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Scrittura aggrandita
 

Regeste

Europäisches Auslieferungsübereinkommen; schweizerisches Auslieferungsgesetz (AuslG).
1. Beidseitige Strafbarkeit. Eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten durch den ersuchenden Staat einerseits und den ersuchten Staat anderseits steht der Auslieferung nicht entgegen; diese muss bewilligt werden, wenn sowohl nach der einen wie der andern Qualifikation die fragliche Handlung unter jene Straftatbestände fällt, für die im Übereinkommen die Auslieferung vorgesehen ist (E. 5a).
2. Begünstigung. Die Begünstigung einer Handlung, für welche die Auslieferung bewilligt ist, begründet ihrerseits die Auslieferung, sei das AuslG anwendbar oder das Übereinkommen (E. 5).
3. Territorialitätsprinzip. Die Anwendung dieses Grundsatzes darf nicht die Gefahr hervorrufen, dass die Verfolgung der Straftat verunmöglicht oder behindert wird. Falls die Gerichtsbarkeit beider Staaten oder allein des ersuchenden Staates von der endgültigen Qualifikation der Tat abhängt, kann die Auslieferung nur verweigert werden, wenn die Qualifikation der Handlung, welche die Zuständigkeit des ersuchten Staates begründet, klar ist; andernfalls muss dem Auslieferungsbegehren des Staates, der unabhängig von der endgültigen Qualifikation der Straftat in jedem Falle zur Strafverfolgung zuständig wäre, entsprochen werden (E. 6).