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Intestazione

108 Ib 69


12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1982 i.S. O. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regesto

Revoca della licenza di condurre per violazione di norme della circolazione (art. 16 LCS).
Conferma della giurisprudenza secondo cui la violazione commessa all'estero di norme della circolazione può comportare la revoca della licenza di condurre.

Considerandi da pagina 69

BGE 108 Ib 69 S. 69
Aus den Erwägungen:

2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass es bei einem Warnungsentzug - um einen solchen handelt es sich hier - grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen worden ist, zumal Verletzungen von Verkehrsregeln im Ausland nach Art. 101 SVG auf Ersuchen der ausländischen Behörden in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können. Wesentlich erscheint vielmehr, ob die konkreten Tatumstände im Einzelfall es gerechtfertigt erscheinen lassen, den fehlbaren Fahrzeuglenker mittels einer Administrativmassnahme zu warnen. Wurde die Tat, die Anlass zum Warnungsentzug geben soll, im Ausland begangen, ist u.a. insbesondere darauf zu achten, dass das fehlerhafte Verkehrsverhalten im Ausland Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab und die Tatbestandsfeststellung dieser Behörden hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerische Entzugsbehörde zu überzeugen vermag; namentlich dürfen die von den ausländischen Behörden ermittelten Tatumstände keine Zweifel offen lassen. Den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln ist Rechnung zu tragen. Diese können unter Umständen von den im schweizerischen Strassenverkehr geltenden beträchtlich
BGE 108 Ib 69 S. 70
verschieden sein. Liegt zudem eine strafrechtliche Verurteilung vor, so darf das ausländische Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 102 Ib 61 /62).
Diese Auffassung des Bundesgerichts wurde in SJZ 78/1982 S. 69 ff. in Frage gestellt. Danach sollen Administrativmassnahmen bezüglich ihres Geltungs- und Anwendungsbereichs grundsätzlich dem im Strafrecht geltenden Territorialprinzip unterworfen und Ausnahmen nur auf Grund von staatsvertraglichen Vereinbarungen zulässig sein. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Grundsätze des Strafrechts nicht vorbehaltlos auf Massnahmen des Verwaltungsrechts übertragen werden können (vgl. auch BGE 107 Ib 32). Der Entzug des Führerausweises stellt eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar (BGE 102 Ib 60 E. 3 mit Hinweisen). Von da her gesehen ist unerheblich, ob die Tat, an die eine Administrativmassnahme geknüpft wird, im Ausland begangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als auch der Warnungsentzug bezwecken, die Verkehrssicherheit in der Schweiz zu garantieren. Für den Sicherungsentzug wird im genannten Artikel der SJZ ausdrücklich anerkannt, dass im Ausland begangene Delikte berücksichtigt werden dürfen. Dies muss aber unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit auch für den Warnungsentzug gelten. Für die Verwahrung nach Art. 42 Abs. 1 StGB, die als Massnahme mit dem Warnungsentzug insofern verglichen werden kann, als sie an verübte Delikte anknüpft, hat das Bundesgericht zudem entschieden, dass auch die im Ausland begangenen Straftaten mit zu berücksichtigen sind, soweit sie nach schweizerischem Recht als vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen strafbar gewesen wären (BGE 101 IV 269 E. 3b).

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regesto: tedesco francese italiano

Considerandi 2

referenza

DTF: 102 IB 61, 107 IB 32, 102 IB 60, 101 IV 269

Articolo: Art. 101 SVG, Art. 42 Abs. 1 StGB