Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 
Intestazione

106 IV 7


3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Februar 1980 i.S. T. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regesto

Art. 41 n. 3 cpv. 3 CP.
Se il condannato in Svizzera ad una pena la cui esecuzione è stata sospesa condizionalmente commette durante il periodo di prova un reato all'estero, competente per ordinare l'esecuzione di tale pena è, conformemente alla regola enunciata nell'art. 41 n. 3 cpv. 3 seconda frase CP, il giudice che l'aveva sospesa. L'art. 41 n. 3 cpv. 3 prima frase CP è applicabile soltanto laddove per il giudizio sul reato commesso durante il periodo di prova sia competente il giudice (ordinario) svizzero.

Considerandi da pagina 7

BGE 106 IV 7 S. 7
Aus den Erwägungen:

1. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird die Zuständigkeit des ursprünglichen Schweizer Richters (Verhöramt Schaffhausen)
BGE 106 IV 7 S. 8
zum Widerruf des von ihm seinerzeit gewährten bedingten Strafvollzugs bestritten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, der in seiner revidierten Fassung gemäss BG vom 18. März 1971 folgenden Wortlaut hat:
"Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die vorgesehenen Massnahmen. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat."
Ohne dass es hiefür einer einlässlichen Untersuchung der Entstehungsgeschichte bedürfte, ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit dem ersten Satz von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die vorher geltende Ordnung, nach welcher die Widerrufsfrage stets vom ursprünglichen Richter zu beurteilen war, lediglich insofern abändern wollte, als bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit der das neue Delikt beurteilende Richter auch über den Widerruf befinden soll. Diese Ausnahme von der alten und im Grundsatz weiterhin geltenden Regel der Widerrufszuständigkeit des ursprünglichen Richters kann sich sinngemäss - trotz der Absolutheit des Wortlautes - nur auf jene Fälle beziehen, in denen auch das neue Delikt in die Zuständigkeit eines (bürgerlichen) Schweizer Richters fällt (vgl. BGE 98 Ia 223). Die Widerrufszuständigkeit eines ausländischen Zweit-Richters konnte und wollte der schweizerische Gesetzgeber nicht statuieren; die besondere Lage, die entsteht, wenn der in der Schweiz bedingt Bestrafte während der Probezeit im Ausland delinquiert, wurde durch die Neufassung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich geregelt. Nach dem Sinn und Zweck der ganzen Ordnung kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass auch ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen Anlass zum Widerruf des in der Schweiz gewährten bedingten Strafvollzugs bildet und dass die Widerrufsfrage in diesem Fall - entgegen dem auf Inlandtaten zugeschnittenen ersten Satz von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB - gemäss der Grundregel des zweiten Satzes von jenem schweizerischen Richter zu beurteilen ist, der den bedingten Strafvollzug seinerzeit gewährt hat. Eine andere sinnvolle Lösung ist gar nicht denkbar; auch in der Nichtigkeitsbeschwerde werden - ausser dem Hinweis auf den
BGE 106 IV 7 S. 9
zu engen, die Auslandtat ausser acht lassenden Gesetzeswortlaut - keine Argumente vorgebracht, welche dagegen sprächen, dass auch in diesem Fall eben jener Richter über den Widerruf entscheidet, der für alle übrigen - d.h. nicht durch Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 1. Satz StGB von seiner Kompetenz ausgenommenen - Fälle der Nichtbewährung zuständig ist. Dass die vom Gesetzgeber bei Inlandtaten aus praktischen Erwägungen vorgenommene Kompetenzkonzentration beim neuen Richter im Falle von Auslandtaten nicht stattfinden kann, hat keine Benachteiligung des Auslandtäters zur Folge.
Die von der Vorinstanz vertretene Auslegung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB entspricht somit der ratio legis und verstösst nicht gegen Bundesrecht.

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

Considerandi 1

referenza

DTF: 98 IA 223

Articolo: Art. 41 n. 3 cpv. 3 CP, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 1