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Regeste

Art. 5 MVG.
- Liegt eine während des Dienstes gemeldete Gesundheitsschädigung vor, so sind nur die Art. 4 und 5, nicht aber Art. 6 MVG anwendbar.
- Art. 5 Abs. 3 MVG begründet einen Fall voller Bundeshaftung während zwölf Monaten nach der Entlassung. Die Militärversicherung hat daher, wenn das Bestehen einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung bei der sanitarischen Eintrittsmusterung festgestellt und der Versicherte trotzdem diensttauglich erklärt worden ist, ihre Leistungen während eines Jahres zu erbringen. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Militärversicherung befugt, ihre Haftung zu bestreiten, wenn sie die in Art. 5 Abs. 1 und 2 MVG geforderten Beweise erbringt.

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referenza

Articolo: Art. 5 MVG, Art. 6 MVG, Art. 5 Abs. 3 MVG, Art. 5 Abs. 1 und 2 MVG