Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 
Intestazione

120 III 135


45. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. September 1994 i.S. M. L. (Rekurs)

Regesto

Nuova stima di un fondo; art. 9 cpv. 2 e 99 cpv. 2 RFF.
Anche se un Cantone ha istituito due autorità di vigilanza in materia di esecuzione e fallimenti, non sussiste, in virtù del diritto federale, un diritto a ottenere una nuova stima da parte dell'autorità cantonale superiore di vigilanza.

Fatti da pagina 135

BGE 120 III 135 S. 135
Nachdem das Bezirksgericht Bülach in der gegen M. L. angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwertung eine Neuschätzung der Liegenschaft angeordnet und hierauf einen neuen Schätzungswert festgestellt hatte, zog der Grundpfandschuldner die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Dieses gab dem Antrag des Rekurrenten, es sei eine neue (dritte) Schätzung vorzunehmen, nicht statt.
Den gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ab.
BGE 120 III 135 S. 136

Considerandi

Aus den Erwägungen:

2. Entgegen der Meinung des Rekurrenten besteht kein Anlass, die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung (BGE 86 III 91) in Frage zu stellen, wonach das Bundesrecht den Beteiligten keinen Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gibt. Nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG (SR 281.42) haben die Beteiligten nur auf eine neue Schätzung durch Sachverständige Anspruch.
Eine andere Frage ist es, ob ein Kanton nur eine oder zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs hat. Dies festzulegen ist dem Organisationsrecht der Kantone überlassen (siehe Art. 13 SchKG). Aus dem Umstand, dass ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden hat, kann nicht - wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid ebenfalls erklärt worden ist - gefolgert werden, dass nicht nur die untere, sondern auch die obere Instanz ein Gutachten einzuholen habe.
Es geht nicht an, dass durch wiederholte Begehren um eine neue Schätzung das Zwangsverwertungsverfahren ungebührlich verzögert wird.

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

Fatti

Considerandi 2

referenza

DTF: 86 III 91

Articolo: Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG, Art. 13 SchKG