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Regeste

Strafverfahren; Beschlagnahme zwecks Einziehung; Recht, persönlich Kopien von Akten des Verfahrens zu erstellen; Art. 4 und Art. 22ter BV, Art. 58 ff. StGB.
1. Die Beschlagnahme (zwecks Einziehung) ist gerechtfertigt, wenn aus triftigen Gründen angenommen werden kann, dass die betroffenen Vermögenswerte identisch sind mit denjenigen, die dem Verfolgten als Beute aus der deliktischen Handlung, derer er verdächtigt wird, zugekommen sind. Voraussetzungen für die Beschlagnahme von aus deliktischen Handlungen stammenden Vermögenswerten, die an Dritte weitergegeben wurden (E. 20c).
2. Im konkreten Fall hat die kantonale Behörde die Einziehungs-Beschlagnahme zu Recht angeordnet. Die vom Bundesgericht im Bereiche der Auslieferung beziehungsweise der internationalen Rechtshilfe aufgestellten Kriterien für die Rückgabe der Beute an den ersuchenden Staat finden keine Anwendung (E. 20c).
3. Eine Beschlagnahme lediglich zum Schutze von Interessen Dritter ist nur für Gegenstände und Vermögenswerte ausgeschlossen, welche mit der strafbaren Handlung in keinem Zusammenhang stehen. Anderseits schützen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Einziehung indirekt auch die Interessen des Geschädigten (E. 21).
4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, im Rahmen der Akteneinsicht persönlich Kopien von Akten zu erstellen (E. 28b).

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Articolo: Art. 4 und Art. 22ter BV, Art. 58 ff. StGB