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Regeste

1. Art. 21 Abs. 1 und 310 Ziff. 1 StGB; Befreiung von Gefangenen, Versuch.
Die Schwelle, bei welcher ein Versuch (in casu der Befreiung von Gefangenen) anzunehmen ist - und nicht mehr nur Vorbereitungshandlungen vorliegen -, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen (E. 3).
2. Art. 63 und 260bis StGB; Strafzumessung in zweiter Instanz, Vorbereitungshandlungen zu Raub.
Wenn die kantonale Behörde den Verurteilten von bestimmten Widerhandlungen freispricht, für die er in erster Instanz noch verurteilt wurde (in casu Vorbereitungshandlungen zu Raub), darf sie nicht von einer Herabsetzung der Strafe absehen, ohne ihren Entscheid ausdrücklich und im einzelnen zu begründen (E. 4).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 21 Abs. 1 und 310 Ziff. 1 StGB, Art. 63 und 260bis StGB