Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 

Regeste

1. Art. 13 lit. b UWG. Unrichtige oder irreführende Angaben.
Auslegung eines Inserates, das nach Text und Abbildung den Eindruck erweckt, es würden Betten mit Inhalt angeboten; massgebend ist der Sinn, den das kaufende Publikum dem Angebot in guten Treuen beilegen darf (Erw. 1).
Auch die Angestellten, Arbeiter und Beauftragten einer juristischen Person oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft können wegen unlauteren Wettbewerbes, den sie in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begehen, bestraft werden. Handeln sie selbständig, so sind sie Täter, nicht bloss Gehilfen (Erw. 2).
2. Art. 277 bis Abs. 1 BStP, Art. 20 StGB.
In welcher Absicht der Täter gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Böser Glaube schliesst Rechtsirrtum aus (Erw. 3).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 13 lit. b UWG, Art. 277 bis Abs. 1 BStP, Art. 20 StGB