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Intestazione

83 I 240


32. Auszug aus dem Urteil vom 2. Oktober 1957 i.S. Sch. gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Regesto

Diritto di essere udito: Chi è collocato in un istituto di educazione al lavoro, sia per la prima volta, sia un'altra volta a motivo della sua condotta dopo la liberazione condizionale, deve prima ottenere l'occasione di far valere le proprie eccezioni.

Fatti da pagina 240

BGE 83 I 240 S. 240
Der Beschwerdeführer, der gemäss Art. 370 ZGB bevormundet ist, wurde seit 1940 auf Grund der schwyzerischen Polizeiverordnung betreffend Unterbringung arbeitsfähiger
BGE 83 I 240 S. 241
Personen in Zwangsarbeitsanstalten vom 17. Mai 1892 wiederholt versorgt. Mit Beschluss vom 23. März 1953 wies ihn der Regierungsrat des Kantons Schwyz aufunbestimmte Zeit in die Anstalt Bellechasse ein. Am 25. Mai 1955 ordnete dieselbe Behörde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers an, wobei sie ihm eröffnete, dass er wieder versorgt würde, sobald seine Lebensweise neuerdings zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Mit Beschluss vom 8. Juni 1957 hob sie die bedingte Entlassung auf und verfügte die Einweisung des Beschwerdeführers in die Arbeitserziehungsanstalt Realta auf unbestimmte Zeit, mit der Begründung, er habe sich seit der Entlassung nicht bewährt.
Gegen diesen Entscheid erhebt Sch. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV. Er wirft dem Regierungsrat unter anderm Gehörsverweigerung vor.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Considerandi

Aus den Erwägungen:
Der Bürger, der auf Grund der kantonalen Gesetzgebung oder des Vormundschaftsrechts (Art. 406 ZGB) in eine Zwangsarbeits- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werden soll, hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes gemäss Art. 4 BV Anspruch auf rechtliches Gehör; er muss Gelegenheit erhalten, seine Einwendungen gegen die Gründe, aus denen die Versorgung erwogen wird, der Behörde vorzubringen, bevor diese die Massnahme anordnet (BGE 30 I 280,BGE 65 I 268,BGE 74 I 247/8; nicht veröffentlichte Urteile i.S. des Beschwerdeführers Sch. vom 25. Oktober 1940 und 4. Juni 1953). Dieser Grundsatz ist nicht nur bei erstmaliger Zwangsversorgung zu beachten, sondern auch dann, wenn jemand wegen ungehörigen Verhaltens nach bedingter Entlassung erneut in eine Arbeitsanstalt eingewiesen werden soll; denn hier trifft der Grund jener Praxis, ungerechtfertigten schweren Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre des Bürgers vorzubeugen, ebenfalls zu, besonders wenn die Wiederversorgung, wie im vorliegenden Falle, für eine unbestimmte Dauer vorgesehen ist.
BGE 83 I 240 S. 242
Die Erwägungen, aus denen im Urteil Sch. vom 4. Juni 1953 die Rüge der Gehörsverweigerung verworfen wurde, sind hier nicht massgebend. Dort handelte es sich um eine Wiedereinweisung aus den gleichen Gründen, die schon zur früheren Internierung geführt hatten, um eine blosse Fortsetzung der vorher angeordneten, nur vorübergehend mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und auf den Anstaltsbetrieb unterbrochenen Versorgung, während es hier darum geht, ob der Beschwerdeführer durch seine Lebensweise seit der Entlassung, also aus neuen Gründen, Anlass zu abermaliger Zwangsversorgung gegeben habe. Dem Beschwerdeführer musste Gelegenheit geboten werden, sich im Verfahren vor der zuständigen Behörde, dem Regierungsrat, zu den neuen Vorwürfen zu äussern, bevor er wiederum in eine Anstalt eingewiesen wurde.

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Fatti

referenza

Articolo: Art. 4 BV, Art. 370 ZGB, Art. 406 ZGB