Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 
Intestazione

100 V 151


37. Auszug aus dem Urteil vom 6. November 1974 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Luzern gegen Burkart und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regesto

Art. 104 lit. a e 105 cpv. 2 OG.
- Accertamento della buona fede: questione di fatto o di diritto? (Consid. 2.)
- Conclusioni tratte dall'esperienza della vita: questione di fatto o di diritto? (Consid. 2.)
Art. 40 cpv. 1 OAVS. Chi e tenuto a pagare contributi e disattende le istruzioni amministrative circa i suoi obblighi legali non può invocare la propria buona fede (consid. 3).

Considerandi da pagina 152

BGE 100 V 151 S. 152
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist, ob die von der Ausgleichskasse am 31. Mai 1972 für die Jahre 1969 und 1970 verfügte Beitragsnachzahlung, welche von der Vorinstanz bestätigt und von Burkart im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht nicht mehr bestritten ist, zu erlassen sei.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV ist Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Die Rechtsprechung verlangt ausserdem, dass der Erlass die durch diese Massnahme betroffenen Arbeitnehmer nicht benachteilige (ZAK 1968 S. 686 mit Hinweisen).

2. a) Da im vorliegenden Fall keine Versicherungsleistungen streitig sind (vgl. BGE 98 V 275 Erw. 2), hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt, sein Ermessen überschritten oder es missbräuchlich gehandhabt hat oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
b) Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Beitragspflichtigen bejaht und dazu bemerkt, es handle sich um eine tatbeständliche Feststellung, an welche das Eidg. Versicherungsgericht laut Art. 105 Abs. 2 OG gebunden sei.
Diese Auffassung ist indessen unrichtig. Die von der Vorinstanz festgestellten Umstände, auf Grund derer zu beurteilen ist, ob der gute Glauben gegeben sei oder nicht, sind für das Eidg. Versicherungsgericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich. Die Frage aber, ob sich der gute Glaube aus jenen Umständen ableiten lasse, ist eine vom Eidg. Versicherungsgericht zu prüfende Rechtsfrage (vgl. auch BGE 97 II 3 Erw. 3).
Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Erlassgesuches davon ausging, Burkart habe den fraglichen Barlohn effektiv nicht ausgerichtet. Zu dieser Annahme gelangte sie auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung. Nach konstanter Gerichtspraxis ist indes die Frage nach der Richtigkeit einer aus der allgemeinen Lebenserfahrung gezogenen Schlussfolgerung
BGE 100 V 151 S. 153
eine Rechtsfrage und daher vom Eidg. Versicherungsgericht frei zu überprüfen (nicht publiziertes Urteil in Sachen Ticozzi vom 10. Mai 1973; BGE 95 II 124 und 169, BGE 89 II 130 Erw. 4, BGE 88 II 469 Erw. 5).

3. a) Entgegen der Meinung der Vorinstanz liefert die allgemeine Lebenserfahrung kein schlüssiges Indiz dafür, dass Burkart seinem Sohn den fraglichen Barlohn effektiv nicht ausgerichtet hat; und ebensowenig lässt sich dies aus der Annahme ableiten, der Sohn werde voraussichtlich einmal den väterlichen Hof übernehmen. Konkreter Ausgangspunkt sind vielmehr die Steuererklärungen, worin der Barlohn als "wahrheitsgetreue" Angabe deklariert worden war. Inwieweit dabei ein "Irrtum passiert" sein soll, ist unerfindlich und vor allem auch deswegen unwahrscheinlich, weil dieser Lohn nicht nur in der Steuererklärung Burkarts, sondern auch in der vom Sohne selber eingereichten und unterzeichneten Steuererklärung angegeben wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Angaben nicht der Wirklichkeit entsprechen würden. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Barlöhne effektiv bezahlt wurden.
b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vertritt die Auffassung, der Umstand, dass Burkart im November 1971 gegenüber den Steuerbehörden den fraglichen Barlohn deklariert habe, schliesse den guten Glauben im Zeitpunkt, in dem die Abrechnung hätte erfolgen sollen, also in den Jahren 1969 und 1970, nicht aus.
Dieser Argumentation kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil sich sonst ein Beitragspflichtiger regelmässig auf Gesetzesunkenntnis berufen könnte, um seinen guten Glauben zu begründen. Dazu kommt, dass Burkart - wie die Ausgleichskasse unwidersprochen darlegt - mehrmals, zuletzt 1969, durch das an alle Kassenmitglieder versandte Merkblatt über die Abrechnungspflicht orientiert worden war. Mit Recht verweist die Ausgleichskasse auf das in ZAK 1968 S. 686 publizierte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen Stiftung C. vom 10. Juni 1968; danach kann derjenige, der Weisungen der Ausgleichskasse nicht beachtet, durch die er über die gesetzlichen Pflichten aufgeklärt wird, sich nicht darauf berufen, eine dieser Pflichten in gutem Glauben missachtet zu haben. Wenn Burkart das Merkblatt nicht beachtete, stellt dies eine Nachlässigkeit dar, welche die Annahme des guten Glaubens ausschliesst...

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

Considerandi 1 2 3

referenza

DTF: 98 V 275, 97 II 3, 95 II 124, 89 II 130 seguito...

Articolo: Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 40 cpv. 1 OAVS