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Regeste

Haftung des Halters beim Tod eines Mitfahrers. Genugtuung. Versorgerschaden. Art. 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 SVG, 45 Abs. 3 und 47 OR.
1. Die Rechtsprechung zum MFG hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens des Geschädigten gilt auch bei der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 SVG (Erw. 2 a.A.).
2. Verschulden des Halters, der eine Fahrt in betrunkenem Zustand unternimmt, und des Mitfahrers, der ihn davon nicht abzuhalten versucht. Abwägung der Schwere des beidseitigen Verschuldens. Erhöhung des von der kantonalen Instanz vorgenommenen Abzugs an der den Hinterbliebenen des getöteten Mitfahrers zugesprochenen Entschädigung für Versorgerschaden (Erw. 2 lit. a, b, c).
3. Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs der Witwe wegen der Möglichkeit der Wiederverheiratung. Erhöhung des Abzugs von 25% auf 30% mit Rücksicht auf die gegebenen Umstände (Erw. 4).
4. Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs der Witwe (Erw. 5).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 59 Abs. 2 SVG