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Regeste

1. Art. 107 OG und 20 ZStV. Die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde läuft von der schriftlichen Mitteilung des kantonalen Entscheides an. Unerheblich ist eine vorausgegangene mündliche Mitteilung über die künftige Entscheidung, wie sie die kantonale Behörde zu treffen beabsichtigte. (Erw. 1.)
2. Art. 8 NAG. Die freiwillige Kindesanerkennung untersteht der Gesetzgebung des Heimatortes des Vaters. Der Zivilstandsbeamte hat daher m Anwendung des Art. 304 ZGB die voneinem Schweizerbürger nachgesuchte Eintragung der Anerkennung eines Kindes abzulehnen, das während der Ehe seiner ausländischen Mutter erzeugt wurde. (Erw. 2.)
3. Art. 45 ZGB und 51 Abs. 2 ZStV. Voraussetzungen der Berichtigung einer den Zivilstand betreffenden Eintragung auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Im gegebenen Fall wird die erwähnte Behörde als unzuständig befunden, die Löschung der Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes anzuordnen, deren Eintragung unangefochten geblieben war. (Erw. 3.)

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referenza

Articolo: Art. 107 OG, Art. 8 NAG, Art. 304 ZGB, Art. 45 ZGB