Regeste
Art. 12bis Abs. 1 KUVG.
Die Krankenkassen sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, einem arbeitsunfähigen Mitglied für die Dauer eines Auslandaufenthalts die versicherten Krankengelder auszurichten.
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Articolo: Art. 12bis Abs. 1 KUVG