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Regeste

Baurecht; Abbruchbefehl: gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit der Massnahme.
Die von der Behörde dem unbefugt Bauenden auferlegte Verpflichtung zum Abbruch bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; die Befugnis zur Überwachung der Einhaltung der Bauvorschriften umfasst denn auch das Recht, die Wiederherstellung eines vorschriftsgemässen Zustandes zu verlangen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 3a).
Befugnis des Tessiner Staatsrates zur Anordnung des Abbruchs rechtswidriger Bauten, wie sie sich aus dem kantonalen Recht ergibt (Erw. 3a und b).
Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 4); wer diesen Grundsatz anruft, muss selber gutgläubig sein (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 4a); im vorliegenden Fall Erfordernis zur Wahrung der ästhetischen und landschaftlichen Interessen und zur Gewährleistung der Durchsetzung des Rechts (Erw. 4b).