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Scrittura aggrandita
 

Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.



Inhaltsangabe des BJ
(3. Quartalsbericht 2012)

Streichung aus dem Register (Artikel 37 Abs. 1 Bst. a EMRK); fehlendes Interesse an Aufrechterhaltung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er bei Abschiebung nach Togo der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt würde und dass er dort keinen Zugang zur angemessenen Behandlung seiner psychischen Probleme habe (Art. 2 und 3 EMRK). Der Gerichtshof strich die Beschwerde aus seinem Register, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Flüchtling anerkannt worden war und in der Schweiz Asyl erhalten hatte; mithin drohte ihm keine Wegweisung mehr. Der Gerichtshof schloss daher daraus, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der weiteren Behandlung seiner Beschwerde habe (Art. 37 Abs. 1 Bst. a EMRK; einstimmig).