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Scrittura aggrandita
 

Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:
  SUISSE: Art. 35 par. 3 et 4 CEDH. Incompatibilité ratione personae d'une requête.

  Une société suisse a saisi la CourEDH pour se plaindre de la durée excessive d'une procédure civile de première instance. Par la suite, la faillite de la société requérante a été prononcée. Les autorités nationales compétentes ont alors autorisé l'un des créanciers de la société à maintenir la requête déposée devant la CourEDH.
  La Cour relève que l'autorisation délivrée au créancier de la société requérante ne pouvait être valable que tant que la procédure de liquidation était en cours. Dans la mesure où la société concernée a été entretemps radiée du registre du commerce et que le créancier ne peut se prétendre victime d'une violation de ses propres droits, la requête doit être déclarée incompatible ratione personae avec la CEDH.
  Conclusion: requête déclarée irrecevable.



Inhaltsangabe des BJ


(3. Quartalsbericht 2016)

Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK); Dauer eines Zivilprozesses.

Die Beschwerdeführerin war eine Aktiengesellschaft, über die der Konkurs im Jahre 2012 eröffnet worden war. Ein ihrer Gläubiger war vom Konkursamt zur Aufrechterhaltung der von der Gesellschaft erhobenen Beschwerde ermächtigt worden. Nach Abschluss der Liquidation wurde die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2015 im Handelsregister gelöscht.

Nachdem der Versuch einer einer gütlichen Regelung gescheitert war, liess die Regierung dem Gerichtshof eine einseitige Erklärung zukommen, in der sie ausdrücklich anerkannte, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat (Art. 6 Abs. 1 EMRK), und anbot, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihr entstandenen immateriellen Schäden zu leisten. Zugleich beantragte sie, die Beschwerde aus dem Register zu streichen.

In der Folge teilte die Beschwerdeführerin dem Gerichtshof mit, die einseitige Erklärung nicht zu akzeptieren, und informierte diesen über den Konkurs und den Wunsch des Gläubigers, die Beschwerde vor dem Gerichtshof aufrechtzuerhalten.

Nach Ansicht der Regierung war die vom Konkursamt ausgestellte Ermächtigung zugunsten des Gläubigers, die besagte Beschwerde aufrechtzuerhalten, nicht mehr gültig. Es handle sich nach Art 35 Abs. 3 EMRK um eine missbräuchliche und somit unzulässige Beschwerde.

Der Gerichtshof hat das Argument der Regierung zur Kenntnis genommen, wonach die Berechtigung des Gläubigers die Beschwerde weiterzuverfolgen lediglich Bestand haben könne bis zum Abschluss des Konkursverfahrens bzw. bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Der Gerichtshof bemerkte weiter, dass der Gläubiger weder Aktionär bzw. Eigentümer der Gesellschaft sei. Das Recht, die Beschwerde aufrechtzuerhalten, sei lediglich Ausfluss der konkursamtlichen Ermächtigung. Diese bestehe jedoch nur solange, als das Konkursverfahren noch hängig sei, mithin die Gesellschaft noch existiere. Daher sei der Gläubiger seit Februar 2015 nicht mehr zur Vornahme von Handlungen vor dem Gerichtshof befugt gewesen. Schliesslich könne sich der Gläubiger auch nicht darauf berufen, in seinen eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Unzulässigkeit ratione personae (einstimmig).

contenuto

decisione CorteEDU intera
regesto (tedesco)

referenze

Articolo: Art. 35 par. 3 et 4 CEDH