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Intestazione

110 Ib 43


8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. März 1984 i.S. Buob gegen Kanton St. Gallen und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 11 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regesto

Immissioni provenienti dall'esercizio di una strada nazionale.
Le norme relative all'espropriazione parziale non si applicano nei casi in cui le immissioni provenienti dalla strada nazionale sarebbero state inevitabili anche se il fondo parzialmente espropriato per la costruzione della strada fosse rimasto nella sua struttura originaria (consid. 2). Gli effetti negativi di una zona riservata sono strettamente vincolati all'opera dell'espropriante e non vanno quindi considerati nella determinazione dell'indennità d'espropriazione, sempreché la restrizione apportata alla proprietà fondaria mediante la creazione di tale zona non comporti un'espropriazione materiale e dia luogo a questo titolo ad un'indennità separata (consid. 3).
Prevedibilità delle immissioni provenienti dal traffico ferroviario e stradale. Conferma della giurisprudenza malgrado le critiche ad essa rivolte (consid. 4, 5).

Fatti da pagina 44

BGE 110 Ib 43 S. 44
Armin Dudler räumte am 28. Januar 1961 als Eigentümer der Parzelle Nr. 202 in Rorschacherberg (SG) Wilhelm Buob zwei Kaufsrechte auf diese Liegenschaft ein, das erste für den nördlichen, in den Quartierplan Burg einbezogenen Teil, das zweite für die gesamte südliche Restfläche. Von diesem südlichen Teil lagen damals etwa 1400 m2 in der Wohnzone W 2; ungefähr 2000 m2 waren der Zone für öffentliche Zwecke zugewiesen oder waren Wald, während auf 5457 m2 eine kantonalrechtliche Bausperre zur Freihaltung des Strassenraumes für die Autobahn St. Gallen - St. Margrethen lastete, die vom kantonalen Baudepartement am 22. Juni 1956 für eine Dauer von fünf Jahren erlassen worden war. In beiden Kaufsrechtverträgen wird ausdrücklich festgehalten, der Käufer sei darüber orientiert, dass sich ein Teil des Kaufsobjektes im Gebiet der "Bausperre Autobahn" befinde. Unmittelbar nach Vertragsabschluss übte Buob das Kaufsrecht für den nördlichen Teil der Parzelle aus, überbaute ihn mit Einfamilienhäusern und veräusserte ihn parzellenweise.
BGE 110 Ib 43 S. 45
Nach dem Dahinfallen der kantonalrechtlichen Bausperre wurde das Strassenprojekt am 13. Dezember 1963 durch Festlegung einer Projektierungszone nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Nationalstrasse (NSG) gesichert. Am 22. Oktober 1963 machte Buob vom zweiten Kaufsrecht Gebrauch und erwarb das Restgrundstück.
Das Ausführungsprojekt für die Nationalstrasse N 1, Teilstrecke Meggenhus-Buriet, wurde vom Eidgenössischen Departement des Innern am 12. August 1968 genehmigt. Nach den Werkplänen war von der Parzelle Nr. 202 eine Fläche von 892 m2 entlang der Südgrenze an den Strassenbau abzutreten. Für diesen Boden erhielt Buob im Landumlegungsverfahren, das für den Erwerb des Nationalstrassen-Terrains eingeleitet worden war, das Baugrundstück Nr. 1217 "im Vogelherd" gegen eine Aufzahlung von Fr. 4'140.70 neu zugeteilt.
Am 27. Mai 1968 wies die Gemeinde Rorschacherberg den nach Wegfall der Projektierungszone freigewordenen Boden nördlich der Nationalstrasse den angrenzenden Bauzonen zu; damit fiel ein grosser Teil der Parzelle Nr. 202 in die Wohnzone W 2. Die Nationalstrasse N 1 wurde auf dem fraglichen Abschnitt am 11. Dezember 1973 in Betrieb genommen. Im Juni 1977 legte die Gemeinde Rorschacherberg einen neu überarbeiteten Zonenplan auf, nach welchem ein grösseres Gebiet längs der Nationalstrasse, so auch die Parzelle Nr. 202, wieder ausgezont und der Landwirtschaftszone zugeteilt werden sollte. Die von Buob gegen die Auszonung erhobene Einsprache wurde vom Gemeinderat abgewiesen. Zur Begründung führte der Gemeinderat an, rein vom Erschliessungsgrad und von der Lage des Grundstücks her gesehen liesse sich dessen Einzonung ohne weiteres rechtfertigen, doch sei die Parzelle sehr stark dem von der Nationalstrasse ausgehenden Lärm ausgesetzt und könne eine Überbauung aus diesem Grunde nicht verantwortet werden.
Buob legte gegen den Entscheid des Gemeinderates beim Regierungsrat Rekurs ein, welcher noch hängig ist.
Auf Begehren Buobs ersuchte der Kanton St. Gallen im September 1977 den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, um Eröffnung eines Enteignungsverfahrens, um dem Grundeigentümer die Anmeldung seiner Forderungen zu ermöglichen. Nach Einleitung des abgekürzten Verfahrens stellte Buob mit Eingabe vom 16. November 1977 ein Realersatzbegehren und subsidiär ein Entschädigungsbegehren von insgesamt
BGE 110 Ib 43 S. 46
Fr. 410'962.- bzw. von Fr. 380'970.- für den Fall, dass eine Lärmschutzwand erstellt werden sollte. Die Schätzungskommission wies die Forderungen des Enteigneten ab. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid aus folgenden

Considerandi

Erwägungen:

1. Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens gemäss Art. 23 der Verordnung über die Nationalstrassen kann nicht verlangt werden, um das Ergebnis der nationalstrassenbedingten Landumlegung erneut in Frage zu stellen; Zweck des Verfahrens ist vielmehr, Probleme enteignungsrechtlicher Natur zu lösen, die sich aus dem Bau oder Betrieb der Nationalstrasse ergeben und für die das kantonale Landumlegungsrecht aus formellen oder materiellen Gründen keine Lösung bietet (BGE 97 I 711; BGE 105 Ib 16, BGE 104 Ib 83 E. 1c, BGE 99 Ia 499).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den an die Nationalstrasse abgetretenen Boden im Landumlegungsverfahren vollen Realersatz erhielt. Ob er aus der Umlegung gar einen Vorteil zog, wie die Schätzungskommission bemerkt, kann nach den folgenden Erwägungen offen bleiben. Zu untersuchen ist hier die Frage, ob dem Beschwerdeführer für die von der Nationalstrasse ausgehenden Immissionen, welche im Rahmen des Umlegungsverfahrens nicht berücksichtigt worden sind, eine Entschädigung geschuldet sei.

2. Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf BGE 104 Ib 80 ff. zunächst geltend, der durch die Lärmeinwirkung entstandene Schaden sei nach den Regeln über die Teilenteignung (Art. 19 lit. b EntG) zu vergüten, da die Autobahn und die von ihr ausgehenden Einwirkungen hätten ferngehalten werden können, wenn die Parzelle Nr. 202 in ihrer ursprünglichen Gestalt erhalten geblieben wäre. Diese Behauptung ist von der Schätzungskommission als unzutreffend bezeichnet worden. Zu Recht. Die für den Nationalstrassenbau beanspruchte Fläche - ein Dreieck mit einer Tiefe von höchstens 15 m - vermochte den noch überbaubaren Teil der Parzelle Nr. 202, wie sich am Augenschein bestätigt hat, in keiner Weise zu schützen. Das Grundstück wäre den gleichen oder noch stärkeren Immissionen ausgesetzt, würde die Nationalstrasse längs der ursprünglichen Südgrenze verlaufen; diese und, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, keine andere Annahme ist zur Klärung der Frage zu treffen, ob die Abtretungsfläche für die
BGE 110 Ib 43 S. 47
Restliegenschaft eine Schutzfunktion erfüllen konnte (vgl. BGE 106 Ib 386 f.). Die vorliegende Beschwerdesache unterscheidet sich dem Tatbestand nach klar von den Fällen Eberle (BGE 104 Ib 80 ff.) und Dr. Balmer (BGE 106 Ib 383), wo bestehende Wohnbauten ihren ausgedehnten Umschwung verloren haben. Über die Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher ausschliesslich nach den Regeln zu befinden, die für die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte (Art. 684 ZGB) gelten.

3. Die Schätzungskommission hat einen Entschädigungsanspruch Buobs schon deshalb verneint, weil das den Lärmimmissionen ausgesetzte Grundstück faktisch nie Bauland gewesen sei und daher auch keine Werteinbusse habe erleiden können. Die Kritik, die der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht am angefochtenen Entscheid übt, ist berechtigt.
Es ist unbestritten, dass die nach dem Dahinfallen der Projektierungszone freigewordene Fläche durch Änderung des kommunalen Zonenplanes vom 27. Mai 1968/14. November 1969 der Wohnzone W 2 zugeschlagen wurde. Der fragliche Boden erlangte dadurch, wie auch die Schätzungskommission einräumt, rechtlich gesehen Baulandqualität. Im weiteren steht ausser Zweifel, dass Buob, hätte der Autobahnbetrieb nicht übermässigen Lärm mit sich gebracht, den bisher noch landwirtschaftlich genutzten Boden gleich wie den nördlichen Teil der ehemaligen Liegenschaft in Kürze überbaut und verkauft, mit anderen Worten einer besseren Verwendung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EntG zugeführt hätte (vgl. BGE 97 I 603). Die zur Erschliessung notwendige Verlängerung der Burgstrasse ist übrigens am 6. April 1972 vom Gemeinderat Rorschacherberg genehmigt worden. Auch der Regierungsrat hat den Baulandcharakter der Parzelle Nr. 202 in anderem Zusammenhang anerkannt, indem er das dem Beschwerdeführer neu zugeteilte Grundstück "im Vogelherd" in der Bauzone beliess, mit der Begründung, das ab Parzelle Nr. 202 an die Nationalstrasse abgetretene Bauland sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durch Land im Baugebiet zu ersetzen (Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 1978 E. 4). Soweit die Schätzungskommission bei der Landbewertung auch die Zone zur Freihaltung des Strassenraumes in Betracht gezogen und ihretwegen die Überbaubarkeit der Parzelle verneint hat, geht ihre Überlegung fehl. Die negativen Auswirkungen der Projektierungszone sind werkbedingt und müssen - gleich wie günstige Vorwirkungen des Werkes - bei der Entschädigungsfestsetzung
BGE 110 Ib 43 S. 48
ausser acht gelassen werden (Art. 20 Abs. 3 EntG; BGE 104 Ia 470), sofern die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen nicht auf eine materielle Enteignung hinausläuft und unter diesem Gesichtswinkel eine Entschädigung geschuldet wird (Art. 18 NSG).
Dass die Parzelle Nr. 202 als Bauland zu betrachten ist, heisst allerdings noch nicht, dass die Beschwerde gutzuheissen sei. Wie noch darzulegen bleibt, kann dem Entschädigungsbegehren nicht stattgegeben werden, weil der von der Nationalstrasse ausgehende Lärm für den Beschwerdeführer voraussehbar war.

4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die durch den Entscheid Werren (BGE 94 I 286) eingeleitet und in zahlreichen Urteilen bestätigt wurde (vgl. BGE 95 I 490, BGE 98 Ib 329, BGE 100 Ib 200, BGE 101 Ib 405, BGE 102 Ib 271, BGE 106 Ib 394 nicht publizierte E. 2, nicht publizierter Entscheid i.S. Philipp/Mehrlin vom 15. Dezember 1982), gelten die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Immissionen nur dann als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB und lassen den Enteigner ersatzpflichtig werden, wenn sie für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen. Diese Praxis kann nach Auffassung des Beschwerdeführers, der auf kritische Stellungnahmen zum Entscheid Werren verweist (vgl. GIGER, Grundsätzliche Überlegungen zum Immissionsschutz, SJZ 65/1969 S. 201 ff., hiezu Ergänzungen von WEGMANN, S. 369 ff., und OFTINGER, S. 372 ff.; KUBAT, Die Enteignung des Nachbarrechtes, Diss. Basel 1971, S. 160 ff.; MEIER-HAYOZ, Kommentar zu Art. 684 ZGB, N. 244 ff.; MERKER, Der Grundsatz der "vollen Entschädigung" im Enteignungsrecht, Diss. Zürich 1975, S. 75 ff.), nicht aufrecht erhalten werden.
Es besteht kein Anlass, die ungeachtet der Kritik vom Bundesgericht weitergeführte und von den Eidgenössischen Schätzungskommissionen übernommene Rechtsprechung im vorliegenden Fall in ihrer Gesamtheit zu überprüfen. Dagegen ist die hier im Mittelpunkt stehende Frage der Vorhersehbarkeit bzw. Nichtvorhersehbarkeit der Immissionen erneut zu überdenken.
Im Entscheid Werren wurde ausgeführt, die Bedingung der Nichtvorhersehbarkeit ergebe sich schon aus der früheren Rechtsprechung (BGE 40 I 455und nicht publizierter Entscheid Siegenthaler vom 9. Juli 1958 S. 9), nach welcher der Besitzer eines Hauses in der Nähe einer Bahn mehr Lärm in Kauf nehmen müsse als der Einwohner eines Villenquartiers und sich nicht auf Art. 684 ZGB
BGE 110 Ib 43 S. 49
berufen könne, wenn sich der bereits bestehende Lärm infolge einer vorauszusehenden normalen Erweiterung der vorhandenen Bahnanlagen vermehre. Es bestehe kein Grund, den Anstösser an eine öffentliche Strasse anders zu behandeln (BGE 94 I 302 E. 9b). Wer allerdings den Ortskern meidet und vor Bekanntwerden des Autobahnprojektes in ein Wohnquartier an der äussersten Grenze der Gemeinde zieht, der darf, wie im Urteil Reich dargelegt wurde, für sich in Anspruch nehmen, dass die Lärmplage nicht voraussehbar war und der dadurch entstehende Schaden - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zu vergüten sei (BGE 95 I 494).
Die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt an jenem Punkte an, wo dem Gemeinwesen zugestanden wird, durch Bau und Betrieb einer öffentlichen Strasse den Ortsgebrauch einseitig und plötzlich (statt allmählich mit fortschreitender Entwicklung) zu ändern und die neugeschaffene Situation wenn auch nicht den bereits Ansässigen so doch jenen aufzuzwingen, die erst nach Bekanntwerden des Strassenprojektes Grundbesitz erwerben (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 143 und 249 zu Art. 684 ZGB; WEGMANN, a.a.O., S. 371; OFTINGER, a.a.O., S. 372; KUBAT, a.a.O., S. 147, 153 ff.). In dieser Hinsicht wird hervorgehoben, die Tatsache, dass der mit Immissionen verbundene Betrieb zuerst auf dem Platze war (Prävention oder Priorität), sei bei der Anwendung von Art. 684 ZGB grundsätzlich ohne Bedeutung und könne den sich später Ansiedelnden nicht entgegenhalten werden, selbst wenn diese die Einwirkungen kannten (ZBJV 79/1943 S. 135, 138; SJZ 1928-29 S. 10 Nr. 3) oder voraussehen konnten (vgl. BGE 88 II 13). Die Unbeachtlichkeit der Prävention gelte in der Regel sogar dann, wenn der Kaufpreis mit Rücksicht auf die lästigen Einwirkungen niedriger angesetzt worden sei. Diesem Umstand sei aus Billigkeitsgründen allenfalls bei der Bemessung des Schadenersatzes Rechnung zu tragen (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 139 zu Art. 684 ZGB; BAUHOFER, Immissionen und Gewerberecht, Diss. Zürich 1916, S. 118 ff., 121; SCHLEGEL, Die Immissionen des Art. 684 ZGB in ihrem Verhältnis zu den zürcherischen kantonalen Eigentumsbeschränkungen, Diss. Zürich 1949, S. 69). Eine Enteignungsentschädigung wäre danach auch beim Bau einer öffentlichen Strasse nicht nur dem Eigentümer geschuldet, für den die Immissionen nicht vorhersehbar waren, sondern ebenfalls dem Käufer, der diese kannte oder voraussehen musste, da die Einwirkungen - um mit OFTINGER (a.a.O., S. 372) zu sprechen - "nach Lage und Beschaffenheit
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der Grundstücke bisher nicht gerechtfertigt - also unzulässig - waren und jetzt bloss um den Preis einer Entschädigung zulässig werden". Der Erwerber eines Grundstückes träte mit anderen Worten in die Rechtsstellung des bisherigen Eigentümers ein (BAUHOFER, a.a.O., S. 121 unten).
Es ist einzuräumen, dass nach der enteignungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts der Eigentümer einer öffentlichen Strasse hinsichtlich der Änderung des Ortsgebrauches sowie der Priorität bzw. der Voraussehbarkeit der Immissionen anders behandelt wird als der Besitzer eines die Nachbarschaft beeinträchtigenden Privatbetriebes. In dieser Ungleichbehandlung liegt indessen keine ungerechtfertigte Privilegierung des Enteigners; sie stützt sich vielmehr auf sachliche Gründe. Es kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass das Gemeinwesen beim Bau und bei der Inbetriebnahme einer Strasse eine rechtmässige und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit ausübt, dass dieses öffentliche Interesse den nachbarlichen Abwehrrechten vorgeht und die Unterlassungsklage daher von vornherein ausgeschlossen ist bzw. durch den enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch ersetzt wird (vgl. BGE 106 Ib 244 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Dem Gemeinwesen ist deshalb auch das Vorrecht einzuräumen, die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch durch das öffentliche Werk einseitig zu ändern und zu verlangen, dass dieser Änderung vom Zeitpunkt an, in dem sie eingetreten ist oder voraussehbar wird, in der Nachbarschaft Rechnung getragen wird. Nach einem Grundsatz des Enteignungsrechtes hat der Enteignete die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehren zu treffen, um den Schaden zu vermindern oder einzudämmen. Diesem Grundsatz liefe es zuwider, würde der Nachbar einer Nationalstrasse für die immissionsbedingte Entwertung seines Hauses entschädigt, welches er auf eigene Gefahr erst erstellt hat, als der Bau der Strasse schon bekannt oder voraussehbar war. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Baugrundstück erst nach Bekanntwerden des Strassenprojektes erworben wird. Es ist Sache des Käufers, das Risiko zukünftiger Beeinträchtigung bei seiner Offerte mit in Betracht zu ziehen. In dieser Hinsicht befindet sich der Erwerber in anderer Lage als sein Rechtsvorgänger und darf dieser Verschiedenheit, ohne gegen die Art. 684 ZGB zugrundeliegende Idee zu verstossen, Rechnung getragen werden. Die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Voraussehbarkeit der Immissionen ist daher zu bestätigen.

5. Der Beschwerdeführer bringt im weiteren vergeblich vor,
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aus der kantonalen Bausperre und der nachfolgenden Projektierungszone habe man zwar schliessen können, dass eine Staats- oder Nationalstrasse erstellt werden solle, doch sei seinerzeit eine so hohe Lärmbelastung, wie sie heute bestehe, mangels entsprechender Erfahrung in der Schweiz auf keine Weise voraussehbar gewesen. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer - wie er selbst anerkennt - schon beim Kauf der fraglichen Liegenschaft wusste, dass an diese angrenzend eine wichtige Strassenverbindung geschaffen würde. Buob, der damals übrigens Mitglied des Gemeinderates war, musste deshalb darauf gefasst sein, dass sich der Ortsgebrauch ändern und für die Grundstücke längs der Autobahn eine Situation entstehen werde, die etwa jener an Hauptverkehrsadern oder in Stadtzentren entspricht. Dass nicht mit Bestimmtheit vorauszusagen war, welches Mass die Lärmbelästigung erreichen werde, ist für die Voraussehbarkeit im hier massgeblichen Sinne nicht erheblich.
Auch die Tatsache, dass das im Jahre 1968 eingezonte Land ausserhalb der Nationalstrassenbaulinie lag, berechtigte den Beschwerdeführer nicht zur Annahme, dass die Überbaubarkeit stets gewähreistet sei. Wohl dienen die Baulinien dazu, den Freiraum zu sichern, der unter anderem der Wohnhygiene dienen soll (vgl. Art. 22 NSG), doch werden sie in der Regel schematisch gezogen und können den örtlichen Verhältnissen nicht im einzelnen und auf kleinstem Raume angepasst werden.
Gleichfalls unbehelflich sind schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers über das Prinzip von Treu und Glauben. Die Voraussetzungen, unter denen dem Privaten Vertrauensschutz und demzufolge eine Sonderbehandlung gewährt werden kann, sind im vorliegenden Falle offensichtlich nicht erfüllt. Zudem wäre, wie das Bundesgericht unlängst in BGE 108 Ib 500 E. 1b festgehalten hat, die Schätzungskommission nicht zuständig zum Entscheid über eine Entschädigungsforderung, die der Nachbar einer Nationalstrasse wegen unrichtiger Auskünfte der Behörden erhebt.

6. Zu Recht hat es die Schätzungskommission abgelehnt, sich mit den Folgen der 1977/78 vorgenommenen, noch nicht rechtskräftigen Auszonung der Parzelle Nr. 202 zu befassen. Auch das Bundesgericht hat sich im vorliegenden Verfahren über diese Frage nicht auszusprechen und insbesondere nicht darüber zu befinden, ob mit der Änderung des Zonenplanes lediglich der schon bestehende, durch den Nationalstrassenbetrieb geschaffene Zustand baurechtlich bestätigt werde oder ob der Teilrevision eigene
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planerische Tragweite zukomme (vgl. hiezu den Entscheid i.S. Haas u. Theiler c. Gemeinde Knonau vom 30. Mai 1979, publiziert in ZBl 81/1980 S. 354 ff.).

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DTF: 104 IB 80, 97 I 711, 105 IB 16, 104 IB 83 seguito...

Articolo: Art. 684 ZGB, Art. 19 lit. b EntG, Art. 20 Abs. 1 EntG, Art. 20 Abs. 3 EntG seguito...