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Regeste

Gemeingebrauch, gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen.
Merkmale des Gemeingebrauchs und seine Abgrenzung gegenüber gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung. Die Benutzung des öffentlichen Strandes durch die Anstösser und ihre Gäste stellt, sofern keine Bade- oder sonstige Anlage errichtet und keine Handelstätigkeit ausgeübt wird, einen Gemeingebrauch dar, ausser wenn dadurch eine gleichartige Mitbenutzung durch die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (Erw. 5).
Gesetzmässigkeit von Abgaben.
Voraussetzungen und Grenzen der Gesetzesdelegation bei Gebühren (Erw. 6).
Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage im vorliegenden Fall bejaht (Erw. 7).