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Scrittura aggrandita
 

Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 8 CEDH. Observation d'une personne assurée par des détectives privés.

La requérante voit une violation de son droit à la vie privée dans l'enquête secrète menée par son assurance-accident. La Cour estime que la mesure d'observation mise en oeuvre par l'assureur ne saurait passer pour "prévue par la loi" puisque le droit suisse n'indique pas avec assez de clarté l'étendue et les modalités d'exercice de la surveillance. Elle relève en particulier que la législation nationale n'offre pas de garanties suffisantes contre les abus (ch. 69-77).
Conclusion: violation de l'art. 8 CEDH.



Inhaltsangabe des BJ


(4. Quartalsbericht 2016)

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK); Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK); Unzulässige Observierung des Opfers eine Verkehrsunfalls durch eine Versicherungsgesellschaft.

Die Sache betrifft eine Frau, die Opfer eines Verkehrsunfalles geworden war und in der Folge eine Invalidenrente beantragt hatte. Im Rahmen eines Verfahrens über die Höhe der Rente, verlangte der Unfallversicherer, dass sich die Bf. einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehe, was diese verweigerte. In der Folge liess der Unfallversicherer die Bf. durch einen Privatdetektiv beschatten. Die erlangten Beweismittel wurden im nachträglichen Verfahren berücksichtigt und führten zu einer Rentenreduktion. Die Bf. rügte, die Beschattung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Gericht hätte die so erlangten Beweise nicht verwerten dürfen.

Da der Unfallversicherer als Träger hoheitlicher Gewalt gehandelt hat, erachtete der EGMR dessen Verhalten als dem Staat zurechenbar. Auch wenn es sich um Observierungen auf öffentlichem Grund handele, habe der Unfallversicherer in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen, weil er Daten in systematischer Weise und für konkrete Zwecke erhoben haben. Im Weiteren seien die fraglichen Handlungen nicht gesetzlich vorgesehen gewesen, seien doch angerufenen Rechtsgrundlagen nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere gehe aus diesen nicht hervor, wann und für welche Dauer Observierungen vorgenommen oder wie die so erhobenen Daten aufbewahrt und verwendet werden dürften. Indes hat nach dem EGMR die Verwendung der durch die Observierung erlangten Beweise insgesamt die Fairness des Verfahrens nicht beeinträchtigt. Die Bf. habe die Zulässigkeit der strittigen Beweismittel bestreiten können und die Gerichte hätten deren Verwertung begründet. Verletzung von Art. 8 EMRK (6 zu 1 Stimme); keine Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).

contenuto

decisione CorteEDU intera
regesto (tedesco)

referenze

Articolo: Art. 8 CEDH