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Intestazione

111 Ib 13


4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Juli 1985 i.S. X. gegen Y., Gemeinderat Z. sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regesto

Art. 33 LPT; applicazione di questa disposizione ai piani particolareggiati (ossia di quartiere).
Piano di utilizzazione speciale che disciplina in modo vincolante per ognuno l'urbanizzazione e la costruzione nel settore a cui si riferisce, in vista di uno sfruttamento appropriato del suolo e di un'occupazione razionale del territorio, il piano particolareggiato (ossia di quartiere) costituisce un piano di utilizzazione ai sensi degli art. 14 segg. LPT, al quale si applicano le disposizioni sulla protezione giuridica contenute nell'art. 33 LPT.

Considerandi da pagina 14

BGE 111 Ib 13 S. 14
Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 33 Abs. 2 RPG sieht das kantonalen Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vor, die sich auf das Bundesgesetz über die Raumplanung sowie seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Es gewährleistet nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
a) ...
b) Entgegen der Auffassung der kantonalen Behörden handelt es sich beim Quartierplan Goldmatt um einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG. Er regelt als für jedermann verbindlicher Sondernutzungsplan die Erschliessung und die Überbauung des Quartierplangebiets. Er dient der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 22quater Abs. 1 BV; Art. 1, 3 RPG). Nach dem Sinn des Raumplanungsgesetzes fallen nicht nur Zonenpläne, sondern auch Sondernutzungspläne wie Quartier- und Gestaltungspläne unter die Nutzungspläne (BGE 109 Ib 122 /123 E. 5a; BGE 107 Ib 114 E. 2a). Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdegegner auf die bundesrätliche Botschaft zum Raumplanungsgesetz nichts zu ändern. Dort wird ausgeführt, dass sich das Gesetz auf die Umschreibung der Hauptarten von Nutzungszonen, der Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen, beschränke. Es gebe "nach geltendem kantonalen Recht neben den Zonenplänen noch andere Arten von Nutzungsplänen, so im Bereich der Erschliessung, der Überbauung und Gestaltung. ... Mit diesen Arten von Nutzungsplänen befasst sich das Gesetz nicht" (BBl 1978 I 1023, Bemerkung zu Art. 15). Werden diese Ausführungen im Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Botschaftstext und namentlich mit den massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung gesehen, so kommt ihnen klarerweise nicht der Sinn zu, den ihnen die Beschwerdegegner beimessen. Freilich behandelt das Bundesgesetz über die Raumplanung in seiner
BGE 111 Ib 13 S. 15
Eigenschaft als Grundsatzgesetz vorab die wichtigsten Nutzungspläne, welche die Bauzonen (Art. 15 RPG), die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und die Schutzzonen (Art. 17 RPG) ausscheiden. In einem solchen System haben die Kantone nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, die bundesrechtliche Regelung zu vervollständigen. Dabei sind sie an die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gebunden (Art. 1 und 3 RPG). Ebenso bindet sie das Bundesrecht an bestimmte Regeln wie Rechtsfolgen (Art. 22 bis 24 RPG) und Rechtsschutz (Art. 33 RPG), die für sämtliche Nutzungspläne gelten müssen, seien diese generell (Zonenpläne) oder speziell (Quartierpläne, Baulinienpläne, Gestaltungspläne und dergleichen). Das ergibt sich aus einem einfachen Vergleich der Vorschriften von Art. 21 Abs. 1, Art. 33 und Art. 14 RPG; namentlich die Formulierung von Art. 14 Abs. 2 RPG stellt klar, dass die darin enthaltene Aufzählung des Inhalts der Nutzungspläne nicht abschliessend ist (BGE 111 Ib 12 E. 3).
Handelt es sich wie beim Quartierplan Goldmatt um einen Nutzungsplan, der unter der Herrschaft des seit dem 1. Januar 1980 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Raumplanung aufgelegt wurde, so sind dessen Rechtsschutzbestimmungen anzuwenden. Dabei ist Art. 33 RPG selbständig anwendbar; materiellen Ausführungsrechts der Kantone bedarf es nicht; diese haben lediglich das nötige Organisations- und Verfahrensrecht zu erlassen (BGE 109 Ib 123 E. 5a mit Hinweisen).

contenuto

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regesto: tedesco francese italiano

Considerandi 3

referenza

DTF: 109 IB 122, 107 IB 114, 111 IB 12, 109 IB 123

Articolo: Art. 33 LPT, Art. 1, 3 RPG, Art. 33 Abs. 2 RPG, Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG seguito...