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Intestazione

99 V 58


21. Auszug aus dem Urteil vom 30. Januar 1973 i.S. Graber gegen Ausgleichskasse des Kantons Aargau und Obergericht des Kantons Aargau

Regesto

Facoltà dei singoli membri d'una comunione ereditaria di ricorrere nell'interesse pecuniario della successione (art. 103 lit. a OG).

Fatti da pagina 58

BGE 99 V 58 S. 58

A.- Die am 14. Oktober 1970 gestorbene Elisabeth Graber (geb. 1893) war Bezügerin einer Ergänzungsleistung. Der Anspruch darauf erlosch Ende Oktober 1970. Der Sohn der Verstorbenen - Werner Graber - ersuchte um Vergütung der im Jahre 1970 erwachsenen Krankheitskosten im Betrage von Fr. 5950.75. Mit Verfügung vom 9. Februar 1971 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab.

B.- Das Obergericht des Kantons Aargau wies durch Entscheid vom 24. September 1971 eine von Werner Graber eingereichte Beschwerde ab mit der Begründung, die Versicherte habe seit 1968 die höchstmöglichen Ergänzungsleistungen erhalten, so dass die 1970 entstandenen Krankheitskosten nicht noch zusätzlich vergütet werden dürften.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Werner Graber, es seien die 1970 bis zum Todestage entstandenen Krankheitskosten im Rahmen des gesetzlich zulässigen Betrages zu vergüten. Während die Ausgleichskasse auf einen Antrag verzichtet, stellt das Bundesamt für Sozialversicherung das Rechtsbegehren, die Sache sei zu neuer Abklärung und Festsetzung der Ergänzungsleistungen sowie gegebenenfalls zur Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

D.- Aus den von Werner Graber eingereichten Unterlagen geht hervor, dass Elisabeth Graber als gesetzliche Erben Werner Graber, Johann Graber und Luise Lustenberger-Graber hinterlassen hat, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Während Johann Graber seinen Bruder Werner zur Prozessführung bevollmächtigt hat, liegt von Luise Lustenberger keine Vollmacht vor.
BGE 99 V 58 S. 59

Considerandi

Aus den Erwägungen:
Eine in der Person von Elisabeth Graber zu deren Lebzeiten entstandene Forderung gegen die Ausgleichskasse steht nach dem Tod der Versicherten ihren Erben zu gesamter Hand zu (Art. 602 ZGB). Im vorliegenden Fall stellt sich daher zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation.
a) Zur Frage, ob ein einzelner Erbe einer ungeteilten Erbschaft zur Berufung bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sei, obschon die Erben als Gesamteigentümer im Prozess in der Regel nur gemeinsam aktiv- oder passivlegitimiert sind (vgl. BGE 93 II 14 Erw. 2 b), hat das Eidg. Versicherungsgericht sowohl unter der Herrschaft des alten Verfahrensrechts als auch seit Inkrafttreten des revidierten OG nicht eindeutig Stellung genommen.
Nach dem alten Recht (vgl. insbesondere die Art. 84 und 86 AHVG) waren unter anderen die von der Verfügung nicht direkt betroffenen Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und die Geschwister des Leistungsansprechers im Prozess zu dessen Lebzeiten als Parteien zur Berufung legitimiert. Ob einzelne von ihnen als Erben legitimiert seien, hat die Praxis unterschiedlich beantwortet (vgl. EVGE 1953 S. 330, ZAK 1964 S. 495, nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Saxer vom 7. Oktober 1963).
Unter dem neuen Recht hat das Eidg. Versicherungsgericht die Frage, ob ein einzelner Erbe allein Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen könne, noch nicht ausdrücklich entschieden (nicht veröffentlichte Urteile i.S. Rutishauser vom 9. März 1971 und Vogel vom 20. März 1972).
Im Gegensatz zum alten Verfahrensrecht ist in Art. 103 in Verbindung mit Art. 132 OG der Kreis der Beschwerdeberechtigten allgemeiner und umfassender umschrieben. Lit. a des Art. 103 OG verlangt nur noch, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung "berührt" sei und an deren Aufhebung oder Änderung ein "schutzwürdiges Interesse" habe. Diese Umschreibung der Beschwerdeberechtigung bezweckt in erster Linie, die Popularbeschwerde auszuschliessen, ohne jedoch jemanden, der ein eigenes und schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse verfolgt, von der Beschwerdeführung fernzuhalten (GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 104 ff.).
BGE 99 V 58 S. 60
Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses legitimiert, sofern sie die Bedingungen von Art. 103 lit. a OG erfüllen.
b) Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Dass sie im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Entscheid "berührt" sind (vgl. GYGI, a. a.O., S. 111 f.), nachdem die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen hat, kann nicht zweifelhaft sein. Sie besitzen aber auch ein zureichendes ("schutzwürdiges") Interesse an der Entscheidung der Frage, ob die im Jahre 1970 erwachsenen Krankheitskosten zu vergüten sind. Insbesondere Werner Graber ist für diese Kosten teilweise selber aufgekommen. Selbst abgesehen hievon sind die Beschwerdeführer als Miterben an Aktiven und Passiven des Nachlasses beteiligt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

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referenza

DTF: 93 II 14

Articolo: Art. 602 ZGB, Art. 84 und 86 AHVG, Art. 132 OG, Art. 103 OG seguito...