den bereits erwähnten Briefen wiederholt, dass die Stiftung eine Familienstiftung sein solle. In den Augen der Stifter widersprachen sich der Hauptzweck und die Form der Stiftung also offensichtlich nicht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass sie die Errichtung einer Familienstiftung als das beste Mittel für die Erreichung ihrer Ziele ansahen und deshalb absichtlich diese Stiftungsform wählten. Dass die Stifter und ihr Berater gegen dieses Vorgehen keine rechtlichen Bedenken hegten, verwundert nicht, da zu jener Zeit in der Notariatspraxis eine sehr weite Auslegung der Vorschriften über die zulässigen Zwecke von Familienstiftungen verbreitet war (vgl. EGGER, Rechtsprobleme der Familienstiftung, a.a.O. S. 49). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die auf Grund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte von Art. 335 ZGB eine strengere Auffassung zur Geltung brachte, setzte erst mit einem Entscheid vom Jahre 1945 ein (BGE 71 I 265 ff.). Vorher hatte das Bundesgericht nur entschieden, das Vermögen von offensichtlich bloss zum Zwecke der Steuerumgehung gegründeten Familienstiftungen und dessen Ertrag seien weiterhin beim Stifter zu besteuern (BGE 52 I 372 ff., BGE 53 I 440 ff., BGE 55 I 373 ff.). Um eine solche Gründung handelte es sich bei der Errichtung der Beklagten nicht.
Es bleibt also dabei, dass die Stifter mit der Stiftungsurkunde vom 9. Februar 1938 wirklich eine Familienstiftung errichten wollten.

4. Nach Art. 335 Abs. 1 ZGB kann eine Familienstiftung "zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken" errichtet werden. Die Errichtung von Familienfideikomissen ist nach Art. 335 Abs. 2 ZGB nicht mehr gestattet.
Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden dürfen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes abschliessend
BGE 93 II 439 S. 449
(BGE 71 I 268, BGE 73 II 86 Erw. 5, BGE 75 II 24 /25 und 90, BGE 79 II 118 lit. a; nicht veröffentlichte Entscheide vom 10. Juni 1953 i.S. Dewez gegen Rosita-Stiftung, vom 28. Januar 1955 i.S. Etat de Vaud gegen Deike-Stiftung, vom 31. Januar 1964 i.S. Mossdorf gegen Heta-Stiftung). Familienstiftungen mit andern Zwecken erlangen das Recht der Persönlichkeit nicht, sondern sind, weil ihr Zweck widerrechtlich ist, nach Art. 52 Abs. 3 ZGB von Anfang an nichtig, was der Richter in entsprechender Anwendung von Art. 88 Abs. 2 ZGB (der von Stiftungen mit widerrechtlich gewordenem Zweck handelt) auf Klage der nach Art. 89 Abs. 1 ZGB dazu legitimierten Personen festzustellen hat (BGE 73 II 83 ff., BGE 75 II 23 ff. Erw. 3, 4 und 86 ff.).
Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB ausdrücklich angeführten Zwecke (Bestreitung der Kosten der Erziehung, der Ausstattung oder der Unterstützung von Familienangehörigen) stimmen darin überein, dass es sich in allen diesen Fällen darum handelt, den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle der Not) zur Befriedigung der daraus sich ergebenden besondern Bedürfnisse finanzielle Hilfe zu leisten. Wenn Art. 335 Abs. 1 ZGB neben den erwähnten noch "ähnliche" Zwecke zulässt, so können damit also nur Zwecke gemeint sein, die ebenfalls darin bestehen, den Familiengliedern in bestimmten Lebenslagen die materielle Hilfe zu gewähren, die diese Lage nötig oder doch wünschbar macht (vgl. BGE 73 II 86 Erw. 5, wonach ausser den ausdrücklich angeführten Zwecken ähnliche "im Rahmen vernünftiger Analogie" zugelassen sind). Den Familienangehörigen ohne besondere Voraussetzungen dieser Art den Genuss des Stiftungsvermögens oder der Erträgnisse desselben zu verschaffen, ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde sind nach der Rechtsprechung namentlich die sog. Unterhaltsstiftungen ungültig (vgl. die bereits genannten Entscheide sowie BGE 89 II 440). Die Zulassung von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen die Erträgnisse oder gar die Substanz des Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und ihrer Glieder zu mehren, widerspräche dem Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen (Art. 335 Abs. 2
BGE 93 II 439 S. 450
ZGB
), das auf diese Weise leicht umgangen werden könnte (vgl. BGE 79 II 118 unten, wo auf den Zusammenhang zwischen der in Art. 335 Abs. 1 ZGB für die Familienstiftungen aufgestellten Zweckbeschränkung und dem Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen hingewiesen wird; zum Begriff des Familienfideikommisses vgl. EGGER N. 22 zu Art. 335 ZGB mit Hinweis auf BGE 9 S. 586).
Die Gründung von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen ausserhalb des erwähnten Rahmens liegende Leistungen bieten, bedeutet namentlich dann eine klare Umgehung des Verbots von Art. 335 Abs. 2 ZGB, wenn die Stiftungsurkunde bestimmt, dass die Familienglieder gemäss einer bestimmten Nachfolgeordnung stiftungsberechtigt sein sollen. Den Familiengliedern den Genuss eines Vermögens gemäss einer zum voraus festgesetzten Nachfolgeordnung zu vermitteln, gehört zu den Kennzeichen des Familienfideikommisses (vgl. die beiden letzten Zitate), während die Anordnung, dass die aufeinander folgenden Generationen - unter Beschränkung der Berechtigung auf jeweils eine Generation - nacheinander stiftungsberechtigt sein sollen, mit den nach Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässigen Zwecken einer Familienstiftung schon an und für sich schwer vereinbar ist.
Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte als Familienstiftung, d.h. in der von den Stiftern gewollten Form, nicht Bestand haben.
a) Die Stiftungsurkunde enthält keine Bestimmungen, die dahin ausgelegt werden könnten, dass die Beklagte den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen zur Befriedigung der daraus sich ergebenden besondern Bedürfnisse materielle Hilfe leisten solle. An finanzielle Leistungen der Stiftung für die Familienglieder wurde, wie schon dargelegt, überhaupt nicht gedacht. Selbst wenn man aber noch annehmen wollte, die Stifter hätten mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Beklagte dank spätern Zuwendungen in die Lage kommen könnte, aus ihrem Vermögen einen die Kosten des Unterhalts von Burg und Wald übersteigenden Ertrag zu erzielen, so bliebe es doch dabei, dass die Stiftungsurkunde nichts darüber sagt, unter welchen besondern Voraussetzungen die Familienglieder auf finanzielle Leistungen der Stiftung Anspruch haben sollen, wie das für eine gültige Familienstiftung nötig wäre.
BGE 93 II 439 S. 451
b) Den Familiengliedern die Burg als Aufenthaltsort, namentlich zu Repräsentationszwecken, zur Verfügung zu halten, wie es den Stiftern wohl vorschwebte, obwohl die Stiftungsurkunde das nicht ausdrücklich sagt, ist kein nach Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässiger Zweck. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um die Bestreitung der Kosten einer Ausstattung oder um einen ähnlichen Zweck im Sinne von Art. 335 Abs. 1 ZGB. Die Burg sollte den Familiengliedern vielmehr ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzung einfach deswegen zur Verfügung stehen, um ihnen und ihren Gästen zeitweise den Aufenthalt an einem schönen Ort in einer im wahren Sinne feudalen Behausung zu ermöglichen und ihnen das mit der Stellung von Burgherren verbundene Ansehen zu verschaffen. Soweit die Stifter ihrer Familie die Benützung der Burg gewährleisten wollten, verfolgten sie also Zwecke, die denen eines Familienfideikommisses gleichen. Das gilt um so mehr, als § 4 der Stiftungsurkunde die Stiftungsberechtigung in der Weise ordnet, dass die verschiedenen Generationen nacheinander zum Zuge kommen ("in erster Linie die Stifter, nach ihnen ihr Sohn, nach diesem dessen eheliche Kinder und Kindeskinder").
c) Der von den Stiftern verfolgte Hauptzweck, die Burg und den Wald dauernd in dem von ihnen geschaffenen Zustande zu erhalten, ist an und für sich als Zweck einer gewöhnlichen Stiftung zulässig (wogegen es ausgeschlossen ist, einer Familie Vorteile wie das erwähnte Benützungsrecht, die ihr durch eine Familienstiftung nicht zugewendet werden können, durch eine gewöhnliche Stiftung zu verschaffen; vgl. BGE 75 II 90 lit. b). Die Einbringung eines Baudenkmals samt Umschwung und eines Barkapitals in eine Stiftung, die für die Erhaltung der Baute und ihrer Umgebung sorgen soll, bedeutet die Widmung eines Vermögens zu einem besondern Zweck (Art. 80 ZGB), der weder widerrechtlich oder unsittlich noch von vornherein schlechthin unerreichbar und deshalb gesetzlich zulässig ist (vgl. EGGER N. 9 und 10 zu Art. 80 ZGB). Den Zweck einer Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB kann der erwähnte Hauptzweck der Beklagten dagegen schon deshalb nicht bilden, weil die Erhaltung von Burg und Wald ohne die nach Art. 335 ZGB unzulässige Bestimmung, dass die Familienglieder sie benützen können, die Familie der Stifter nicht begünstigt.
BGE 93 II 439 S. 452
d) Auch § 3 Satz 2 der Stiftungsurkunde, wonach die Aschenurnen der Stifter in der Nähe der Burg aufbewahrt werden sollen, verleiht der Beklagten nicht einen Zweck, der erlauben würde, sie als Familienstiftung aufrechtzuerhalten.
Die beklagte Stiftung war also in der Form, in welcher sie nach dem Willen der Stifter begründet wurde, von Anfang an nichtig.

5. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines andern Geschäftes, das einen ähnlichen Zweck und Erfolg hat wie der mit dem nichtigen erstrebte, so gilt nach einem ungeschriebenen Rechtssatze des schweizerischen Rechts, der mit § 140 des deutschen BGB übereinstimmt, jenes andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, die handelnden Personen hätten das bei Kenntnis der Nichtigkeit ihres Geschäftes gewollt (Grundsatz der sog. Konversion; vgl. BGE 76 II 13 f. Erw. 5 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre, BGE 76 II 278, BGE 80 II 86 Erw. 3, BGE 89 II 440 f. Erw. 2, BGE 93 II 228 Erw. 3). Daher fragt sich, ob der Stiftungsakt vom 9. Februar 1938, der auf Errichtung einer Familienstiftung mit einem für eine solche Stiftung nicht zulässigen Zweck gerichtet war und daher nichtig ist, in einen Akt auf Errichtung einer gewöhnlichen Stiftung mit zulässigem Zweck umgedeutet und als solcher aufrechterhalten werden könne. Diese Frage ist eine Rechtsfrage, die bei Beurteilung der vorliegenden Nichtigkeitsklage auf der Grundlage der im Prozess zu beachtenden Tatsachen von Amtes wegen zu prüfen ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Klage deswegen abgewiesen hat, weil die Beklagte nicht einen nach Art. 335 ZGB unzulässigen Zweck verfolge, hindert das Bundesgericht nicht, die Klage gegebenenfalls mit der Begründung abzuweisen, der Stiftungsakt sei zwar wegen Verletzung von Art. 335 ZGB nichtig, lasse sich aber in einen gültigen Akt auf Errichtung einer gewöhnlichen Stiftung umdeuten; denn darin liegt keine Änderung des (lediglich auf Abweisung der Klage lautenden) Urteilsspruchs der Vorinstanz, zu der es eines dahin gehenden Berufungs- oder Anschlussberufungsantrags bedürfte.

6. Wie schon dargelegt, lag den Stiftern vor allem daran, die Burg und den Wald in dem von ihnen geschaffenen Zustand zu erhalten. Soweit sie damit auch der Familie gewisse Vorteile sichern wollten, handelte es sich um einen blossen Nebenzweck. Sie räumten den Familiengliedern das Genussrecht, wie auch die Vorinstanz annimmt, vor allem deshalb ein, um ihr Interesse
BGE 93 II 439 S. 453
an der Stiftung wachzuhalten und sie zu weitern Leistungen für diese anzuspornen und auf diese Weise die Erreichung des Hauptzwecks der Erhaltung ihres Werks zu fördern. Unter diesen Umständen darf unbedenklich angenommen werden, sie hätten eine gewöhnliche Stiftung mit dem erwähnten, für eine solche zulässigen Hauptzweck errichtet und von der Gewährung des Genussrechts an die Familie abgesehen, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die Erhaltung ihrer Burgbesitzung nicht Zweck einer Familienstiftung und die Gewährung eines Genussrechts der fraglichen Art überhaupt nicht Zweck einer Stiftung sein kann. Auch in der Form einer gewöhnlichen Stiftung zur Erhaltung von Burg und Wald wahrt die Stiftung das Andenken der Stifter, wie es ihr ausgesprochener Wunsch war.
Mit dem Hauptzweck, die Burg mit ihrer Umgebung als Baudenkmal und Schmuck der Landschaft zu erhalten, lässt sich der in § 3 Satz 2 der Stiftungsurkunde genannte weitere Zweck, den Stiftern in der Nähe der Burg eine Grabstätte zu sichern, sehr wohl verbinden.
Die Beklagte ist deshalb auf dem Wege der Konversion des Stiftungsaktes als gewöhnliche Stiftung mit den genannten zulässigen Zwecken aufrechtzuerhalten. Die Stiftungsberechtigung der Familienglieder fällt weg. In diesem Sinn ist die Klage auf Nichtigerklärung der beklagten Stiftung abzuweisen.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3 4 5 6

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ATF: 89 II 440, 83 II 435, 86 II 463, 88 II 73 suite...

Article: art. 335 CC, Art. 335 Abs. 1 ZGB, Art. 335 Abs. 2 ZGB, Art. 81 Abs. 1 ZGB suite...