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Scrittura aggrandita
 

Regeste

Kantonale Wahlen.
1. Beschwerdelegitimation der Stimmbürger, der Parteien und anderer politischer Vereinigungen (Erw. 1).
2. Beginn der Beschwerdefrist.
a) Die Frage der Verfassungswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung kann vorfrageweise noch mit der Beschwerde gegen eine Anwendungsverfügung aufgeworfen werden, selbst wenn die streitige Gesetzesbestimmung nur die Vollziehung des Gesetzes vorzubereiten hat und nur einmal Anwendung findet (Erw. 2a).
b) Voraussetzungen, unter denen es nicht erforderlich ist, die eine Wahl vorbereitenden Anordnungen anzufechten (Erw. 2b).
3. Der Stimmbürger, der mit staatsrechtlicher Beschwerde den in einem Gesetz vorgesehenen Wahlmodus anficht, ohne das Referendumsverfahren gegen das Gesetz selber eingeleitet zu haben, handelt nicht rechtsmissbräuchlich (Erw. 3a).
4. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts, wenn die Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung durch die oberste kantonale Behörde in Frage steht (Erw. 4a).
5. Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung, welche die Wahl der Mitglieder eines neuen Gerichts dem Grossen Rate überträgt, obwohl nach der Kantonsverfassung die Wahl der Richter, abgesehen von Ergänzungswahlen zwischen zwei Hauptwahlen, Sache des Volkes ist (Erw. 4 c-e).