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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:
SUISSE: Art. 34 CEDH. Qualité de victime pour faire valoir une discrimination en matière successorale.

La Cour estime que le requérant, en tant que bénéficiaire de la fondation de famille, ne peut se prétendre victime d'une violation de la Convention.
Conclusion: requête déclarée irrecevable.



Inhaltsangabe des BJ


(1. Quartalsbericht 2014)

Opferbegriff (Art. 34 EMRK) und Diskriminierung (Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK); Begünstigte einer Familienstiftung.

Der Fall betraf den Ausschluss des Beschwerdeführers, dessen Mutter eine geborene de Bosset war und mit der Heirat ihren Namen änderte, vom Kreis der Begünstigten einer Familienstiftung. Deren Statuten sahen vor, dass "nur Personen, welche in loyaler Ehe von den Gründern abstammten und den Namen de Bosset tragen, aus der Stiftung Nutzen ziehen und von dieser Zulagen, Subsidien und Subventionen erhalten können ". Vor dem Gerichtshof beschwerte sich der Beschwerdeführer, sein Ausschluss aus dem Kreis der Begünstigten der Familienstiftung habe ihm gegenüber, was seine Erbansprüche betrifft, zu einer unzulässigen Diskriminierung "im Zugang zu einem Familienvermögen und einem von einer Familie an ihre Mitglieder gewährten finanziellen Unterhalt" geführt.

Der Gerichtshof hielt fest, dass die Generalversammlung der Familienstiftung im Jahr 1987 den Kreis der Begünstigten "auf Mädchen, geborene de Bosset, und ihre Kinder (einzig im ersten Grad)" ausgeweitet hatte. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, als Kind im ersten Grad einer geborenen de Bosset, Begünstigter der Familienstiftung war, ohne dass seine Mutter ihren Familiennamen hätte ändern müssen. Entgegen dem Inhalt der vom Beschwerdeführer beim Gerichtshof erhobenen Beschwerde hatte und hat der Beschwerdeführer selber "Zugang zu einem Familienvermögen und einem finanziellen Unterhalt" und war in dieser Hinsicht in keiner Weise Opfer irgendeiner Diskriminierung. Im Übrigen war der Gerichtshof nicht von der Erklärung des Beschwerdeführers überzeugt, wonach seine Mutter nie Zugang zur geringsten Information betreffend die Familienstiftung hatte. In Anbetracht dieser Überlegungen war der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht behaupten könne, Opfer einer Verletzung im Sinne von Art. 34 EMRK zu sein. Unzulässig (einstimmig).

contenuto

decisione CorteEDU intera
regesto (tedesco)

referenze

Articolo: Art. 34 CEDH