Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 

Regeste

Arrest.
1. Vermögenswerte, die vom Arrestgläubiger als Eigentum eines Dritten bezeichnet werden, können nicht mit Arrest belegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger behauptet, das Eigentum des Dritten sei lediglich fiduziarischer Natur und die Vermögenswerte stünden wirtschaftlich gesehen dem Arrestschuldner zu (E. 1, 2).
2. Ist der Arrestgläubiger gehalten, die Gründe anzugeben, die ihn zur Annahme veranlassen, die auf den Namen eines Dritten lautenden Vermögenswerte gehörten in Wirklichkeit dem Arrestschuldner? Frage offen gelassen (E. 3).