Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 
Intestazione

122 V 418


64. Auszug aus dem Urteil vom 19. August 1996 i. S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen M. und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Regesto

Art. 18 LAINF, art. 28 cpv. 4 OAINF.
- La cessazione dell'attività lucrativa dovuta segnatamente alla situazione reale del mercato del lavoro, riconducibile, per conseguenza, solo indirettamente all'età, esclude l'adempimento della prima fattispecie contemplata dall'art. 28 cpv. 4 OAINF.
- L'applicazione dell'art. 28 cpv. 4 OAINF è pure nel caso di assicurati di "età avanzata" considerata solo quando siano stati accertati elementi per ritenere che la senilità fisiologica riveste un'importanza essenziale in rapporto alle altre cause invalidanti.
- Giusta l'art. 28 cpv. 4 OAINF ci si deve basare sulle circostanze particolari di un assicurato di mezza età sia per quel che concerne il reddito realizzabile senza invalidità sia per quanto riguarda il reddito di invalido.

Considerandi da pagina 419

BGE 122 V 418 S. 419
Aus den Erwägungen:

1. b) Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn er nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 392 f. Erw. 4d und e). Die Gesetzmässigkeit dieser Sonderregel für die Invaliditätsbemessung wurde in BGE 113 V 132 nach eingehender Prüfung bejaht und seither in zahlreichen Anwendungsfällen, sei es ausdrücklich (Urteil M. vom 20. Februar 1995, veröffentlicht in SVR 1995 UV Nr. 35 S. 105; unveröffentlichtes Urteil A. vom 6. Mai 1993) oder sinngemäss (BGE 114 V 310; RKUV 1990 Nr. U 115 S. 389; unveröffentlichte Urteile P. vom 27. Februar 1996 und G. vom 23. Mai 1995) erneut bestätigt.

2. a) Die hier streitige Invaliditätsbemessung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Ergebnisse der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27. September 1993. Darin wurde eine verminderte Belastbarkeit des rechten dominanten Handgelenks festgehalten und im übrigen geschlossen, dass dem Beschwerdegegner eine schwere Arbeit mit der betroffenen Hand nicht mehr zugemutet werden könne. Nach Hinweis auf
BGE 122 V 418 S. 420
gewisse aggravierende Tendenzen und Schwierigkeiten in der Motivation folgerte der Kreisarzt, dass dem Beschwerdegegner rein medizinisch-theoretisch jede mittelschwere handwerkliche Arbeit zugemutet werden könne, wobei er aber nicht ständig Lasten von mehr als 10 bis 15 kg heben oder tragen sollte und auch Arbeiten mit monotonem Einsatz der rechten Hand ungünstig seien. Am geeigneten Arbeitsplatz könne die normale Arbeitszeit eingehalten werden.
Ausgehend hievon schritt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu einem Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG), wobei sie als Valideneinkommen, mithin als das ohne Invalidität erzielbare Einkommen, Fr. 56'469.-- einsetzte, was dem Betrag entsprach, den der Beschwerdegegner bei seiner früheren Arbeitgeberin hätte erzielen können. Verglichen mit dem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen, das sie in ihrer Verfügung vom 11. April 1994 auf Fr. 42'900.-- festsetzte, ergab sich ein Invaliditätsgrad von 25 %. Dazu vermerkte die SUVA unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 28 Abs. 4 UVV, dass bei der Rentenfestsetzung das fortgeschrittene Aktivitätsalter, das sich ebenfalls auf die Erwerbsfähigkeit auswirke, nicht berücksichtigt werden könne.
Diese Invaliditätsbemessung wurde im Rahmen des Einspracheentscheides vom 7. Februar 1995 insofern relativiert, als die SUVA zur Annahme eines höheren Invalideneinkommens von Fr. 47'738.-- gelangte. Dabei handelte es sich um einen Durchschnittswert, der sich auf verschiedene konkrete Arbeitsplatzbeschreibungen mit entsprechenden Lohnangaben abstützte, die bereits anlässlich der Rentenverfügung vorgelegen hatten. Trotz des damit ermittelten geringeren Invaliditätsgrades von rund 15% sah die SUVA davon ab, die ihrer Verfügung zugrundeliegende Invaliditätsbemessung zu berichtigen.
b) Weil sich der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits im vorgerückten Alter gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV befand, hat das kantonale Gericht an diesem Einkommensvergleich bemängelt, dass darin weder die erwerblichen Verhältnisse eines Versicherten mittleren Alters noch die einem solchen zumutbaren Arbeitsleistungen berücksichtigt worden seien. Selbst die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalte keinen Hinweis darauf, ob der versicherte Gesundheitsschaden im Alter von 40 bis 45 Jahren zur gleichen Einschränkung des Leistungsvermögens geführt hätte wie beim Beschwerdegegner. Schliesslich lasse sich auch den Angaben der SUVA über mögliche Verweisungstätigkeiten
BGE 122 V 418 S. 421
und den entsprechenden Lohnangaben nicht entnehmen, wie alt die betreffenden Vergleichspersonen im Zeitpunkt der Lohnrealisierung gewesen seien.
c) Hiegegen wendet die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im wesentlichen ein, dass die strittige Invaliditätsbemessung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gerade nicht gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV, sondern ohne Rücksicht auf das fortgeschrittene Alter gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG erfolgt sei. Inwiefern die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit jener Bestimmung gegeben sein könnten, sei nicht ersichtlich und auch im angefochtenen Gerichtsentscheid nicht dargetan. Selbst wenn Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar wäre, hätte dies - wenigstens vom Verordnungswortlaut her - nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch das Valideneinkommen entsprechend dem im mittleren Alter möglichen Verdienst festgelegt werden müsste. Endlich sei auch die vorinstanzliche Kritik an den angegebenen Verweisungstätigkeiten und den daraus abgeleiteten Einkommenszahlen unbegründet. Dabei handle es sich um Anfangslöhne, die keine Alterskomponente enthielten, wogegen die von der Vorinstanz geforderten näheren Angaben zum Alter der betroffenen Versicherten im Vergleich zur ordentlichen Rentenfestsetzung zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde.

3. a) Mit Art. 28 Abs. 4 UVV (vgl. Erw. 1b) wird bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität (vgl. Art. 6 sowie auch Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UVG) auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet (BGE 113 V 135 Erw. 4b mit Hinweis). Denn sehr oft ist ein und derselbe Gesundheitsschaden im Alter aus verschiedenen Gründen wie etwa schlechtere Umschulungs-, Wiedereingliederungs-, Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit mit wesentlich erheblicheren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit verbunden als bei einem jüngeren Versicherten (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 391 oben Erw. 4c; vgl. ferner ZAK 1989 S. 315 Erw. 2b und - eingehender - PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburger Diss. 1995, S. 235 ff.). Anderseits muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie nach Vollendung des Alters für die AHV-Rente nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 UVG). Bei
BGE 122 V 418 S. 422
Zusprechung an einen Versicherten im vorgerückten Alter hat damit die Invalidenrente der Unfallversicherung in wesentlichen Teilen die Funktion einer Altersversorgung (BGE 113 V 136 Erw. 4b mit Hinweis). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach, kurz gesagt, zweierlei verhindert werden, nämlich dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade angenommen werden (OMLIN, a.a.O., S. 249, 265) und dass dort Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 361 FN 907). Dementsprechend wirkt sich die Anwendung dieser Bestimmung im Vergleich mit der allgemeinen Methode gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG in aller Regel rentenvermindernd aus (OMLIN, a.a.O., S. 261).
b) Mit der Ausklammerung der auf das Alter entfallenden Erwerbslosigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit beschritt der Verordnungsgeber nicht Neuland (BGE 113 V 136 Erw. 4b). Bereits in der Rechtsprechung zu Art. 91 KUVG war diesem Umstand Rechnung getragen worden, indem physiologische Altersgebrechlichkeit mit Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als Unfallfremder Zustand behandelt wurde und Anlass zu einer Kürzung der Leistungen bildete (EVGE 1967 S. 148 Erw. 3b). Allerdings wurde damals der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung auch der unfallfremden Faktoren global festgesetzt und erst hernach die unfallfremde Komponente auf dem Wege der Kürzung ausgeschieden (BGE 105 V 207 Erw. 2 mit Hinweis). Demgegenüber trägt das geltende neue Recht dem Alter unter den in Art. 28 Abs. 4 UVV genannten Voraussetzungen bereits bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades Rechnung, und zwar in der Weise, dass Massstab für die Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkommen mit und ohne Invalidität ein Versicherter im mittleren Alter ist (zum Ganzen vgl. BGE 113 V 136 Erw. 4b). Indes soll das in Art. 28 Abs. 4 UVV verankerte Vorgehen bei der Bemessung der Invalidität keinen wesentlich weiteren Anwendungsbereich haben als die früher über Art. 91 KUVG erfolgte Berücksichtigung des Altersfaktors. Folglich setzt seine Anwendung voraus, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 390 Erw. 4b).

4. a) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die SUVA die streitige Invaliditätsbemessung gerade nicht nach Art. 28 Abs. 4 UVV
BGE 122 V 418 S. 423
vornahm, sondern unmittelbar gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG, mithin aufgrund der tatsächlichen und hypothetischen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vgl. BGE 116 V 248 Erw. 1a). Daran ändert der in der Rentenverfügung enthaltene Hinweis auf Art 28 Abs. 4 UVV nichts, sollte doch damit offensichtlich nur der Grundsatz unterstrichen werden, dass die Unfallversicherung nicht dafür einzustehen hat, wenn der oder die Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 107 V 21 Erw. 2c; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 315 Erw. 2b sowie das in der SUVA-Rechtsprechungsbeilage 1989 Nr. 3 S. 5 zusammenfassend publizierte Urteil R. vom 7. April 1989; vgl. ferner die Übersicht bei Alfred Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung, SZS 1993 S. 253 f.).
b) Nebst der fehlenden Motivation des Beschwerdegegners dürfte es denn auch vor allem diese Arbeitsmarktsituation gewesen sein, die seiner Wiedereingliederung hinderlich war, nachdem er die Stelle bei der X AG verloren hatte. Während das Fehlen der Motivation kaum auf das Alter, hingegen - wie insbesondere dem kreisärztlichen Bericht vom 26. Juli 1993 zu entnehmen ist - hauptsächlich auf eine gewisse Anspruchshaltung zurückzuführen war, verhält es sich in bezug auf die Arbeitsmarktsituation anders. Insofern war die Vermittelbarkeit des Beschwerdegegners nicht nur wegen der Unfallfolgen, sondern naturgemäss gerade auch aufgrund des Alters beeinträchtigt. Dennoch, ja gerade deshalb wäre die Annahme verfehlt, der Beschwerdegegner hätte die Erwerbstätigkeit "altershalber" nicht mehr aufgenommen und damit den ersten der beiden in Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante I) enthaltenen Tatbestände verwirklicht. Abgesehen davon, dass ein endgültiger Rückzug aus dem Erwerbsleben trotz anhaltender Stellenlosigkeit nicht erstellt ist, kommt dem Altersfaktor unter den hier gegebenen Umständen nur mittelbare Bedeutung zu (RKUV 1996 Nr. U 244 S. 144). Denn anders als dort, wo der Entschluss zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit schon vor dem Unfall feststand, oder dort, wo ein Versicherter von sich aus eine innegehabte Stelle preisgibt, steht hier die Situation auf dem realen Arbeitsmarkt im Vordergrund, was gegen die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante I) spricht (OMLIN, a.a.O., S. 250).
BGE 122 V 418 S. 424
c) Nach dem Gesagten kommt im vorliegenden Fall allein die Anwendung der Variante II von Art. 28 Abs. 4 UVV in Frage, die ihrerseits voraussetzt, dass sich das vorgerückte Alter "erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit" auswirkt. Auch wenn die Anwendung der fraglichen Bestimmung ab rund 60 Jahren grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Begriffs des "vorgerückten Alters" festgehalten hat (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 393 Erw. 4d in fine), kann dies freilich nicht bedeuten, dass bei der Invaliditätsbemessung ab jenem Alter stets nach Art. 28 Abs. 4 UVV zu verfahren wäre. Denn dergleichen widerspräche nicht nur der bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV gebotenen Zurückhaltung (OMLIN, a.a.O., S. 252) sowie den bereits unter dem alten Recht von Art. 91 KUVG erarbeiteten Grundsätzen (EVGE 1967 S. 148 sowie unveröffentlichtes Urteil H. vom 10. Mai 1968), sondern fände vor allem auch in dem in allen sprachlichen Fassungen des Verordnungstextes ("erheblich"; "essentiellement"; "essenzialmente") klaren Wortlaut keine Stütze. Im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung (Erw. 3b in fine) ist daher die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV auch bei Versicherten im vorgerückten Alter erst dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu ergründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 390 Erw. 4b).
d) Nach Lage der Akten sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sich das Alter in der dargelegten Weise erheblich ausgewirkt haben könnte:
aa) Dies betrifft zunächst die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 27. September 1993 mit der darin - nach einleitendem Hinweis auf den guten Allgemeinzustand des Beschwerdegegners und dessen mangelnde Kooperation - festgehaltenen verminderten Belastbarkeit des rechten dominanten Handgelenks. Obwohl dabei im Rahmen der abschliessenden Zumutbarkeitsbeurteilung auf eine gewisse Beeinträchtigung des Leistungsvermögens erkannt worden sein mag (vgl. Erw. 2a), lassen die kreisärztlichen Ausführungen keine Zweifel offen, dass der Beschwerdegegner namentlich mit Motivationsproblemen zu kämpfen hat, die mit seinem Alter nichts zu tun haben und für die Höhe des Rentenanspruchs - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen - nicht von Belang sind. Daneben ist zu erwähnen, dass die beim Unfall erlittenen Verletzungen von verschiedenen
BGE 122 V 418 S. 425
Ärzten als schwer und komplex gewertet wurden, was die Bedeutung des Altersfaktors naturgemäss schwinden lässt (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 391 Erw. 4c). Aus all diesen Gründen bestand daher aus medizinischer Sicht kein Anlass zu der im angefochtenen Gerichtsentscheid geforderten Abklärung, wie sich derselbe Gesundheitsschaden bei einem Versicherten im mittleren Alter ausgewirkt hätte.
bb) Was sodann die erwerblichen Auswirkungen anbelangt, kommt dem Altersfaktor ebenfalls keine erhebliche Bedeutung zu. Insbesondere liesse sich gegenüber dem nach Massgabe des am letzten Arbeitsplatz real erzielten Verdienstes festgesetzten Valideneinkommen der Vorwurf nicht halten, es sei insofern von überhöhten Werten ausgegangen worden. Denn der Beschwerdegegner war im Zeitpunkt seines Unfalles erst seit zwei Jahren für die X AG tätig gewesen, weshalb sein Gehalt nicht durch langjährige Betriebstreue mitbestimmt gewesen sein konnte; ebensowenig bestehen Anzeichen dafür, dass dies aufgrund langjähriger oder besonders wertvoller Berufserfahrung der Fall gewesen wäre, nachdem der früher vor allem im Tunnelbau tätige Beschwerdegegner nach relativ kurzer Zeit in der Fabrik offenbar nicht als Facharbeiter im Einsatz stand und infolge Arbeitsrückganges einige Monate vor dem Unfall gar von der Giesserei in die Dreherei versetzt werden musste.- In bezug auf das Invalideneinkommen ist sodann nicht zu beanstanden, dass sich die SUVA bei der Festsetzung an Vergleichswerten aus ihrer Praxis ausrichtete, die über das Alter der betreffenden Versicherten keinen Aufschluss vermitteln. Dafür bestand schon deshalb keine Notwendigkeit, weil der Altersfaktor aus medizinischer Sicht keine wesentliche Rolle spielte. Abgesehen davon wurde gerade durch das gewählte Vorgehen vermieden, dass dem Beschwerdegegner - bedingt durch sein "vorgerücktes Alter" - ein zu tiefes Invalideneinkommen angerechnet wurde.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorgehen der SUVA unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht zu bemängeln ist. Nachdem sich gegen die im Einspracheentscheid näher begründete Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich auch sonst nichts einwenden lässt (vgl. Erw. 2a hievor), besteht für zusätzliche Abklärungen kein Anlass. Desgleichen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde näher einzugehen. Am Rande sei jedoch erwähnt, dass bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV - entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung und dem Anschein, der durch eine strikte
BGE 122 V 418 S. 426
dem Wortlaut verpflichtete Auslegung des Verordnungstextes entstehen könnte - gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den Verhältnissen eines Versicherten mittleren Alters auszugehen ist (BGE 114 V 312 Erw. 2 in fine, 315 Erw. 4a, BGE 113 V 136 Erw. 4b in fine; SVR 1995 UV Nr. 35 S. 105 Erw. 3; MAURER, a.a.O., S. 361 und OMLIN, a.a.O., S. 256). Dass sich diese Auslegung regelmässig in geringeren Invaliditätsgraden und damit zu Ungunsten des Versicherten niederschlägt, ändert nichts, besteht doch hierin gerade der Sinn der betreffenden Bestimmung (vgl. Erw. 3a hievor).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

Considerandi 1 2 3 4 5

referenza

DTF: 113 V 136, 113 V 132, 114 V 310, 113 V 135 seguito...

Articolo: art. 28 cpv. 4 OAINF, Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 91 KUVG, Art. 18 LAINF seguito...