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Intestazione

91 III 41


9. Entscheid vom 8. Februar 1965 i.S. Brühwiler.

Regesto

1. Notificazione di un atto di esecuzione. Art. 34 LEF.
Il destinatario non può render vana la notificazione rifiutando di accettare l'atto o di firmare l'attestazione di ricevuta, nè distruggendo l'atto in presenza del messo che glielo recapita (consid. 2).
2. Luogo della notificazione. Art. 64 cpv. 1 LEF.
L'abitazione del debitore e il luogo in cui questi suole esercitare la sua professione sono luoghi di notificazione del medesimo rango. La notificazione al luogo in cui il debitore suole esercitare la sua professione è ammessa, senza riguardo al fatto che lo stesso si trovi in rapporto di servizio o che eserciti una professione indipendente (consid. 3).
3. Notificazione in un altro circondario d'esecuzione. Art. 66 cpv. 2 LEF.
Il fatto che l'uflicio procedente incarichi un suo usciere di fare tale notificazione, invece di richiedere l'assistenza dell'ufficio competente del luogo della notificazione, può tutt'al più costituire motivo di impugnazione da far valere mediante reclamo interposto entro il termine stabilito nell'art. 17 LEF, ma non motivo di nullità da riconoscere d'ufficio (consid. 4).
4. Competenze disciplinari delle autorità cantonali di vigilanza. Art. 14 cpv. 2 LEF.
La legislazione federale non conferisce alcun diritto di esigere che siano presi provvedimenti disciplinari (consid. 6).
5. Conclusioni ammissibili nella procedura di reclamo. Art. 21 LEF. (Consid. 7).

Fatti da pagina 42

BGE 91 III 41 S. 42

A.- In einer vom Betreibungsamt Bern 2 gegen B. Brühwiler geführten Betreibung erging am 8. Januar 1965 mit gewöhnlichem
BGE 91 III 41 S. 43
Brief eine Pfändungsankündigung auf den 12. Januar. Es konnte an diesem Tage zu keinem Vollzuge kommen, da der damit beauftragte Weibel des Betreibungsamtes Bern 2 in der Wohnung des Schuldners niemand antraf. Auf Anfrage über den Grund seines Fernbleibens bestritt der Schuldner, eine Pfändungsankündigung erhalten zu haben.

B.- Am 14. Januar begab sich der nämliche Betreibungsweibel auf das Büro des bei der eidgenössischen Steuerverwaltung arbeitenden Schuldners, um ihm eine neue Pfändungsankündigung auf den 18. Januar, 8 Uhr 50, zuzustellen. Der Schuldner verbrannte jedoch diese Betreibungsurkunde vor den Augen des Weibels, worauf dieser ihm nur noch mündlich den Vollzugstermin bekanntgab. Zur vorgesehenen Stunde fand sich der Weibel, begleitet von einem Polizisten, bei der Wohnung des Schuldners ein. Da niemand öffnete, wurde die Wohnungstüre mit Hilfe eines Schlossers aufgetan und die Pfändung vollzogen.

C.- Am 14. Januar 1965 führte der Schuldner Beschwerde wegen ungesetzlicher Art der Pfändungsankündigungen.
Eine zweite Beschwerde des Schuldners vom 22./25. Januar 1965 richtete sich gegen den Pfändungsvollzug vom 18. Januar. Der Schuldner beantragte die Eröffnung einer Untersuchung wegen Hausfriedensbruches bzw. wegen Gehilfenschaft dazu gegen den Weibel und dessen Gehilfen sowie die Erteilung eines Verweises an diese Personen. Die Pfändung sei als nichtig zu erklären sowohl wegen unkorrekten Vorgehens beim Vollzug wie auch wegen ungesetzlicher Pfändungsankündigung. Keinesfalls hätte die Pfändung vollzogen werden dürfen während der Hängigkeit der ersten, gegen die Art der Pfändungsankündigungen geführten Beschwerde.

D.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat beide Beschwerden abgewiesen, die erste am 25., die zweite am 27. Januar 1965.

E.- Mit vorliegendem Rekurs gegen die zwei Beschwerdeentscheide stellt der Schuldner die Anträge:
2.1 (Aufschiebende Wirkung)
2.2 Die vorgenommenen Pfändungsankündigungen seien, weil gesetzwidrig, als nichtig zu erklären und aufzuheben.
2.3 Der Vorsteher des Betreibungsamtes Bern 2, und eventuell seine Gehilfen, sei(en) disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen; sie selbst oder der Staat Bern seien für allen Schaden und alle Unbill aus diesen gesetzwidrigen Handlungen als haftbar zu erklären.
BGE 91 III 41 S. 44

Considerandi

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das Rekursbegehren 2.2 ist gegenstandslos, soweit es sich gegen die erste Pfändungsankündigung vom 8. Januar 1965 richtet. Denn diese Ankündigung, die nur zum unvollzogen gebliebenen Versuch einer Pfändung geführt hat, ist durch die zweite Pfändungsankündigung vom 14. Januar ersetzt worden, die ihrerseits dem Pfändungsvollzuge vom 18. Januar zugrunde liegt.

2. Gegenüber der zweiten, an der Arbeitsstätte des Schuldners zugestellten Pfändungsankündigung beruft sich dieser gleichfalls auf Art. 34 SchKG. Es fehle nämlich an der vom Gesetz vorgeschriebenen Empfangsbescheinigung. Dieser Betrachtungsweise ist nicht beizutreten. Indem das Gesetz die Mitteilung durch eingeschriebenen Brief oder sonstwie gegen Empfangsbescheinigung verlangt, verpönt es die Mitteilung durch gewöhnlichen Brief, der einfach in den Briefkasten (oder in das Postfach) des Adressaten gelegt wird, ohne Feststellung darüber, dass der Adressat oder eine bestimmte andere zum Empfang für ihn berechtigte Person ihn behändigt habe. Jener Vorschrift ist aber genügt, wenn der amtliche Bote oder Postbote den Brief tatsächlich dem Adressaten oder einer andern empfangsberechtigten Person übergeben und sie um Empfangsbescheinigung ersucht hat. Durch deren Verweigerung kann der Empfänger die Zustellung nicht vereiteln.
Daran ändert es nichts, dass der Rekurrent das die Pfändungsankündigung enthaltende Schriftstück vor den Augen des Zustellungsboten verbrannte. Die Zustellung war durch die Übergabe der Urkunde an ihn vollzogen (vgl. VON TUHR, Allg. Teil des OR, § 22 II, 2); indem er diese vernichtete, verfügte er über ein bereits in seinen Besitz gelangtes Schriftstück. Übrigens hätte die Zustellung selbst dann als erfolgt zu gelten, wenn der Schuldner die Annahme der Urkunde ungerechtfertigterweise verweigert hätte (BGE 59 III 67, BGE 82 III 15 Erw. 2 und BGE 82 II 167).

3. Der weitere Einwand des Schuldners, die Pfändungsankündigung hätte ihm nur in seiner Wohnung, nicht auch im Büro gültig zugestellt werden können, hält ebenfalls nicht Stich. Nach Art. 64 SchKG können Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder am Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden. Die Ansicht, der
BGE 91 III 41 S. 45
Arbeitsplatz falle nur bei selbständigen Berufsleuten oder Gewerbetreibenden in Betracht, findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Es bestehen dafür auch keine sachlichen Gründe. Endlich verhält es sich nicht so, dass die Zustellung erst in zweiter Linie am Arbeitsort erfolgen dürfte. Die beiden Zustellungsorte stehen vielmehr im gleichen Rang (vgl. JAEGER, N. 4 zu Art. 64 SchKG).

4. Erst vor Bundesgericht nimmt der Schuldner Anstoss daran, dass ihm die Pfändungsankündigung durch einen Weibel des die Betreibung führenden Amtes Bern 2 in seinem Büro übergeben wurde, obwohl dieses im Kreis des Amtes Bern 1 liege. Neue Vorbringen sind in der bundesgerichtlichen Instanz grundsätzlich nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). Die in Frage stehende Rüge fällt daher nur dann in Betracht, wenn sie einen von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrund betrifft. Ist dies der Fall, so muss die Sache zu ergänzender Feststellung und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden; denn den vorliegenden Akten ist weder die Abgrenzung des Tätigkeitsgebietes der Betreibungsämter Bern 1 und 2, insbesondere in bezug auf die Verrichtungen der Weibel, allfällige Stellvertretungsbefugnisse usw., noch die örtliche Lage des Büros, in dem der Rekurrent arbeitet und wo die Zustellung vom 14. Januar erfolgt ist, zu entnehmen.
Indessen steht ein von Amtes wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund nicht in Frage. Ein solcher könnte vorliegen bei örtlicher Unzuständigkeit des die Betreibung fortsetzenden, also die Pfändungsankündigung erlassenden Betreibungsamtes; denn an der Beachtung dieser Zuständigkeit sind auch Dritte interessiert, die sich allenfalls mit ihren Forderungen der Pfändung anschliessen können (vgl.BGE 68 III 34, BGE 80 III 101, BGE 88 III 10). Nun war aber hiefür gerade das handelnde Betreibungsamt Bern 2 zuständig, in dessen Kreis der Schuldner, wie nicht bestritten ist, wohnt und wo sich daher sein ordentlicher Betreibungsort befindet. Fraglich ist nur, ob dieses Amt die Pfändungsankündigung auch durch einen eigenen Weibel im Kreise Bern 1 vornehmen lassen durfte (sofern sich das Büro des Rekurrenten wirklich in diesem Kreis befindet), oder ob es hiezu die Rechtshilfe des Betreibungsamtes Bern 1 hätte in Anspruch nehmen sollen, ja müssen. Bei Beschlagnahmeakten (Pfändung, Arrest) ist grundsätzlich zur Ausführung das
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Amt, in dessen Kreis die Gegenstände sich befinden, ausschliesslich zuständig; daher ist gegebenenfalls seine Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen und eine nicht von ihm vorgenommene Beschlagnahme als nichtig zu betrachten (vgl.BGE 55 III 165,BGE 56 III 228ff.,BGE 73 III 102/3). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen Beschlagnahmeakt, sondern um eine Zustellung ohne unmittelbaren Eingriff in Schuldnervermögen, nämlich um die Ankündigung einer mehrere Tage später in der Wohnung des Schuldners zu vollziehenden Pfändung. Freilich hat das Betreibungsamt ordentlicherweise Zustellungen ausserhalb seines Kreises nicht selbst vorzunehmen, sondern durch das örtlich zuständige Amt des Zustellungsortes vornehmen zu lassen (vgl. Art. 66 Abs. 2 SchKG). Die unmittelbare Zustellung durch einen Weibel des die Betreibung führenden Amtes verletzt aber keine wichtigen Interessen des Schuldners oder dritter Personen. Sie kann höchstens einen Grund zur Anfechtung binnen der Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG bilden, was hier nicht geschehen ist, keineswegs einen Nichtigkeitsgrund, wie er nur bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln gegeben wäre (vgl. M. IMBODEN, Nichtige Betreibungshandlungen, BlSchK 1944 S. 129 ff., und V. SCHWANDER, Nichtige Betreibungshandlungen, BlSchK 1954 S. 1 ff.).

5. Auch der Pfändungsvollzug lässt sich nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz über seinen Hergang nicht beanstanden. Insbesondere hinderte ihn nicht die damals bereits hängige, die Pfändungsankündigungen betreffende Beschwerde, der nicht aufschiebende Wirkung beigelegt worden war (Art. 36 SchKG).

6. Erweist sich somit das Rekursbegehren 2.2 als unbegründet, so ist anderseits auf das Begehren 2.3 nicht einzutreten. Beamte und Angestellte der Betreibungsämter sind kantonale Funktionäre. Dem Bundesgericht steht über sie keine Disziplinargewalt zu, und die Parteien des Betreibungsverfahrens haben keinen bundesrechtlichen Anspruch auf disziplinarische Massregelung dieser Beamten (BGE 59 III 66,BGE 79 III 154, BGE 81 III 72, BGE 90 III 25 Erw. 4).

7. Zu Unrecht möchte der Rekurrent endlich auf dem Beschwerdewege gewisse Gesetzeswidrigkeiten als Grundlage von Schadenersatzansprüchen feststellen lassen. Die Beschwerde kann, wie mehrmals entschieden worden ist, nur zur Erreichung eines praktischen Verfahrenszweckes dienen und nicht zur
BGE 91 III 41 S. 47
blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit erhoben werden (Art. 21 SchKG; BGE 81 III 67, Ende von Nr. 19 und S. 72 Erw. 3, BGE 86 III 109 Erw. 1). Über Schadenersatzansprüche und deren Voraussetzungen - gesetzwidriges Verhalten und Verschulden - hat der ordentliche Richter zu entscheiden; die Aufsichtsbehörden dürfen diesem Entscheide nicht vorgreifen.

Dispositivo

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
1.- Das Rekursbegehren 2.2 wird abgewiesen.
2.- Auf das Rekursbegehren 2.3 wird nicht eingetreten.

contenuto

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Fatti

Considerandi 1 2 3 4 5 6 7

Dispositivo

referenza

DTF: 82 III 15, 82 II 167, 80 III 101, 88 III 10 seguito...

Articolo: Art. 34 LEF, Art. 66 cpv. 2 LEF, art. 17 LEF, Art. 21 LEF seguito...