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Intestazione

97 IV 160


31. Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1971 i.S. Leuzinger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regesto

Art. 69, 110 num. 7 CP.
La detenzione in vista dell'estradizione è una detenzione preventiva.

Fatti da pagina 160

BGE 97 IV 160 S. 160
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Heinrich Leuzinger am 1. Juli 1971 wegen wiederholten Diebstahls und weiterer Straftaten zu 3 Jahren Gefängnis. Auf die Strafe rechnete es die in der Schweiz erstandene Untersuchungshaft an, nicht aber die Auslieferungshaft in Genua vom 11. März bis 6. August 1970.
Leuzinger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Anrechnung der Auslieferungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.

Considerandi

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Als Untersuchungshaft, die nach Art. 69 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden kann, gilt gemäss Art. 110 Ziff. 7 StGB jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, gleichgültig, ob sie die Durchführung der Strafuntersuchung gewährleisten soll oder ob sie bloss die Sicherstellung der Person des Beschuldigten bezweckt. In beiden Fällen dient der Freiheitsentzug unmittelbar den Interessen der Strafverfolgung (BGE 85 IV 123). Diese Voraussetzungen treffen auch auf die Auslieferungshaft zu, der sich ein Verfolgter während der Dauer des Auslieferungsverfahrens im Auslande zu unterziehen hat. Der Auslieferung ist begriffswesentlich, dass der Verfolgte durch die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet er sich aufhält, den Behörden des verfolgenden Staates zur Durchführung einer gegen ihn gerichteten Strafverfolgung überantwortet wird. Die Haft, die der ersuchte Staat auf Begehren des verfolgenden anordnet und bis zum Vollzuge der Auslieferung aufrechterhält, um der ersuchenden Strafbehörde den Zugriff auf den Verfolgten zu verschaffen, liegt daher im Interesse der Strafverfolgung, weshalb die Auslieferungshaft als eine in einem Strafverfahren verhängte Haft im Sinne von
BGE 97 IV 160 S. 161
Art. 110 Ziff. 7 StGB zu gelten hat (vgl. SCHULTZ, Das schweizerische Auslieferungsrecht, S. 15 und 190 Anm. 153; nicht veröffentlichter Entscheid vom 11. Dezember 1970 i.S. von Däniken S. 105 und vom 7. Januar 1969 i.S. Müller mit Hinweisen auf frühere Urteile).

2. Die Anordnung der Auslieferungshaft ist einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nach Begehung der strafbaren Handlungen die Schweiz verlassen hat. Eine Anrechnung auf die Strafe käme somit nur insofern in Frage, als die Dauer der Haft durch ungewöhnliche Umstände, die mit dem Verhalten nach der Tat in keinem Kausalzusammenhang stünden, verlängert worden wäre. Der Beschwerdeführer macht nichts derartiges geltend.

contenuto

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Fatti

Considerandi 1 2

referenza

DTF: 85 IV 123

Articolo: Art. 110 Ziff. 7 StGB, Art. 69 StGB