Regeste
Art. 251, Art. 335 Ziff. 2 StGB .
Kann eine zur Steuerhinterziehung verwendete gefälschte Urkunde objektiv auch anderen als steuerlichen Zwecken dienen, wie das bei einer Quittung der Fall ist, so bleibt Art. 251 StGB anwendbar.
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Articolo:
Art. 251,