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Scrittura aggrandita
 

Regeste

Drittansprache im Arrestverfahren.
1. Die Verweigerung der Auskunft über Vermögenswerte des Schuldners durch deren Gewahrsinhaber bewirkt nicht von Gesetzes wegen die Verwirkung von dessen Drittanspracherecht.
2. Es obliegt dem Betreibungsamt, ein versiegeltes Couvert zu öffnen, in welchem der dritte Gewahrsinhaber Angaben über Bestand und Umfang der schuldnerischen Vermögenswerte vorlegt.
3. Es ist bundesrechtswidrig, die Anmeldefrist für Drittansprachen auf 10 Tage zu beschränken.